Gesetzgeber schließt Gesetzeslücke zum Punktehandel

Punkte in Flensburg und auch Fahrverbote konnten aufgrund einer Gesetzeslücke bislang relativ einfach und ohne große Konsequenzen von „Strohmännern“ übernommen werden.

Gemeint sind Fälle, in denen jemand bewusst Punkte „für einen anderen“ übernimmt, also etwa den Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid ausfüllt, obwohl er gar nicht gefahren ist. Ziel solcher Deals ist es, Fahrverbote oder einen drohenden Führerscheinentzug zu umgehen.

Zum 01.07.2026 hat der Gesetzgeber diese Lücke geschlossen. Künftig ist es verboten, eine Behörde über den tatsächlichen Fahrer oder Beteiligten an einer Ordnungswidrigkeit zu täuschen oder eine solche „Punkteübernahme“ gewerblich anzubieten. Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 € geahndet werden.

Wer sich also dafür hergibt, „gegen Geld die Punkte nimmt“, riskiert nicht nur eigene Punkte und hohe Bußgelder, sondern je nach Einzelfall auch strafrechtliche Ermittlungen wegen falscher Angaben. Für den Auftraggeber, der seine Punkte loswerden will, gilt: Der Versuch, mit solchen Tricks das System auszutricksen, kann am Ende teurer werden als das ursprüngliche Fahrverbot.

Verfolgungsverjährung bei Bußgeldverfahren zukünftig sechs Monate

Von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt hat der Gesetzgeber zum 01.07.2026 die Frist für die Verfolgungsverjährung bei straßenverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten geändert.

Statt wie bisher nach drei Monaten tritt die Verfolgungsverjährung bei den meisten Verkehrsordnungswidrigkeiten gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 StVG nun erst nach sechs Monaten ein. Das heißt: Wer geblitzt wurde oder über eine rote Ampel gefahren ist, kann nicht mehr nach drei „ruhigen“ Monaten davon ausgehen, dass nichts mehr kommt. Die berühmte Dreimonatsfrist, auf die viele Autofahrer bisher gern vertraut haben, ist damit Geschichte.

Die neue Sechsmonatsfrist gilt für Verkehrsverstöße, die ab dem 01.07.2026 begangen werden. Wer vorher geblitzt wurde, kann sich in vielen Fällen noch auf die alte Dreimonatsfrist berufen, wer später unterwegs ist, muss deutlich länger zittern.

Die Begründung für die Änderung nennt der Gesetzgeber auch: Viele Bußgeldstellen sind überlastet und können die Bußgeldbescheide nicht innerhalb der bisherigen Verjährungsfrist von drei Monaten erlassen. Jetzt bleibt den Behörden deutlich mehr Zeit, um den Fahrer zu ermitteln, den Bußgeldbescheid zu erstellen und korrekt zuzustellen.

Neue gesetzliche Regelung zu Arbeit auf Abruf

Unser Kooperationspartner, Steuerberater Jörg Krämer weist aus gegebenem Anlass noch einmal auf eine Gesetzesänderung hin, die bereits zum 01.01.2019 in Kraft getreten ist.

Gemäß § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, galt bislang eine Arbeitszeit von 10 Stunden als vereinbart. Mit Wirkung zum 01.01.2019 hat der Gesetzgeber diese Grenze auf 20 Stunden angehoben.

Was zunächst nicht aufregend klingen mag, kann allerdings ernstzunehmende finanzielle Belastungen nach sich ziehen. Seit Beginn des Jahres reicht es nicht mehr aus, allein die Vergütung bzw. den Stundenlohn zu dokumentieren. Der Arbeitgeber muss auch die Arbeitszeit konkret festschreiben. Ansonsten drohen ernstzunehmende Konsequenzen.

Zum einen können Arbeitnehmer entsprechende Beschäftigungs- und Vergütungsansprüche geltend machen. Das hat zur Folge, dass dann unter Umständen die Grenze der Geringfügigkeit (450-Euro-Grenze) überschritten wird und die Regelungen über die geringfügige Beschäftigung nicht mehr in Anspruch genommen werden können. Dann kann aus einem Minijob schnell ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis entstehen.

Selbst wenn Arbeitnehmer aus Unkenntnis der neuen Gesetzeslage oder aus sonstigen Gründen keine Ansprüche geltend machen, besteht Handlungsbedarf. In der Sozialversicherung gilt das Entstehungsprinzip und nicht das Zuflussprinzip. Es ist damit zu rechnen, dass die neue gesetzliche Regelung u. a. im Rahmen von Betriebsprüfungen berücksichtigt wird, so dass gegebenenfalls fiktive Beiträge zur Sozialversicherung nachzuentrichten sind – und zwar bis zu vier Jahre rückwirkend.

Praxistipp:

Empfehlenswert ist stets der Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages, der alle wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses regelt. Damit kommt der Arbeitgeber nicht nur seinen gesetzlichen Pflichten aus § 2 des Nachweisgesetzes nach, sondern beugt auch der Vermutungsregelung des § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes vor.

Auch für Altarbeitsverträge besteht Anpassungsbedarf.