Coronabedingte Verzögerung der Fahrzeugreparatur geht zu Lasten des Schädigers

Am 16.03.2020 fuhren Bund und Länder das öffentliche Leben coronabedingt herunter. Deutschland befand sich im ersten Lockdown.

Am 31.03.2020 ereignete sich auf der A 2 bei Magdeburg ein Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug des Geschädigten, ein BMW, erheblich beschädigt wurde. Trotz erheblicher Bemühungen gelang es nur schwer, einen Reparaturtermin in einer Markenwerkstatt zu vereinbaren. Zwei Werkstätten nahmen den Auftrag gar nicht erst an, eine weitere Markenwerkstatt war zwar zur Reparatur bereit. Coronabedingt dauerte es aber länger.

Die in Anspruch genommene Kfz-Haftpflichtversicherung lehnte die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für 33 Tage ab und erkannte nur 19 Tage an. Der Restbetrag ist durch die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN gerichtlich geltend gemacht worden.

Das örtlich zuständige Amtsgericht Burg gab nun dem Kläger recht. Mit Urteil vom 28.01.2021 (Az.: 3 C 398/20) verurteilte es den Haftpflichtversicherer zur Zahlung der restlichen Nutzungsentschädigung sowie weiterer Schadenpositionen.

Der Kläger habe das Fahrzeug direkt nach Vorlage des Gutachtens in die Werkstatt gegeben, die eine zeitnahe Reparatur in Aussicht gestellt habe. Anfang April war wegen der Osterfeiertage und insbesondere der Corona-Regelungen in keiner Werkstatt ein normales Arbeiten mehr möglich. Zu welchen Verzögerungen es kommt, konnte der Kläger nicht voraussehen, so dass er auch eine Notreparatur nicht in Erwägung ziehen musste. Zudem habe bereits der Kfz-Sachverständige im Kfz-Schadengutachten darauf hingewiesen, dass es hinsichtlich der Reparaturdauer zu coronabedingten Verzögerungen kommen könnte. Ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht sei nicht zu erkennen.

Am Rande hatte sich das Gericht noch mit gekürzten Verbringungskosten zu beschäftigen. Im Kfz-Schadengutachten waren Verbringungskosten von 138,00 € kalkuliert. Somit bestand für den Kläger auch ein Anspruch auf Erstattung dieses von der Werkstatt berechneten Betrages.

Die Wertminderung von 300,00 € war nach Auffassung des Gerichts von der Versicherung ebenfalls zu Unrecht gekürzt worden. Bei einem acht Jahre alten BMW mit Dieselmotor und 141.000 km Laufleistung handelt es sich um ein marktgängiges Fahrzeug, bei dem sich auch die Unfallfreiheit noch im Verkaufspreis auswirkt. Daher hat ein solches Fahrzeug nach einer Reparatur noch einen merkantilen Minderwert. Diesen Schaden hatte die Beklagte ebenfalls zu tragen.

Amtsgericht Herne verurteilt Kfz-Haftpflichtversicherer zu Schadensersatz

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall ließ die durch die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN vertretene Geschädigte ihr beschädigtes Kraftfahrzeug in einer Kfz-Werkstatt reparieren. Die Reparaturdauer wies sie mit Hilfe eines Reparaturablaufplans der Werkstatt nach.

Dem Kfz-Versicherer reichten diese Angaben nicht. Er nörgelte herum, dass die Kfz-Werkstatt sich zu viel Zeit gelassen habe und die Geschädigte das Fahrzeug später in die Werkstatt hätte bringen und früher aus der Werkstatt hätte abholen müssen.

Das sah das Amtsgericht Herne anders und verurteilte die Kfz-Haftpflichtversicherung mit Urteil vom 07.10.2020 (Az.: 34 C 57/20) zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die volle Reparaturdauer.

Kurz und knackig heißt es in der Urteilsbegründung: „Das Risiko einer Verzögerung trägt der Schädiger. […] Insbesondere der Vortrag der Beklagten, es hätte auch eine Verbringung zur Werkstatt kurz vor Toresschluss und eine Abholung am frühen Morgen vorgelegen haben könne, ist eine Behauptung ins Blaue hinein. […] Indem die Klägerin vorgetragen hat, dass sie den Pkw vor dem Unfall täglich nutzte und ihr auch kein Fahrzeug eines Familienangehörigen durchgängig zur Verfügung stand, ist sie ihrer Darlegungslast ausreichend nachgekommen.“

Amtsgericht Kamen verurteilt Kfz-Haftpflichtversicherer zur Zahlung restlicher Reparaturkosten sowie Nutzungsausfallentschädigung

Die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN hat vor dem Amtsgericht Kamen einen Kfz-Haftpflichtversicherer auf Zahlung restlicher Reparaturkosten sowie Nutzungsausfallentschädigung während der Reparaturzeit in Anspruch genommen.

Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Das Fahrzeug des Geschädigten wurde durch einen Verkehrsunfall beschädigt. Der Geschädigte holte ein Kfz-Schadengutachten ein und beauftragte seine Kfz-Werkstatt mit der Reparatur des Unfallfahrzeugs. Während der Reparaturdauer nahm er keinen Mietwagen in Anspruch.

Vorgerichtlich regulierte die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers einen Großteil des Schadens, kürzte jedoch die Verbringungskosten und die Kleinteilepauschale. Eine Nutzungsausfallentschädigung für die Reparaturzeit zahlte die Versicherung überhaupt nicht.

Mit Urteil vom 21.02.2019 verurteilte das AG Kamen (Az.: 30 C 192/18) den Versicherer zur Zahlung restlicher Reparaturkosten sowie Nutzungsausfallentschädigung für den Ausfallzeitraum.

Zu den Reparaturkosten ist im Urteil zu lesen:

„Die hier streitgegenständlichen Reparaturkosten in Höhe von 69,79 € sind Bestandteil der dem Beklagten von [der Werkstatt] erteilten Rechnung. […] Dass der Kläger gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen hat, mit der Folge, dass er erstattungsfähige Reparaturkostenbetrag zu kürzen wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.“

Zum Nutzungsausfall enthält das Urteil folgende Ausführungen:

„Dass sich das Fahrzeug des Klägers vom [Reparaturbeginn] bis [Reparaturende] in der Reparatur befand, ist zwischen den Parteien unstreitig und geht aus dem von dem Kläger vorgelegten Reparaturablaufplan hervor. […] Die Dauer des vom Schädiger auszugleichenden Nutzungsausfalls umfasst grundsätzlich die Dauer einer Reparatur oder einer Ersatzbeschaffung. Dabei ist nicht von der von einem Sachverständigen geschätzte (fiktive), sondern der durch die Reparatur oder bis zur Ersatzbeschaffung tatsächlich verstrichene Zeitraum maßgebend, wobei der Unfalltag mitzählt. Verzögerungen bei der Reparatur gehen, sofern sie der Geschädigte nicht zu vertreten hat, zu Lasten des Schädigers, weil Gutachter und Werkstatt insoweit nicht Erfüllungsgehilfen des Geschädigten sind.“