Amtsgericht Osnabrück bestätigt volle Haftung des Ausparkenden bei Parkplatzunfall

Für einen Unfallgeschädigten machte die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN restliche Schadensersatzansprüche vor dem Amtsgericht Osnabrück geltend.

Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Beide Parteien befanden sich mit ihren Fahrzeugen auf dem Gelände einer Waschanlage in Osnabrück. Die Parkplätze waren schräg angeordnet. Die Fahrzeuge standen einander gegenüber. Als der Kläger sein Fahrzeug ausgesaugt hatte, stieg er ein und fuhr rückwärts aus der Parklücke. Als er sich bereits in der Fahrgasse befand und im Begriff war, vorwärts wegzufahren, parkte auch der Beklagte aus. Es kam zur Kollision.

Die in Anspruch genommene Kfz-Haftpflichtversicherung regulierte auf Basis einer Haftungsquote von 50 % und berief sich im Übrigen darauf, dass der Verkehrsunfall aufgrund der Parkplatzsituation für beide Beteiligten nicht unvermeidbar war.

Durch Zeugenaussagen und ein gerichtliches Sachverständigengutachten konnte nachgewiesen werden, dass das Fahrzeug des Klägers nicht mehr ausparkte, als es zur Kollision kam. Vielmehr befand es sich nach den Feststellungen des Sachverständigen bereits in der Fahrgasse zwischen den Parkplätzen.

In Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verurteilte das Amtsgericht Osnabrück den Beklagten zur Zahlung restlicher Schadenersatzansprüche nach einer Haftungsquote von 100 % (AG Osnabrück, Urteil vom 07.07.2020, Az.: 15 C 2925/19 (11)).

Nach Auffassung des Gerichts sprach bereits der Beweis des ersten Anscheins für einen Verstoß des Beklagten gegen verkehrsrechtliche Vorschriften (§§ 1 Abs. 2, 9 Abs. 5 StVO), weshalb die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs zum Unfallzeitpunkt deutlich erhöht war.

Nach § 9 Abs. 5 StVO muss sich der Fahrzeugführer beim Rückwärtsfahren so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Die Vorschrift ist auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter zwar nicht unmittelbar anwendbar, mittelbare Bedeut8ung erlangt sie aber über § 1 StVO (BGH, Urteil vom 15.12.2015, Az.: VI ZR 6/15; Urteil vom 11.10.2016, Az.: VI ZR 66/16).

Entsprechend der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO muss sich auch derjenige, der auf einem Parkplatz rückwärtsfährt, so verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann (BGH, a. a. O.). Dabei spricht gegen den Rückwärtsfahrenden auch bei dem Ausparken auf Parkplätzen ein Anscheinsbeweis der schuldhaften Unfallverursachung (BGH, a. a. O.)  Hinzu kam, dass der Beklagte im Rechtsstreit eingeräumt hat, sich lediglich mittels der Spiegel und nicht über einen Schulterblick nach hinten vergewissert zu haben. Daher sprach bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass er seinen Sorgfaltspflichten aus §§ 1 Abs. 2, 9 Abs. 5 StVO nicht nachgekommen ist.

Demgegenüber war dem Kläger kein Verkehrsverstoß zur Last zu legen. Er hat – gutachterlich bestätigt – angegeben, dass sein Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt bereits stand. Nach den Feststellungen des Sachverständigen bestand zudem eine große Wahrscheinlichkeit dafür, dass er sich bereits in einer Fahrbewegung nach vorne befunden hat.

Im Ergebnis standen sich durch den Verstoß des Beklagten gegen §§ 1 Abs. 2, 9 Abs. 5 StVO eine deutlich erhöhte Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs sowie eine einfache Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs gegenüber. Im Rahmen der Abwägung gelangte das AG Osnabrück zu dem Ergebnis, dass der Verkehrsunfall für den Beklagten vollständig vermeidbar gewesen wäre, wenn er die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt eingehalten hätte. Denn beim Zurücksetzen muss die Gefahrdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen werden. Demgegenüber war der Verkehrsunfall für den Kläger nicht vermeidbar, weil er keine Zeit hatte, unfallverhütend zu reagieren. Die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs trete daher vollständig hinter der des Beklagtenfahrzeugs zurück – so das Gericht.

Praxistipp: Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls die Regulierung der entstandenen Schäden nicht selbst in die Hand nehmen sollte. Besser ist es, von Anfang an einen verkehrsrechtlich spezialisierten Rechtsanwalt mit der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen zu beauftragen.

Die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN berät und vertritt bundesweit Geschädigte nach Verkehrsunfällen. Sprechen Sie uns gerne an!