Wenn ein Kraftfahrzeug nach einem Verkehrsunfall so beschädigt ist, dass es nicht mehr verkehrssicher oder fahrbereit ist, hat der Geschädigte in der Regel einen Anspruch auf Nutzungsausfall.
Wie sieht es aber aus, wenn ein Motorrad bei einem Verkehrsunfall beschädigt wurde? Hierzu gibt es eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 23.01.2018, Az.: VI ZR 57/17).
Auch der Eigentümer eines Motorrades kann einen Anspruch auf Zahlung von Nutzungsausfall haben, wenn er kein anderes Kraftfahrzeug besitzt, auf das er im Fall eines Ausfalls des Motorrades zurückgreifen kann.
Es spielt auch keine Rolle, wenn der Geschädigte sein Motorrad nur bei günstigen Witterungsbedingungen nutzt. Er muss zum Unfallzeitpunkt nur willens und in der Lage gewesen sein, das Motorrad zu nutzen.
Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht nur dann nicht, wenn ein Kraftfahrzeug reinen Freizeitzwecken dient. Es kommt also darauf an, ob der Geschädigte sein Motorrad neben einem vorhandenen Pkw nur zur Ausübung seines Hobbys nutzt – dann besteht kein Anspruch auf Nutzungsausfall – oder ob das Motorrad dem Geschädigten als einziges zur Verfügung stehendes Kraftfahrzeug nicht ausschließlich zu Freizeitzwecken genutzt wird – dann ist ein Anspruch auf Nutzungsausfall denkbar.