Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall ließ die Geschädigte ihr Kraftfahrzeug in einer Kfz-Werkstatt reparieren. Da sie auf ein Kraftfahrzeug angewiesen war, mietete sie während der Zeit der Reparatur ein Ersatzfahrzeug.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung kürzte die als Schadensersatz geltend gemachten Mietwagenkosten und rügte den Mietwagen als zu teuer.
Das Amtsgericht Ibbenbüren (Az.: 30 C 462/19) sah das anders. Es verurteilte den Kfz-Versicherer mit Urteil vom 08.10.2020 zur Zahlung der offenen Restbeträge.
Da unfallbedingte Besonderheiten nicht vorgetragen wurden, schätzte das AG Ibbenbüren die Erforderlichkeit der geltend gemachten Mietwagenkosten in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OLG Hamm nach dem Mittelwert zwischen Schwacke-Automietpreisspiel und Fraunhofer-Erhebung – in der Schadenbranche auch „Fracke“ genannt.
Bei den Einzelwerten orientierte sich das Gericht korrekterweise am „Modus“ des Schwacke-Automietpreisspiegels. Der Modus ist der Wert, der im Rahmen der Datenermittlung durch Schwacke am häufigsten genannt wurde und somit dem in der Praxis genannten Mietpreis am nächsten kommt. Insofern besteht eine Divergenz zur Rechtsprechung der Abteilung 3 C des AG Ibbenbüren, welche sich schon innerhalb des Schwacke-Automietpreisspiegels am arithmetischen Mittel orientiert (zuletzt im Urteil vom 19.06.2020, Az.: 30 C 462/19).
Screenshots von Internetseiten der großen Autovermieter, wie sie von Versicherungsanwälten im Prozess gerne vorgelegt werden, erteilte das AG Ibbenbüren eine klare Absage. Daraus ergebe sich nicht, dass ein Fahrzeug einer bestimmten Fahrzeugklasse am relevanten Anmiettag zu dem behaupteten Endpreis konkret verfügbar gewesen sei.
Entgegen der Auffassung des Versicherers musste sich die Geschädigte im Wege der Vorteilsausgleichung auch keine ersparten Eigenaufwendungen anrechnen lassen, weil sie ein Fahrzeug einer niedrigeren Mietwagengruppe angemietet hat. Ein Abzug ersparter Eigenaufwendungen hätte in diesem Fall zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers geführt.