Rückstufungsschaden in der Kaskoversicherung ist Schadenposition im Haftpflichtschaden

Die Geschädigte eines Verkehrsunfalls verklagte die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers, welche ihren Unfallschaden zu 75 % vorgerichtlich reguliert hatte. Sie begehrte die Feststellung, dass die Haftpflichtversicherung ihr auch den Prämienschaden aus der Inanspruchnahme einer Vollkaskoversicherung zu erstatten habe.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein entsprechender Schadensersatzanspruch besteht. Der BGH ist der Ansicht, der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann vom Schädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherer in Höhe der Haftungsquote anteiligen Ersatz des Rückstufungsschadens verlangen.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist die Rückstufung in der Vollkaskoversicherung für den Geschädigten eine Folge seines unfallbedingten Fahrzeugschadens (vgl. u. a. BGH, Urteil vom 25.04.2006, Az.: VI ZR 36/05; BGH, Urteil vom 26.09.2006, Az.: VI ZR 247/05). Der Schädiger haftet auch bei nur anteiliger Schadenverursachung für den Prämienschaden. Das folgt aus dem Grundsatz, dass eine Mitursächlichkeit einer Alleinursächlichkeit in vollem Umfang gleichsteht.

Dem Argument des Berufungsgerichts, der vorliegende Fall sei anders zu beurteilen, da die Klägerin ihre Vollkaskoversicherung erst nach der Regulierung des Haftpflichtversicherers in Anspruch genommen habe und dies „nur“ hinsichtlich des von ihr selbst zu tragenden Schadenanteils, folgte der BGH nicht. Auch in diesem Fall könne der Schädiger den Prämienschaden quotenanteilig ersetzt verlangen. Für die Ersatzfähigkeit des Rückstufungsschadens sei es unerheblich, ob der Geschädigte die Regulierung des Haftpflichtversicherers seines Unfallgegners für dessen Haftungsanteil abwarte und sich erst dann an seinen Kaskoversicherer wende oder ob er dies sogleich hinsichtlich des Gesamtschadens tue und danach der Schaden quotenmäßig ausgeglichen werde.

Praxistipp:

Nicht nur bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall lohnt sich der Gang zum Fachanwalt für Verkehrsrecht. Auch bei einem mitverschuldeten Unfall bzw. einer festgestellten Haftungsquote lassen sich durch eine kombinierte Inanspruchnahme der eigenen Vollkaskoversicherung und der gegnerischen Haftpflichtversicherung für den Geschädigten gute Ergebnisse erzielen.

Wenn ein Geschädigter im Falle eines Mitverschuldens oder bei Bestreiten der Haftung durch die gegnerische Haftpflichtversicherung seine Vollkaskoversicherung in Anspruch nimmt, besteht ein Anspruch auf Erstattung des entstandenen Prämienschadens entsprechend der Haftungsquote. Dabei kommt es nicht darauf an, in welcher Reihenfolge der Geschädigte vorgeht.

Der Geschädigte hat die Wahl, er die Regulierung des Haftpflichtversicherers seines Unfallgegners für dessen Haftungsanteil abwartet und sich erst dann an seinen Kaskoversicherer wendet oder ob er dies sogleich hinsichtlich des Gesamtschadens tut und danach der Schaden quotenmäßig ausgeglichen wird. In beiden Fällen tritt der Rückstufungsschaden ein mit der Folge, dass in derartigen Fällen der Rückstufungsschaden vom Schädiger unabhängig von dessen Regulierungsverhalten regelmäßig anteilig zu ersetzen ist.

BGH, Urteil vom 19.12.2017, AZ: VI ZR 577/16