In der anwaltlichen Praxis stellt sich bei der Abrechnung von Verkehrsunfällen mit Quotenvorrecht häufig die Frage nach der angemessenen Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit. Gerade bei komplexeren Abwicklungskonstellationen wird dabei regelmäßig diskutiert, ob die Regelgebühr von 1,3 nach Nr. 2300 VV RVG ausreichend ist oder ob eine Erhöhung gerechtfertigt sein kann.
Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Rheine vom 07.05.2026 (Az.: 14 C 227/25) liefert hierzu eine klare und praxisrelevante Einordnung.
Maßstab § 14 RVG
Nach § 14 Abs. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung insbesondere von Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Die sogenannte „Mittelgebühr“ von 1,3 stellt dabei lediglich den Ausgangspunkt dar – keine starre Obergrenze.
Eine Erhöhung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Tätigkeit überdurchschnittlich umfangreich oder schwierig ist. Entscheidend ist dabei vor allem der konkrete Arbeitsaufwand, aber auch die wirtschaftliche Bedeutung für den Mandanten.
Besonderheiten der Quotenvorrechtsabrechnung
Gerade bei der Quotenvorrechtsabrechnung zeigt sich häufig, dass die anwaltliche Tätigkeit deutlich über das „normale“ Maß hinausgeht. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen der Haftpflichtversicherer des Schädigers eine Regulierung ganz oder teilweise verweigert.
So auch im vom Amtsgericht Rheine entschiedenen Fall: Die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN sah sich gezwungen, für den Geschädigten eines Verkehrsunfalls einen alternativen Weg zu beschreiten. Anstatt ausschließlich gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung vorzugehen, wurde nach der teilweisen Regulierungsverweigerung des Haftpflichtversicherers zunächst die eigene Kaskoversicherung des Geschädigten in Anspruch genommen. Anschließend erfolgte die Geltendmachung der verbleibenden Ansprüche gegenüber dem regulierungspflichtigen Haftpflichtversicherer.
Diese Vorgehensweise führt zwangsläufig zu einem erheblich gesteigerten Koordinations- und Prüfaufwand. Es müssen unterschiedliche Anspruchsgrundlagen berücksichtigt, Versicherungsleistungen abgestimmt und Regressfragen geprüft werden.
Umfang als entscheidender Faktor
Das Gericht stellt in seiner Begründung klar, dass unter dem „Umfang“ der anwaltlichen Tätigkeit insbesondere der zeitliche Aufwand zu verstehen ist. Bereits die Notwendigkeit, mehrere Anspruchsgegner beziehungsweise Versicherungswege zu bearbeiten, führt zu einer deutlichen Mehrbelastung.
Wörtlich hebt das Gericht hervor, dass allein der eingeschlagene alternative Abwicklungsweg einen „zeitlich deutlich höheren Aufwand“ begründet. Dies rechtfertigt die Anhebung der Geschäftsgebühr von 1,3 auf 1,5.
Praktische Bedeutung
Die Entscheidung unterstreicht, dass die Quotenvorrechtsabrechnung keineswegs als Routinefall eingeordnet werden darf. Vielmehr handelt es sich häufig um eine rechtlich und tatsächlich vielschichtige Angelegenheit, die eine intensivere anwaltliche Befassung erfordert.
Fazit
Die Entscheidung des Amtsgerichts Rheine bestätigt, was sich in der Praxis häufig zeigt: Die Bearbeitung von Fällen mit Quotenvorrecht kann einen erheblich gesteigerten Arbeitsaufwand verursachen. In solchen Konstellationen ist eine Gebühr von 1,5 nach Nr. 2300 VV RVG nicht nur vertretbar, sondern regelmäßig angemessen.