Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil (vom 18.09.2020, Az.: V ZR 8/19) entschieden, dass ein Fahrzeug, das einem vermeintlichen Kaufinteressenten für eine unbegleitete Probefahrt überlassen und von diesem nicht zurückgegeben wurde, dem Eigentümer nicht im Sinne von § 935 BGB abhandengekommen ist. Dieser verliert daher sein Eigentum an dem Fahrzeug, wenn es anschließend durch einen Dritten in gutem Glauben erworben wird.
Dem Fall des BGH lag Sachverhalt zugrunde:
Bei der Klägerin, die ein Autohaus betreibt, erschien ein vermeintlicher Kaufinteressent für ein als Vorführwagen genutztes Kraftfahrzeug (Mercedes-Benz V 220 d) im Wert von 52.900 €. Nachdem dieser hochprofessionelle Fälschungen eines italienischen Personalausweises, einer Meldebestätigung einer deutschen Stadt und eines italienischen Führerscheins vorgelegt hatte, wurden ihm für eine unbegleitete Probefahrt von einer Stunde auf der Grundlage eines „Fahrzeug-Benutzungsvertrages“ ein Fahrzeugschlüssel, das mit einem roten Kennzeichen versehene Fahrzeug, das Fahrtenbuch und Fahrzeugscheinheft sowie eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I ausgehändigt. Der vermeintliche Kaufinteressent kehrte mit dem Fahrzeug nicht mehr zu dem Autohaus zurück. Kurze Zeit später wurde die Beklagte in einem Internetverkaufsportal auf das dort von einem Privatverkäufer angebotene Fahrzeug aufmerksam. Die Beklagte, die die vorgelegten Fahrzeugunterlagen nicht als gefälscht erkannte, schloss mit dem Verkäufer einen Kaufvertrag über das Fahrzeug. Ihr wurden nach Zahlung des Kaufpreises von 46.500 € das Fahrzeug, die Zulassungspapiere, ein passender sowie ein weiterer – nicht dem Fahrzeug zuzuordnender – Schlüssel übergeben. Die Behörde lehnte eine Zulassung ab, da das Fahrzeug als gestohlen gemeldet war.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Herausgabe des Fahrzeuges und des Originalschlüssels; die Beklagte verlangt im Wege der Widerklage u. a. die Herausgabe der Original-Zulassungspapiere und des Zweitschlüssels.
Das Urteil ist von hoher praktischer Relevanz. Jedem Kfz-Händler ist anzuraten, genau zu prüfen, wem das Fahrzeug zur Probefahrt überlassen wird.
Bislang liegt lediglich eine Pressemitteilung des BGH vor. Aus den Entscheidungsgründen wird sich ergeben, ob und gegebenenfalls welche weiteren Besonderheiten in diesem Fall eine Rolle gespielt haben. Denn die bisherige Rechtsprechung hat vielfältige Anforderungen an die Umstände des späteren Kaufs gestellt, die einen gutgläubigen Erwerb unter Umständen ausschließen können.
Die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN hat kürzlich vor dem Landgericht Osnabrück ein Autohaus vertreten, das einem Kunden ein Fahrzeug vermietet hat. Der Kunde mietete unter Vorlage seines Personalausweises das Fahrzeug an und gab es zum Ablauf der Mietzeit nicht zurück. Im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens stellte sich heraus, dass der Kunde das Fahrzeug mit gefälschten Papieren und lediglich einem Schlüssel bei einem Verkauf auf der Straße weiterveräußert hat. Glücklicherweise erhielt der Autovermieter das Fahrzeug im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens von der Polizei zurück.
Der unglückliche Käufer, der trotz Zahlung des Kaufpreises nun kein Fahrzeug mehr hatte, klagte auf Herausgabe des Kraftfahrzeuges gegen das Autohaus.
In der Gesamtschau kam das Landgericht Osnabrück (Urteil vom 17.07.2020, Az.: 3 O 508/20) zu dem Ergebnis, dass der Käufer nach §§ 929 S. 1, 932 BGB in grob fahrlässiger Weise verkannt hat, dass der Verkäufer nicht verfügungsberechtigt war. Eine solche grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt ist und der Erwerber unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Beim Erwerb eines gebrauchten Kfz kann eine Vielzahl kleiner Auffälligkeiten, die für sich genommen zur Begründung einer grob fahrlässigen Unkenntnis von der Nichtberechtigung des Verkäufers nicht ausreichen würden, in ihrer Gesamtheit einen handgreiflichen Anhaltspunkt für Zweifel am Eigentum des Verkäufers bilden und damit eine Nachforschungspflicht hinsichtlich der Verfügungsberechtigung des Veräußerers begründen – so das LG Osnabrück.
In diesem Fall gab es diverse Tatsachen, die den Käufer hätten stutzig machen müssen, insbesondere:
- Die Behördenstempel in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II stammten von unterschiedlichen Behörden.
- Der genannte HU-Termin passte nicht.
- Die Angaben im Serviceheft korrespondierten nicht mit den Angaben des Verkäufers.
- Der Verkäufer konnte keinen Zweitschlüssel übergeben.
- Der Verkauf fand auf offener Straße statt (sog. Straßenverkauf)
Im Ergebnis hat der Kläger des Rechtsstreits vor dem LG Osnabrück kein Eigentum erworben, so dass er keinen Herausgabeanspruch hatte. Die Klage wurde abgewiesen.
Praxistipp: Kfz-Händler, die ein Kraftfahrzeug zur unbegleiteten Probefahrt herausgeben, gehen ein hohes Risiko ein. Nach der Entscheidung des BGH steht einmal mehr fest, dass das Kraftfahrzeug nicht im Sinne des § 935 BGB abhanden gekommen ist. Es kann von einem Dritten gutgläubig erworben werden. Hier ist der Gesetzgeber gefragt, für eine notwendige Anpassung der Gesetzeslage zu sorgen.