Bereits seit längerer Zeit stehen Geschwindigkeitsmessungen mit dem Gerät Leivtec XV3 in der Kritik. Es bestand der Verdacht, dass bei Verkehrsmessungen unzulässige Messabweichungen auftreten können.
Sachverständige für Verkehrsmesstechnik und die Physikalisch-Technischen Bundesanstalt streiten bereits seit Jahren über die Frage, welche Messdaten aufgezeichnet werden und zur Auswertung von Geschwindigkeitsmessungen auswertbar sein müssen.
Im vergangenen Herbst haben Sachverständige in zwei voneinander unabhängigen Versuchen Messabweichungen festgestellt. Bei einer Testmessung mit zwei identischen Geräten an derselben Stelle ergaben sich bei Durchfahrt eines Fahrzeugs zwei unterschiedliche Messergebnisse. Während ein Gerät eine Geschwindigkeit von 125 km/h ermittelte, führte die Messung mit dem anderen Gerät zu einem Geschwindigkeitswert von 141 km/h. Eine derartige Messdifferenz von 16 km/h entscheidet im Zweifel über ein Fahrverbot.
Das Messverfahren zur Überwachung von Geschwindigkeitsüberschreitungen wird bundesweit eingesetzt.
Nun zog der Hersteller das Messgerät vorläufig aus dem Verkehr und forderte die Behörden, bei denen das Messgerät im Einsatz ist, auf, vorerst keine Messungen mehr vorzunehmen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es auch bei Beachtung der ergänzten Gebrauchsanweisung zu unzulässigen Messwertabweichungen kommen kann.
Welche Konsequenzen ergeben sich daraus?
Geschwindigkeitsmessungen mit dem Gerät Leivtec XV3 gelten als standardisiertes Messverfahren. Diese Grundsätze können aus aktuellen Gründen keinen Bestand haben, denn möglicherweise sind betroffene Verkehrsteilnehmer gar nicht zu schnell gefahren. Aus unserer Sicht müssen Bußgeldverfahren bei Zweifeln an der Ordnungsmäßigkeit des Messvorgangs eingestellt werden.
Was können Betroffene jetzt tun?
Sofern Sie aktuell betroffen sind, also ein Anhörungsschreiben oder einen Bußgeldbescheid erhalten, empfehlen wir Ihnen, entweder selbst Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einzulegen und auf die Problematik hinzuweisen oder sich direkt an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu wenden, der Ihre rechtlichen Interessen im Bußgeldverfahren vertritt.
Sind auch Geräte anderer Hersteller betroffen?
Die aktuelle Problematik betrifft derzeit nur das Messgerät Leivtec XV3. Die Kritik der mangelnden Überprüfbarkeit von Verkehrsmessungen durch die fehlende Aufzeichnung von Rohmessdaten betrifft aber auch Geräte anderer Hersteller.
Bestehen noch Möglichkeiten, ein bereits beendetes Verfahren neu aufzurollen?
Die Hürden sind leider hoch, obwohl davon auszugehen ist, dass in der Vergangenheit bereits viele Verkehrsteilnehmer zu Unrecht belangt worden sind. Es hängt vom Einzelfall ab, ob ein Wiederaufnahmeverfahren durchgeführt werden kann. In diesem Fall empfehlen wir Ihnen eine anwaltliche Beratung durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht.
Praxistipp: Es kann sich lohnen, Verkehrsmessungen rechtlich und technisch prüfen zu lassen. Auch bei vermeintlich sicheren Messverfahren treten regelmäßig Fehler auf, die im Einzelfall zu einer Verfahrenseinstellung führen können.
Haben Sie Fragen zu einem konkreten Fall? Rufen Sie an oder senden Sie uns Anhörungsschreiben bzw. Bußgeldbescheid unkompliziert per E-Mail. Wir beraten Sie gern!