Für Verkehrssünder wird es teurer!

Seit dem 19.10.2017 sind Gesetzesänderungen im Bereich des Bußgeldrechts in Kraft. Verkehrssünder müssen in folgenden Fällen mit höheren Bußgeldern rechnen:

Wer keine Rettungsgasse bildet, muss zukünftig mit einer Regelgeldbuße von 200,00 € rechnen. Bislang betrug das Bußgeld 20,00 €. Für die Blockierung der Rettungsgasse mit Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung fallen zukünftig bis zu 320,00 € an.

Wer bei Einsatzfahrzeugen mit Blaulicht und Martinshorn keine freie Bahn schafft, muss z. B. mit einer Regelgeldbuße von 240,00 € plus 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkten im Fahreignungsregister rechnen.

Die Geldbuße für unerlaubte Nutzung von Handys während der Fahrt wird von 60,00 € auf 100,00 € erhöht. Bei schweren Verstößen drohen künftig Geldbußen von 150,00 € bzw. 200,00 € sowie Fahrverbote.

Wer mit dem Handy in der Hand auf dem Fahrrad erwischt wird, dem droht ein Bußgeld von 55,00 €.

Das Handyverbot wurde verschärft, so dass Tablets, E-Book-Reader etc. und Tätigkeiten wie Mails- und SMS-Tippen, Surfen im Internet im sogenannten hand-held-Betrieb eindeutig darunter fallen. Videobrillen werden explizit verboten.‎

Neu ist auch ein Verhüllungsverbot. Das Tragen von Masken, Schleiern und Hauben, die das ganze Gesicht oder wesentliche Teile des Gesichts verdecken, ist ab sofort verboten. Hier droht ein Bußgeld von 60,00 €

Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.

Dashcam zur Beweisführung zulässig

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in einem Hinweisbeschluss vom 10.08.2017 (Az.: 13 U 851/17) entschieden, dass Aufzeichnungen von Kameras, welche in Fahrtrichtung fest auf dem Armaturenbrett installiert sind („Dashcam“), in einem Zivilprozess verwertet werden dürfen. Das Interesse des Beweisführers an einem effektiven Rechtsschutz und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör überwiege das Interesse des Unfallgegners an dessen Persönlichkeitsrecht insbesondere dann, wenn andere zuverlässige Beweismittel nicht zur Verfügung stünden. Es handelt sich soweit ersichtlich um die erste Entscheidung eines Oberlandesgerichts zu dieser Frage.

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Kein Sachmangel bei systembedingten Lücken eines Verkehrszeichenerkennungssystems

Das Landgericht Münster hat mit Urteil vom 11.05.2017 (Az.: 012 O 398/16) entschieden, dass eine nicht lückenlose Erkennung von Verkehrszeichen durch ein kamerabasiertes Verkehrszeichenerkennungssystem in einem Kraftfahrzeug keinen Sachmangel darstellt, der zur Rückabwicklung des Pkw-Kaufvertrages berechtigt.

Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die spätere Klägerin bestellte im Oktober 2015 bei einem Vertragshändler eines deutschen Premiumherstellers ein Neufahrzeug zu einem Kaufpreis von 42.825,00 €. Das Fahrzeug war unter anderem mit einer kamerabasierte Verkehrszeichenerkennung für 299,99 € sowie einem Fahrerinformationssystem mit Farbdisplay für 249,99 € ausgestattet. Die Lieferung erfolgte im Februar 2016.

Bereits kurz nach der Fahrzeugübergabe reklamierte die Klägerin wiederholt die Unzuverlässigkeit des Assistenzsystems. Sie war der Auffassung, dass das System mangelhaft sei, weil es Verkehrszeichen nicht zuverlässig erkenne. Sie begehrte die Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Das von der Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN vertretene Autohaus verwies u. a. auf die Aussagen des Herstellers, wonach das System viele Verkehrszeichen erkenne, aber bestimmten Systemgrenzen unterliege und daher nicht lückenlos alle Verkehrszeichen anzeigen könne.

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Amtsgericht Ibbenbüren urteilt zu Restwertermittlung nach Totalschaden

Durch einen Verkehrsunfall ist das Fahrzeug des von uns vertretenen Geschädigten erheblich beschädigt worden. Nach Einholung eines Kfz-Schadengutachtens stellte sich heraus, dass das Unfallfahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat.

Der Geschädigte veräußerte das Unfallfahrzeug zu dem vom Kfz-Sachverständigen auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelten Restwert. Kurze Zeit später übersandte der Kfz-Haftpflichtversicherer des eintrittspflichtigen Halters ein erhöhtes Restwertangebot. Trotz Hinweises unserer Kanzlei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Restwertbestimmung (zuletzt Urteil vom 27.09.2016, Az.: VI ZR 673/15) regulierte der Haftpflichtversicherer den Schaden auf Basis des von ihm eingeholten höheren Restwertangebots. Dadurch verringerte sich der Zahlbetrag für den Versicherer.

Die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN machte den Differenzbetrag zu dem vom unabhängigen Kfz-Sachverständigen ermittelten Restwert für den Geschädigten gerichtlich geltend. Das Amtsgericht Ibbenbüren verurteilte den Kfz-Haftpflichtversicherer zur Zahlung des offenen Restbetrages und restlicher außergerichtlicher Rechtsanwaltsvergütung.

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OLG Hamm: Fiktive Beilackierungskosten nicht in jedem Fall erstattungsfähig

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 28.03.2017 (Az.: 26 U 72/16) entschieden, dass Kosten für die Beilackierung angrenzender Fahrzeugteile im Rahmen einer fiktiven Abrechnung, d. h. Schadenabrechnung auf Grundlage eines Kfz-Schadengutachtens ohne Nachweis einer tatsächlich durchgeführten Reparatur, nicht in jedem Fall erstattungsfähig sind.

Beilackierungskosten fallen nach Auffassung des OLG Hamm nicht in jedem Fall, sondern nur dann an, wenn besondere Maßnahmen sich bei der Lackierung sich als tatsächlich notwendig erweisen. Das war im zugrundeliegenden Rechtsstreit nicht sicher feststellbar.

Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheit im Verkehr

Viele Fahrerlaubnisbehörden – nicht nur in Bayern – haben nach einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von unter 1,6 Promille im Rahmen der Wieder- bzw. Neuerteilung der Fahrerlaubnis eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet.

Die Frage, ob dies zulässig ist, hat nun das Bundesverwaltungsgericht in zwei aktuellen Entscheidungen (Urteile vom 06.04.2017, Az.: 3 C 24/15 und 3 C 13/16) beantwortet:

Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille im Strafverfahren die Fahrerlaubnis entzogen worden, darf die Verwaltungsbehörde ihre Neuerteilung nicht allein wegen dieser Trunkenheitsfahrt von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens abhängig machen. Anders liegt es, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme von künftigem Alkoholmissbrauch begründen.

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Fahren unter Cannabiseinfluss

Zwischen den Oberlandesgerichten war bislang streitig, unter welchen Voraussetzungen der Tatrichter aus der Feststellung einer den analytischen Grenzwert von 1,0 ng/ml mindestens erreichenden THC-Konzentration im Blut eines Fahrzeugführers ein objektiv und subjektiv sorgfalts- und damit fahrlässig ordnungswidriges Verhalten im Sinne des § 24 a Abs. 2 und 3 StVG folgern darf.

Der Bundesgerichtshof hat am 14.02.2017 (Az.: 4 StR 422/15) entschieden, dass ein Kraftfahrer nach vorausgegangenem bewussten Konsum von Cannabis verpflichtet ist, vor Antritt der Fahrt durch gehörige Selbstprüfung – soweit erforderlich – nach Einholung fachkundigen Rats und notfalls, sofern eine eindeutige Beurteilungsgrundlage nicht zu erlangen ist, durch Abstandnahme von der Fahrt sicherzustellen, dass er nicht unter der Wirkung einer den analytischen Grenzwert zumindest erreichenden THC-Konzentration im Blut ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt. Der Tatrichter ist auch in Fällen, in denen die Fahrt mit dem Kraftfahrzeug nicht im zeitlichen Zusammenhang mit dem vorausgegangenem Cannabiskonsum erfolgt, aus Rechtsgründen nicht gehindert, beim Fehlen gegenläufiger Beweisanzeichen allein aus der Feststellung einer entsprechenden THC-Konzentration im Blut auf ein nach § 24 a Abs. 2 und 3 StVG objektiv und subjektiv sorgfaltswidriges Verhalten zu schließen.

Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs finden Sie hier.

Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Reparaturbestätigung

Die Parteien streiten über die Ersatzfähigkeit der Kosten für eine Reparaturbestätigung.

Die Geschädigte eines Verkehrsunfalls nahm den Schädiger bzw. den dahinter stehenden Haftpflichtversicherer auf restlichen Schadenersatz auf Gutachtenbasis nach einem Verkehrsunfall in Anspruch. Die Klägerin ließ die Reparatur von ihrem Lebensgefährten, einem gelernten Kfz-Mechatroniker, vornehmen. Die Ordnungsgemäßheit der Reparatur ließ sie von einem Sachverständigen bestätigen, der hierfür 61,88 € in Rechnung stellte. Nachdem die Instanzgerichte die Klage abgewiesen hatten, verfolgte die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 24.01.2017 (Az.: VI ZR 146/16) entschieden, dass die Klägerin bei der von ihr gewählten fiktiven Abrechnungsmethode keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Erstellung einer Reparaturbestätigung hat. Die Klägerin habe aufgrund der ihr zustehenden Dispositionsfreiheit das Recht, den Unfallschaden fiktiv abzurechnen. Sie habe es daher jedoch auch hinzunehmen, dass bei dieser Schadenabrechnung keine Reparaturrechnung einer Fachwerkstatt vorliege, die Art und Umfang der vorgenommenen Reparatur beschreibe. Wenn die Klägerin gleichwohl im Hinblick auf eine eventuelle spätere Veräußerung des Unfallwagens oder einem möglichen erneuten Unfall im selben Fahrzeugbereich einen Nachweis der ordnungsgemäßen Reparatur wünsche, müsse sie diesen Nachweis auf eigene Kosten einholen. Entgegen der Auffassung der Klägerin folge eine Erstattungsfähigkeit auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin dem Beklagten aufgrund der fiktiven Abrechnungsart die Umsatzsteuer auf die Reparaturkosten erspart habe.

Konkrete und fiktive Schadenabrechnung dürfen nicht kombiniert werden.

Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass ein Geschädigter, der sich für die fiktive Schadenabrechnung entscheidet, nicht die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur (zusätzlich) angefallenen Kosten ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte muss sich vielmehr an der gewählten Art der Schadenabrechnung festhalten lassen. Dabei bleibt es dem Geschädigten unbenommen, im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadenabrechnung und der Verjährung zu einer konkreten Berechnung aufgrund Grundlage der tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten überzugehen – insbesondere dann, wenn die konkreten Kosten der tatsächlich vorgenommenen Reparatur einschließlich der Nebenkosten den fiktiven Betrag übersteigen. Bei den geltend gemachten Kosten für die Reparaturbestätigung des Sachverständigen handelt es sich nicht um Kosten, die nach der gewählten fiktiven Abrechnung zur Wiederherstellung des Unfallfahrzeugs erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB waren. Es handelt sich vielmehr um Positionen, die ursächlich auf der freien Entscheidung der Klägerin beruht, ihr Fahrzeug nicht in einem Fachbetrieb, sondern in Eigenregie reparieren zu lassen.

Im Zusammenhang mit dieser Disposition kommt es nicht auf die Motivation der Klägerin an, mit Blick auf eine etwaige spätere Veräußerung oder eines späteren Unfallschadens an derselben Fahrzeugstelle den Nachweis einer ordnungsgemäßen Reparatur vorzuhalten. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Reparaturbestätigung aus Rechtsgründen zur Schadenabrechnung erforderlich gewesen wäre – etwa im Rahmen der Abrechnung eines zusätzlichen Nutzungsausfallschadens. Die Reparaturbescheinigung wäre dann – ihre Eignung vorausgesetzt – als Nachweis der tatsächlichen Gebrauchsentbehrung erforderlich zur Rechtsverfolgung im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Entsprechendes kann im Fall der den Wiederbeschaffungswand überschreitenden fiktiven Reparaturkosten für den Nachweis der verkehrssicheren (Teil-)Reparatur des Unfallfahrzeugs und damit des tatsächlich bestehenden Integritätsinteresses des Geschädigten gelten. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall.

Praxistipp:

Der Leitsatz dieser BGH-Entscheidung lautet:

„Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, sind die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallenen Kosten einer Reparaturbestätigung für sich genommen nicht ersatzfähig. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig.“

Die Einholung einer Reparaturbestätigung nach erfolgter Reparatur in Eigenregie ist bereits deshalb sinnvoll, um im Falle eines späteren Verkaufs des Unfallfahrzeugs eine ordnungsgemäße Reparatur zu dokumentieren. Ferner ist im Hinblick auf die Eintragung des Unfallfahrzeugs in das zentrale Hinweis- und Informationssystem der Versicherer (HIS) wichtig, beweisen zu können, dass das Unfallfahrzeug repariert worden ist.

Dennoch lässt der Bundesgerichtshof eine Ersatzfähigkeit der Kosten einer Reparaturbestätigung nur in zwei Fallkonstellationen zu:

  • Wenn sie aus Rechtsgründen zur Schadenabrechnung erforderlich ist (z. B. im Rahmen der Abrechnung eines zusätzlichen Nutzungsausfallschadens)
  • Wenn im Fall der den Wiederbeschaffungsaufwand überschreitenden fiktiven Reparaturkosten der Nachweis der verkehrssicheren (Teil-)Reparatur zum Nachweis des Integritätsinteresses des Geschädigten erbracht werden muss

Nachträgliche Vereinbarung von Schwarzarbeit führt zur Nichtigkeit des Gesamtvertrages

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Urteilen seit 2013 entschieden, dass eine (auch nur teilweise) „Ohne-Rechnung-Abrede“ zur Nichtigkeit eines Werkvertrages führt, wenn die Parteien bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie vereinbaren, dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte (vgl. § 14 UStG).

Nach den Entscheidungen des BGH bestehen in solchen Fällen keine gegenseitigen Ansprüche der Parteien, also weder Mängelansprüche noch Rückzahlungsansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers (BGH, Urteile vom 01.08.2013, Az.: VII ZR 6/13; vom 10.04.2014, Az.: VII ZR 241/13; vom 11.06.2015, Az.: VII ZR 216/14.

Diese Rechtsprechung führt der BGH in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 16.03.2017, Az.: VII ZR 197/16) fort.

Der dortige Kläger begehrte vom Beklagten Rückerstattung geleisteten Werklohns in Höhe von 15.019,57 €, nachdem er wegen Mängeln der Arbeiten (Entfernung des alten sowie Beschaffung und Verlegung eines neuen Teppichbodens in seinem privaten Wohnhaus) den Rücktritt vom Vertrag erklärt hat.

Die Vertragsparteien hatten zunächst einen Vertrag über die Arbeiten zum Preis von 16.164,38 € geschlossen. Kurze Zeit später habe man sich dann geeinigt, dass der Beklagte eine Rechnung lediglich über einen Betrag von 8.619,57 € erstellt. Weitere 6.400 € sollten in bar gezahlt werden. Den Betrag der so erstellten Rechnung überwies der Kläger; weitere – in der Höhe streitige – Zahlungen leistete er in bar.

Der BGH hat jetzt entschieden, dass die Grundsätze seiner Rechtsprechung in gleicher Weise gelten, wenn ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Vertrag nachträglich durch eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ so abgeändert wird, dass er nunmehr von dem Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG erfasst wird.  Deshalb bestehen weder Mängelansprüche noch Ansprüche auf Rückzahlung des Werklohns.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.03.2017, Az.: VII ZR 197/16. Die Pressemitteilung finden sie hier.

Restwert bei Weiternutzung des Fahrzeugs im Totalschadenfall

Bereits mit Urteil vom 06.03.2007 (Az.: VI ZR 120/06) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalles im Fall eines Totalschadens bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel den in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug bringen kann, wenn er sein unfallbeschädigtes, aber fahrtaugliches und verkehrssicheres Fahrzeug weiternutzt.

Das Oberlandesgericht München hat seine Entscheidung vom 09.09.2016 (10 U 1073/16) dazu genutzt, diese Rechtsprechung noch einmal in Erinnerung zu rufen.

Das unfallbeschädigte Fahrzeug des Geschädigten hatte einen Totalschaden erlitten. Der Geschädigte nutzt das Fahrzeug weiter und begehrt Schadensersatz auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwandes (also Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert). Im Rahmen des durch den Geschädigten beauftragten Kfz-Schadengutachtens hatte der Gutachter einen Restwert in Höhe von 500,00 € ermittelt. Der in Anspruch genommene Kfz-Haftpflichtversicherer legte ein Restwertangebot in Höhe von 1.500,00 € vor und berief sich bei der Abrechnung auf diesen höheren Restwert.

Das OLG München stellt unter Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung in seiner Entscheidung noch einmal klar, dass bei der Berechnung des Wiederbeschaffungsaufwandes als Restwert der im Privatgutachten ermittelte Betrag von 500,00 € und nicht das vom Versicherer ermittelte überregionale Restwertangebot von 1.500,00 € zu berücksichtigen ist.

Praxistipp: Nehmen Sie nach einem Verkehrsunfall schnellstmöglich Kontakt zu uns auf, damit Sie durch den regulierungspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer nicht über den Tisch gezogen werden. Die anwaltliche Vertretung Ihrer Interessen gewährleistet, dass keine Schadenspositionen unberücksichtigt bleiben. Übrigens: Im Falle eines unverschuldeten Unfalls trägt die gegnerische Versicherung auch die bei Ihrem Rechtsanwalt entstehenden Kosten.