Das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19.05.2026 (VI ZR 67/25) zu Mietwagenkosten nach Verkehrsunfällen ist für Geschädigte wie Versicherer gleichermaßen relevant.
Der BGH hatte einen typischen Streitfall zu klären: Durch einen Verkehrsunfall war das Fahrzeug des Geschädigten beschädigt worden. Während der Reparatur mietete er ein kleineres Fahrzeug. Abgerechnet hat er aber so, als hätte er ein gleichwertiges Fahrzeug angemietet und verlangte die höheren Mietwagenkosten vom gegnerischen Haftpflichtversicherer ersetzt.
Der BGH stellt klar: Geschädigte dürfen zwar grundsätzlich ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug anmieten, maßgeblich für die Erstattungsfähigkeit ist aber die Fahrzeugklasse des tatsächlich angemieteten Ersatzwagens. Die Idee eines „fiktiven Budgets“ nach der Klasse des eigenen Fahrzeugs lehnt das Gericht ausdrücklich ab. Wer ein kleineres und günstigeres Auto wählt, kann die Kosten nicht nachträglich so abrechnen, als hätte er ein größeres angemietet.
Gleichzeitig betont der BGH das Wirtschaftlichkeitsgebot. Der Geschädigte muss sich – im Rahmen des Zumutbaren – um einen marktüblichen Normaltarif bemühen und Preise vergleichen. Deutlich überhöhte Unfallersatztarife sind nur dann ersatzfähig, wenn der Geschädigte darlegen kann, dass ihm trotz zumutbarer Anstrengungen kein günstigerer Tarif zugänglich war, etwa wegen besonderer Eil‑ oder Notsituationen.
Die Grundsätze zum sogenannten „Werkstatt‑ und Sachverständigenrisiko“, die den Geschädigten bei Reparaturkosten und Gutachterhonoraren entlasten, lassen sich nach Auffassung des BGH nicht auf Mietwagenkosten übertragen. Mietwagenpreise sind für einen Geschädigten nach einem Verkehrsunfall vergleichsweise leicht zu prüfen. Deshalb trifft Geschädigte hier eine stärkere Pflicht zur Erkundigung.
Praxistipp: Wer nach einem Unfall einen Mietwagen braucht, darf sich nicht einfach auf das erstbeste – möglicherweise überteuerte – Angebot verlassen. Geschädigte sollen Preise vergleichen und sich bei Bedarf nach anderen Tarifen erkundigen, weil deutlich überhöhte Mietwagenkosten ohne unfallbedingten Mehrwert vom Haftpflichtversicherer regelmäßig nicht vollständig übernommen werden.