Von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt hat der Gesetzgeber zum 01.07.2026 die Frist für die Verfolgungsverjährung bei straßenverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten geändert.
Statt wie bisher nach drei Monaten tritt die Verfolgungsverjährung bei den meisten Verkehrsordnungswidrigkeiten gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 StVG nun erst nach sechs Monaten ein. Das heißt: Wer geblitzt wurde oder über eine rote Ampel gefahren ist, kann nicht mehr nach drei „ruhigen“ Monaten davon ausgehen, dass nichts mehr kommt. Die berühmte Dreimonatsfrist, auf die viele Autofahrer bisher gern vertraut haben, ist damit Geschichte.
Die neue Sechsmonatsfrist gilt für Verkehrsverstöße, die ab dem 01.07.2026 begangen werden. Wer vorher geblitzt wurde, kann sich in vielen Fällen noch auf die alte Dreimonatsfrist berufen, wer später unterwegs ist, muss deutlich länger zittern.
Die Begründung für die Änderung nennt der Gesetzgeber auch: Viele Bußgeldstellen sind überlastet und können die Bußgeldbescheide nicht innerhalb der bisherigen Verjährungsfrist von drei Monaten erlassen. Jetzt bleibt den Behörden deutlich mehr Zeit, um den Fahrer zu ermitteln, den Bußgeldbescheid zu erstellen und korrekt zuzustellen.
Praxistipp: Die Unsicherheit, ob nach einem Blitzerfoto noch Post kommt, zieht sich künftig über ein halbes Jahr hin. Es lohnt sich deshalb, Unterlagen wie Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid genau zu prüfen und im Zweifel frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen, statt nur auf Verjährung zu hoffen.