Am 16.03.2020 fuhren Bund und Länder das öffentliche Leben coronabedingt herunter. Deutschland befand sich im ersten Lockdown.
Am 31.03.2020 ereignete sich auf der A 2 bei Magdeburg ein Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug des Geschädigten, ein BMW, erheblich beschädigt wurde. Trotz erheblicher Bemühungen gelang es nur schwer, einen Reparaturtermin in einer Markenwerkstatt zu vereinbaren. Zwei Werkstätten nahmen den Auftrag gar nicht erst an, eine weitere Markenwerkstatt war zwar zur Reparatur bereit. Coronabedingt dauerte es aber länger.
Die in Anspruch genommene Kfz-Haftpflichtversicherung lehnte die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für 33 Tage ab und erkannte nur 19 Tage an. Der Restbetrag ist durch die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN gerichtlich geltend gemacht worden.
Das örtlich zuständige Amtsgericht Burg gab nun dem Kläger recht. Mit Urteil vom 28.01.2021 (Az.: 3 C 398/20) verurteilte es den Haftpflichtversicherer zur Zahlung der restlichen Nutzungsentschädigung sowie weiterer Schadenpositionen.
Der Kläger habe das Fahrzeug direkt nach Vorlage des Gutachtens in die Werkstatt gegeben, die eine zeitnahe Reparatur in Aussicht gestellt habe. Anfang April war wegen der Osterfeiertage und insbesondere der Corona-Regelungen in keiner Werkstatt ein normales Arbeiten mehr möglich. Zu welchen Verzögerungen es kommt, konnte der Kläger nicht voraussehen, so dass er auch eine Notreparatur nicht in Erwägung ziehen musste. Zudem habe bereits der Kfz-Sachverständige im Kfz-Schadengutachten darauf hingewiesen, dass es hinsichtlich der Reparaturdauer zu coronabedingten Verzögerungen kommen könnte. Ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht sei nicht zu erkennen.
Am Rande hatte sich das Gericht noch mit gekürzten Verbringungskosten zu beschäftigen. Im Kfz-Schadengutachten waren Verbringungskosten von 138,00 € kalkuliert. Somit bestand für den Kläger auch ein Anspruch auf Erstattung dieses von der Werkstatt berechneten Betrages.
Die Wertminderung von 300,00 € war nach Auffassung des Gerichts von der Versicherung ebenfalls zu Unrecht gekürzt worden. Bei einem acht Jahre alten BMW mit Dieselmotor und 141.000 km Laufleistung handelt es sich um ein marktgängiges Fahrzeug, bei dem sich auch die Unfallfreiheit noch im Verkaufspreis auswirkt. Daher hat ein solches Fahrzeug nach einer Reparatur noch einen merkantilen Minderwert. Diesen Schaden hatte die Beklagte ebenfalls zu tragen.