Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall ließ die durch die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN vertretene Geschädigte ihr beschädigtes Kraftfahrzeug in einer Kfz-Werkstatt reparieren. Die Reparaturdauer wies sie mit Hilfe eines Reparaturablaufplans der Werkstatt nach.
Dem Kfz-Versicherer reichten diese Angaben nicht. Er nörgelte herum, dass die Kfz-Werkstatt sich zu viel Zeit gelassen habe und die Geschädigte das Fahrzeug später in die Werkstatt hätte bringen und früher aus der Werkstatt hätte abholen müssen.
Das sah das Amtsgericht Herne anders und verurteilte die Kfz-Haftpflichtversicherung mit Urteil vom 07.10.2020 (Az.: 34 C 57/20) zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die volle Reparaturdauer.
Kurz und knackig heißt es in der Urteilsbegründung: „Das Risiko einer Verzögerung trägt der Schädiger. […] Insbesondere der Vortrag der Beklagten, es hätte auch eine Verbringung zur Werkstatt kurz vor Toresschluss und eine Abholung am frühen Morgen vorgelegen haben könne, ist eine Behauptung ins Blaue hinein. […] Indem die Klägerin vorgetragen hat, dass sie den Pkw vor dem Unfall täglich nutzte und ihr auch kein Fahrzeug eines Familienangehörigen durchgängig zur Verfügung stand, ist sie ihrer Darlegungslast ausreichend nachgekommen.“