Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Reparaturbestätigung

Die Parteien streiten über die Ersatzfähigkeit der Kosten für eine Reparaturbestätigung.

Die Geschädigte eines Verkehrsunfalls nahm den Schädiger bzw. den dahinter stehenden Haftpflichtversicherer auf restlichen Schadenersatz auf Gutachtenbasis nach einem Verkehrsunfall in Anspruch. Die Klägerin ließ die Reparatur von ihrem Lebensgefährten, einem gelernten Kfz-Mechatroniker, vornehmen. Die Ordnungsgemäßheit der Reparatur ließ sie von einem Sachverständigen bestätigen, der hierfür 61,88 € in Rechnung stellte. Nachdem die Instanzgerichte die Klage abgewiesen hatten, verfolgte die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 24.01.2017 (Az.: VI ZR 146/16) entschieden, dass die Klägerin bei der von ihr gewählten fiktiven Abrechnungsmethode keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Erstellung einer Reparaturbestätigung hat. Die Klägerin habe aufgrund der ihr zustehenden Dispositionsfreiheit das Recht, den Unfallschaden fiktiv abzurechnen. Sie habe es daher jedoch auch hinzunehmen, dass bei dieser Schadenabrechnung keine Reparaturrechnung einer Fachwerkstatt vorliege, die Art und Umfang der vorgenommenen Reparatur beschreibe. Wenn die Klägerin gleichwohl im Hinblick auf eine eventuelle spätere Veräußerung des Unfallwagens oder einem möglichen erneuten Unfall im selben Fahrzeugbereich einen Nachweis der ordnungsgemäßen Reparatur wünsche, müsse sie diesen Nachweis auf eigene Kosten einholen. Entgegen der Auffassung der Klägerin folge eine Erstattungsfähigkeit auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin dem Beklagten aufgrund der fiktiven Abrechnungsart die Umsatzsteuer auf die Reparaturkosten erspart habe.

Konkrete und fiktive Schadenabrechnung dürfen nicht kombiniert werden.

Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass ein Geschädigter, der sich für die fiktive Schadenabrechnung entscheidet, nicht die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur (zusätzlich) angefallenen Kosten ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte muss sich vielmehr an der gewählten Art der Schadenabrechnung festhalten lassen. Dabei bleibt es dem Geschädigten unbenommen, im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadenabrechnung und der Verjährung zu einer konkreten Berechnung aufgrund Grundlage der tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten überzugehen – insbesondere dann, wenn die konkreten Kosten der tatsächlich vorgenommenen Reparatur einschließlich der Nebenkosten den fiktiven Betrag übersteigen. Bei den geltend gemachten Kosten für die Reparaturbestätigung des Sachverständigen handelt es sich nicht um Kosten, die nach der gewählten fiktiven Abrechnung zur Wiederherstellung des Unfallfahrzeugs erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB waren. Es handelt sich vielmehr um Positionen, die ursächlich auf der freien Entscheidung der Klägerin beruht, ihr Fahrzeug nicht in einem Fachbetrieb, sondern in Eigenregie reparieren zu lassen.

Im Zusammenhang mit dieser Disposition kommt es nicht auf die Motivation der Klägerin an, mit Blick auf eine etwaige spätere Veräußerung oder eines späteren Unfallschadens an derselben Fahrzeugstelle den Nachweis einer ordnungsgemäßen Reparatur vorzuhalten. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Reparaturbestätigung aus Rechtsgründen zur Schadenabrechnung erforderlich gewesen wäre – etwa im Rahmen der Abrechnung eines zusätzlichen Nutzungsausfallschadens. Die Reparaturbescheinigung wäre dann – ihre Eignung vorausgesetzt – als Nachweis der tatsächlichen Gebrauchsentbehrung erforderlich zur Rechtsverfolgung im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Entsprechendes kann im Fall der den Wiederbeschaffungswand überschreitenden fiktiven Reparaturkosten für den Nachweis der verkehrssicheren (Teil-)Reparatur des Unfallfahrzeugs und damit des tatsächlich bestehenden Integritätsinteresses des Geschädigten gelten. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall.

Praxistipp:

Der Leitsatz dieser BGH-Entscheidung lautet:

„Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, sind die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallenen Kosten einer Reparaturbestätigung für sich genommen nicht ersatzfähig. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig.“

Die Einholung einer Reparaturbestätigung nach erfolgter Reparatur in Eigenregie ist bereits deshalb sinnvoll, um im Falle eines späteren Verkaufs des Unfallfahrzeugs eine ordnungsgemäße Reparatur zu dokumentieren. Ferner ist im Hinblick auf die Eintragung des Unfallfahrzeugs in das zentrale Hinweis- und Informationssystem der Versicherer (HIS) wichtig, beweisen zu können, dass das Unfallfahrzeug repariert worden ist.

Dennoch lässt der Bundesgerichtshof eine Ersatzfähigkeit der Kosten einer Reparaturbestätigung nur in zwei Fallkonstellationen zu:

  • Wenn sie aus Rechtsgründen zur Schadenabrechnung erforderlich ist (z. B. im Rahmen der Abrechnung eines zusätzlichen Nutzungsausfallschadens)
  • Wenn im Fall der den Wiederbeschaffungsaufwand überschreitenden fiktiven Reparaturkosten der Nachweis der verkehrssicheren (Teil-)Reparatur zum Nachweis des Integritätsinteresses des Geschädigten erbracht werden muss

Nachträgliche Vereinbarung von Schwarzarbeit führt zur Nichtigkeit des Gesamtvertrages

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Urteilen seit 2013 entschieden, dass eine (auch nur teilweise) „Ohne-Rechnung-Abrede“ zur Nichtigkeit eines Werkvertrages führt, wenn die Parteien bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie vereinbaren, dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte (vgl. § 14 UStG).

Nach den Entscheidungen des BGH bestehen in solchen Fällen keine gegenseitigen Ansprüche der Parteien, also weder Mängelansprüche noch Rückzahlungsansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers (BGH, Urteile vom 01.08.2013, Az.: VII ZR 6/13; vom 10.04.2014, Az.: VII ZR 241/13; vom 11.06.2015, Az.: VII ZR 216/14.

Diese Rechtsprechung führt der BGH in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 16.03.2017, Az.: VII ZR 197/16) fort.

Der dortige Kläger begehrte vom Beklagten Rückerstattung geleisteten Werklohns in Höhe von 15.019,57 €, nachdem er wegen Mängeln der Arbeiten (Entfernung des alten sowie Beschaffung und Verlegung eines neuen Teppichbodens in seinem privaten Wohnhaus) den Rücktritt vom Vertrag erklärt hat.

Die Vertragsparteien hatten zunächst einen Vertrag über die Arbeiten zum Preis von 16.164,38 € geschlossen. Kurze Zeit später habe man sich dann geeinigt, dass der Beklagte eine Rechnung lediglich über einen Betrag von 8.619,57 € erstellt. Weitere 6.400 € sollten in bar gezahlt werden. Den Betrag der so erstellten Rechnung überwies der Kläger; weitere – in der Höhe streitige – Zahlungen leistete er in bar.

Der BGH hat jetzt entschieden, dass die Grundsätze seiner Rechtsprechung in gleicher Weise gelten, wenn ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Vertrag nachträglich durch eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ so abgeändert wird, dass er nunmehr von dem Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG erfasst wird.  Deshalb bestehen weder Mängelansprüche noch Ansprüche auf Rückzahlung des Werklohns.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.03.2017, Az.: VII ZR 197/16. Die Pressemitteilung finden sie hier.

Restwert bei Weiternutzung des Fahrzeugs im Totalschadenfall

Bereits mit Urteil vom 06.03.2007 (Az.: VI ZR 120/06) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalles im Fall eines Totalschadens bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel den in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug bringen kann, wenn er sein unfallbeschädigtes, aber fahrtaugliches und verkehrssicheres Fahrzeug weiternutzt.

Das Oberlandesgericht München hat seine Entscheidung vom 09.09.2016 (10 U 1073/16) dazu genutzt, diese Rechtsprechung noch einmal in Erinnerung zu rufen.

Das unfallbeschädigte Fahrzeug des Geschädigten hatte einen Totalschaden erlitten. Der Geschädigte nutzt das Fahrzeug weiter und begehrt Schadensersatz auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwandes (also Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert). Im Rahmen des durch den Geschädigten beauftragten Kfz-Schadengutachtens hatte der Gutachter einen Restwert in Höhe von 500,00 € ermittelt. Der in Anspruch genommene Kfz-Haftpflichtversicherer legte ein Restwertangebot in Höhe von 1.500,00 € vor und berief sich bei der Abrechnung auf diesen höheren Restwert.

Das OLG München stellt unter Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung in seiner Entscheidung noch einmal klar, dass bei der Berechnung des Wiederbeschaffungsaufwandes als Restwert der im Privatgutachten ermittelte Betrag von 500,00 € und nicht das vom Versicherer ermittelte überregionale Restwertangebot von 1.500,00 € zu berücksichtigen ist.

Praxistipp: Nehmen Sie nach einem Verkehrsunfall schnellstmöglich Kontakt zu uns auf, damit Sie durch den regulierungspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer nicht über den Tisch gezogen werden. Die anwaltliche Vertretung Ihrer Interessen gewährleistet, dass keine Schadenspositionen unberücksichtigt bleiben. Übrigens: Im Falle eines unverschuldeten Unfalls trägt die gegnerische Versicherung auch die bei Ihrem Rechtsanwalt entstehenden Kosten.

Kündigungsausschluss im Formular-Mietvertrag wirksam

Eine Klausel in einem Formular-Mietvertrag über Wohnraum

„Die Parteien verzichten wechselseitig auf die Dauer von 4 (in Worten: vier) Jahren auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrags. Sie ist erstmals zum Ablauf dieses Zeitraums mit der gesetzlichen Frist zulässig.“

ist dahin auszulegen, dass die Parteien für die Dauer von vier Jahren an den Mietvertrag gebunden sind, jedoch noch vor Verstreichen dieser Zeitspanne eine Kündigung „zum Ablauf dieses Zeitraums“ unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zulässig ist (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23.08.2016, Az.: VIII ZR 23/16).

Der Ausschluss des Kündigungsrechts kann nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) auch in einem Formular-Mietvertrag wirksam vereinbart werden, wenn er einen Zeitraum von vier Jahren nicht überschreitet. Berechnet wird die Frist vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter den Vertrag erstmals beenden kann. Die Besonderheit des Streitfalls lag darin, dass der Mietvertrag am 09.04.2012 rückwirkend zum 01.04.2012 abgeschlossen wurde. Da es sich im Streitfall um einen Mietvertrag gehandelt hat, der nach Beginn der Mietzeit, also rückwirkend abgeschlossen wurde, musste der BGH nicht über eine andere Konstellation entscheiden.

Den Volltext der Entscheidung des Bundesgerichtshofs finden Sie hier.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein beiderseitiger, zeitlich begrenzter Kündigungsausschluss in einem Formularmietvertrag über Wohnraum grundsätzlich zulässig. Unwirksam wird er in der Regel nur dann, wenn seine Dauer mehr als vier Jahre beträgt (BGH, Urteil vom 6.04.2005, Az.: VIII ZR 27/04; Urteil vom 08.12.2010, Az.: VIII ZR 86/10).

Update: Keine Wartepflicht des Unfallgeschädigten auf Restwertangebot des Versicherers

Im Beitrag vom 01.06.2016 haben wir über ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm berichtet.

Hier ein Update:

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27.09.2016 (Az.: VI ZR 673/15) seine bisherige Rechtsprechung sowie die Entscheidung des Oberlandesgericht Hamm vom 11.11.2015 (Az.: I-11 U 13/15) bestätigt, wonach der Geschädigte eines Verkehrsunfalls dem Haftpflichtversicherer des Verursachers keine Gelegenheit zu einer besseren Verwertung des Unfallfahrzeugs geben muss. Seit einer Einzelfallentscheidung des 13. Senats des Oberlandesgerichts Köln vom 16.07.2012 haben Kfz-Haftpflichtversicherer regelmäßig die gefestigte Rechtsprechung in Zweifel gezogen.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Pkw des Klägers wurde am 03.02.2014 bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Die Haftung ist unstreitig. In einem vom Kläger eingeholten Schadensgutachten vom 03.02.2014 wurde der Restwert seines Fahrzeugs auf der Grundlage von vier auf dem regionalen Markt eingeholten Angeboten mit 10.750 € beziffert, der Wiederbeschaffungswert mit netto 27.804,88 €. Der Kläger übersandte das Gutachten am 07.02.2014 dem Beklagten, wo es am 08.02.2014 einging. Der Beklagte be­stätigte den Eingang mit Telefax vom 11.02.2014 und teilte zugleich mit, die Schadensunterlagen momentan zu prüfen. Ebenfalls am 11.02.2014 verkaufte der Kläger das beschädigte Fahrzeug für 11.000 € an einen nicht ortsansässigen Käufer. Mit Schreiben vom 13.02.2014 legte der Beklagte dem Kläger mehrere höhere Angebote für das beschädigte Fahrzeug vor, darunter ein verbindliches Ange­bot eines ebenfalls nicht ortsansässigen Händlers über 20.090 €. Den Schaden des Klägers rechnete der Beklagte sodann auf der Grundlage eines Restwerts von 20.090 € ab. Mit seiner Klage verlangt der Kläger vom Beklagten den Differenzbetrag in Höhe von 9.090 € aus dem vom Beklagten angesetzten Restwert (20.090 €) und dem tatsächlich erzielten Verkaufserlös (11.000 €). Die Klage hatte Erfolg.

Dem Geschädigten fällt wegen des vorgenommenen Verkaufs des Fahrzeugs kein Verstoß gegen das bei der Ersatzbeschaffung zu beachtende Gebot der Wirtschaftlichkeit zur Last. Der im Streitfall erzielte Kaufpreis lag sogar gering­fügig über dem vom Sachverständigen für den regionalen Markt ermittelten Restwert. Auf die Richtig­keit des Gutachtens konnte der Kläger vertrauen. Denn der Sachverständige hat ausweislich des Gutachtens auf dem regionalen Markt bei vier verschiedenen Unternehmen Restwertangebote einge­holt, womit das Schadensgutachten den vom Bundesgerichtshof gestellten Anforderungen genügt hat; auch sonst hat für den Kläger kein Anlass bestanden, dem Gutachten zu misstrauen.

Der Kläger durfte das Fahrzeug nur sieben Tage nach dem Unfall verkaufen, ohne zuvor dem Ver­sicherer Gelegenheit zu geben, ihm ein höheres Restwertangebot für das Fahrzeug nachzuweisen. Entgegen der Entscheidung des OLG Köln gibt es keine generelle Verpflichtung des Geschädigten, ein von ihm eingeholtes Schadensgutachten dem gegnerischen Haftpflichtversicherer vor dem Ver­kauf des Unfallfahrzeugs zugänglich zu machen und ihm einen gewissen Zeitraum zum Nachweis höherer Restwertangebote einzuräumen.

Der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, leistet bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung zu einem Preis vornimmt, den ein von ihm einge­schalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

Er ist weder unter dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots noch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht dazu verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigen­gutachtens hinaus noch eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Auch ist er nicht gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haft­pflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote vorzu­legen.

Verjährung droht!

Inhaber von Forderungen, insbesondere Unternehmer und Freiberufler sollten zum Jahresende auf die mögliche Verjährung ihrer Ansprüche achten. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt im Normalfall mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist.

Zum Jahresende verjähren nach der regelmäßigen Verjährungsfrist also Ansprüche, die im Jahr 2013 fällig geworden sind.

Praxistipp: Die Verjährung wird durch außergerichtliche Mahnungen, formlose Zahlungsaufforderungen oder nochmaliges Stellen der Rechnung nicht unterbrochen oder gehemmt. Um den Eintritt der Verjährung zu verhindern, müssen die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden. Ihr Rechtsanwalt hilft Ihnen gerne dabei.

Fristlose Kündigung eines LKW-Fahrers wegen Drogenkonsums

Berufskraftfahrer, die harte Drogen, wie Amphetamin oder Methamphetamin („Crystal Meth“) konsumieren, gefährden nicht nur ihre Fahrerlaubnis, sondern auch den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses. Das ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 20.10.2016, Az.: 6 AZR 471/15).

Ein LKW-Fahrer nahm am Samstag, dem 11.10.2014, im privaten Umfeld Amphetamin und Methamphetamin ein. Ab dem darauffolgenden Montag erbrachte er wieder seine Arbeitsleistung. Anlässlich einer polizeilichen Kontrolle am 14.10.2014 wurde der Drogenkonsum festgestellt. Dies veranlasste den Arbeitgeber zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Daraufhin erhob der LKW-Fahrer Kündigungsschutzklage. Seiner Ansicht nach bestanden keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Fahruntüchtigkeit.

Das Bundesarbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage in letzter Instanz ab. Nach Auffassung des Gerichts kann die Einnahme von Amphetamin und Metamphetamin die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Droge vor oder während der Arbeitszeit konsumiert wurde.

Aus der bislang vorliegenden Pressemitteilung geht hervor, dass das Landesarbeitsgericht bei der vorzunehmenden Interessenabwägung die sich aus der Einnahme von Amphetamin und Methamphetamin für die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers typischerweise ergebenden Gefahren nicht hinreichend gewürdigt habe. Ob die Fahrtüchtigkeit des LKW-Fahrers bei den ab dem 13.10.2014 durchgeführten Fahrten konkret beeinträchtigt war und deshalb eine erhöhte Gefahr im Straßenverkehr bestand, ist nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts unerheblich.

Die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts finden Sie hier.

 

Schriftformerfordernis bei Elternzeitverlangen

Wer Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes beanspruchen will, muss nach § 16 Abs. 1 BEEG spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber Elternzeit verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll.

Das Gesetz sieht die „Schriftform“ vor. Das Elternzeitverlangen muss deshalb von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 10.05.2016 (Az.: 9 AZR 145/15) seine Rechtsprechung bestätigt, wonach Telefax oder E-Mail die von § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG vorgeschriebene Schriftform nicht wahren und zur Nichtigkeit des Elternzeitverlangens führen.

Praxistipp: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten sich bei ihrem Elternzeitverlangen strikt an die Formvorschriften des Gesetzes halten, damit der Antrag nicht von vornherein aussichtslos ist. Mündliche Erklärungen, Telefax oder gar eine E-Mail erfüllen diese Anforderungen nicht.

Alkohol und Drogen am Steuer

Ein Gläschen Wein am Abend, das Bier auf einer Betriebsfeier, der Sekt zum Anstoßen am Geburtstag – der Genuss von Alkohol gehört für viele selbstverständlich zum Alltag dazu. Wenn es um den anschließenden Heimweg geht, kann das jedoch fatale Folgen haben: Insgesamt wurden 2014 bei Verkehrsunfällen durch Promillefahrer 260 Menschen getötet und 16.856 verletzt. Auf der Facebook-Seite der Verkehrsanwälte finden Sie nützliche Informationen, wie sich Rauschmittel auf die Fahrtüchtigkeit auswirken, welche Strafen Autofahrern drohen und wie sich ein Bußgeld, ein Fahrverbot und Punkte in Flensburg mit der Hilfe eines Verkehrsanwalts oft abwenden lassen.

Besuchen Sie die Facebook-Seite der Verkehrsanwälte oder informieren Sie sich direkt auf www.verkehrsanwaelte.de

Rechtsanwalt Michael Bargmann ist zugleich Fachanwalt für Verkehrsrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsanwälte im Deutschen Anwaltverein. Er steht Ihnen als Ansprechpartner in allen verkehrsrechtlichen Fragestellungen jederzeit gerne zur Verfügung. Nutzen Sie zu einer ersten Kontaktaufnahme auch gerne unser Kontaktformular.

Keine Wartepflicht des Unfallgeschädigten auf Restwertangebot des Versicherers

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 11.11.2015 (Az.: I-11 U 13/15) entschieden, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls dem Haftpflichtversicherer des Verursachers keine Gelegenheit zu einer besseren Verwertung des Unfallfahrzeugs geben muss.

Dem Rechtsstreit lag ein typischer Sachverhalt zugrunde, der im Unfallrecht regelmäßig vorkommt. Das Fahrzeug des Geschädigten erlitt einen wirtschaftlichen Totalschaden. Der Geschädigte entschied sich für eine Ersatzbeschaffung. In diesem Zusammenhang veräußerte er das Unfallfahrzeug an den vom Kfz-Sachverständigen auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelten Restwert.

Der gegnerische Haftpflichtversicherer holte selbst Restwertangebote ein und regulierte den Schaden dann auf Basis des höheren Restwertangebotes. Dadurch verringerte sich der Zahlbetrag für den Versicherer. Den offenen Restbetrag klagte der Geschädigte ein.

Das Oberlandesgericht Hamm gab dem Geschädigten Recht. Nach Auffassung des Gerichts verstößt der Geschädigte eines Verkehrsunfalls nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn er das Unfallfahrzeug zu einem vom Kfz-Sachverständigen nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs ermittelten Restwert verkauft.

Der Geschädigte ist auch nicht verpflichtet, zuvor der Kfz-Haftpflichtversicherung des Gegners Gelegenheit zu geben, ein höheres Restwertangebot für das Fahrzeug nachzuweisen. Darin liegt nach Auffassung der Richter kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht.

Das OLG Hamm stellte zudem klar, dass sich aus der Verpflichtung des Unfallgeschädigten, im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen, keine generelle Verpflichtung ergibt, vor dem Verkauf des Fahrzeugs dem Haftpflichtversicherers des Unfallgegners das Schadengutachten zugänglich zu machen, um ihm so einen gewissen Zeitraum zum Nachweis höherer Restwertangebote einzuräumen.

Ausdrücklich entgegengetreten ist das OLG Hamm einer Entscheidung des OLG Köln vom 16.12.2012 (Az.: I-13 U 80/12), die dem Geschädigten genau diese Verpflichtung unterstellte. Das OLG Hamm machte deutlich, dass die Rechtsprechung des OLG Köln im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Mehrheit der anderen Oberlandesgerichte steht. Die Entscheidung des OLG Köln wurde seitdem gerne von Kfz-Haftpflichtversicherern zitiert, um höhere Restwerte durchzusetzen.