Die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN hat vor dem Amtsgericht Kamen einen Kfz-Haftpflichtversicherer auf Zahlung restlicher Reparaturkosten sowie Nutzungsausfallentschädigung während der Reparaturzeit in Anspruch genommen.
Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Das Fahrzeug des Geschädigten wurde durch einen Verkehrsunfall beschädigt. Der Geschädigte holte ein Kfz-Schadengutachten ein und beauftragte seine Kfz-Werkstatt mit der Reparatur des Unfallfahrzeugs. Während der Reparaturdauer nahm er keinen Mietwagen in Anspruch.
Vorgerichtlich regulierte die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers einen Großteil des Schadens, kürzte jedoch die Verbringungskosten und die Kleinteilepauschale. Eine Nutzungsausfallentschädigung für die Reparaturzeit zahlte die Versicherung überhaupt nicht.
Mit Urteil vom 21.02.2019 verurteilte das AG Kamen (Az.: 30 C 192/18) den Versicherer zur Zahlung restlicher Reparaturkosten sowie Nutzungsausfallentschädigung für den Ausfallzeitraum.
Zu den Reparaturkosten ist im Urteil zu lesen:
„Die hier streitgegenständlichen Reparaturkosten in Höhe von 69,79 € sind Bestandteil der dem Beklagten von [der Werkstatt] erteilten Rechnung. […] Dass der Kläger gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen hat, mit der Folge, dass er erstattungsfähige Reparaturkostenbetrag zu kürzen wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.“
Zum Nutzungsausfall enthält das Urteil folgende Ausführungen:
„Dass sich das Fahrzeug des Klägers vom [Reparaturbeginn] bis [Reparaturende] in der Reparatur befand, ist zwischen den Parteien unstreitig und geht aus dem von dem Kläger vorgelegten Reparaturablaufplan hervor. […] Die Dauer des vom Schädiger auszugleichenden Nutzungsausfalls umfasst grundsätzlich die Dauer einer Reparatur oder einer Ersatzbeschaffung. Dabei ist nicht von der von einem Sachverständigen geschätzte (fiktive), sondern der durch die Reparatur oder bis zur Ersatzbeschaffung tatsächlich verstrichene Zeitraum maßgebend, wobei der Unfalltag mitzählt. Verzögerungen bei der Reparatur gehen, sofern sie der Geschädigte nicht zu vertreten hat, zu Lasten des Schädigers, weil Gutachter und Werkstatt insoweit nicht Erfüllungsgehilfen des Geschädigten sind.“