Amtsgericht Osnabrück verurteilt Kfz-Haftpflichtversicherer zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten

Wie so häufig hat die nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommene Kfz-Haftpflichtversicherung die Mietwagenkosten des Geschädigten nur unvollständig reguliert.

Vorgerichtlich wandte der Versicherer ein, die Mietwagenkosten seien überhöht. Ferner hätte sich der Geschädigte danach erkundigen müssen, wie das Fahrzeug versichert ist. Nach Auffassung des Versicherers seien die Kosten eines Mietwagens nur erstattungsfähig, wenn das Fahrzeug als Selbstfahrervermietfahrzeug versichert ist. Darüber, wie das von ihm angemietete Fahrzeug versichert ist, hat der Geschädigte naturgemäß keine Kenntnis. Außerdem habe der Geschädigte Betriebskosten seines eigenen Fahrzeugs gespart. Aus diesem Grund seien ersparte Eigenaufwendungen abzuziehen.

Das Amtsgericht Osnabrück verurteilte die Haftpflichtversicherung mit Urteil vom  20.01.2019 (Az.: 44 C 1165/18 (7)) zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten.

Im Urteil heißt es: „Ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich, denn der vom Kläger gewählte Tarif liegt – wie der Kläger unbestritten vorgetragen hat – unter dem arithmetischen Mittel der Mietpreisspiegel nach Schwacke und Fraunhofer. Die betriebswirtschaftliche Kalkulation des konkreten Vermieters muss der Geschädigte nicht hinterfragen, so dass im konkreten Fall der Kläger keine selbständigen Überlegungen dazu anzustellen hatte, ob er ein Selbstfahrervermietfahrzeug anmietet oder nicht. Daher kann auch dahinstehen, ob der Kläger die Rechnung bereits ausgeglichen hat.

Anhaltspunkte dafür, dass ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten wegen eines geringen Fahrbedarfs entfällt, hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht vorgetragen. Ein bloßes Bestreiten ins Blaue hinein reicht diesbezüglich nicht. Nach Ansicht des Gerichts hat sich der Kläger auch keine ersparten Eigenaufwendungen anrechnen zu lassen. Er hat den Pkw lediglich für 4 Tage gemietet, nennenswerte Einsparungen beim Betrieb des eigenen Pkw sind für das Gericht bei dieser Zeitspanne nicht ersichtlich und auch von der Beklagten nicht dargelegt.“

Praxistipp: Der Kostendruck bei den Kfz-Versicherern führt regelmäßig dazu, dass Schadenpositionen unberechtigt gekürzt werden. Vermeiden Sie lästige Auseinandersetzungen mit dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers, indem Sie sich direkt nach dem Verkehrsunfall an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht wenden.

Die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN vertritt regelmäßig Geschädigte bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall.

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