Für ein regionales Autohaus mit Kfz-Werkstatt hat die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN restliche Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht eingeklagt.
Vorgerichtlich wandte der Versicherer wie so häufig ein, die Mietwagenkosten seien überhöht. Ferner hätte der Geschädigte sich danach erkundigen müssen, wie das Fahrzeug versichert ist. Nach Auffassung des Versicherers seien nur die Kosten eines Mietwagens erstattungsfähig, das auch als solches versichert ist (Stichwort: Selbstfahrervermietfahrzeug). Letztlich müsse dem Versicherer auch umfassend Einsicht in die zugrundeliegenden Unterlagen (wie Mietvertrag, Kfz-Schein etc.) gewährt werden.
Das Amtsgericht Bad Iburg hat den Kfz-Haftpflichtversicherer mit Urteil vom 04.07.2018 (Az.: 4 C 166/18 (4)) zur Zahlung des offenen Restbetrages verurteilt.
Die Sommerferien stehen vor der Tür.
Die Geschädigte eines Verkehrsunfalls verklagte die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers, welche ihren Unfallschaden zu 75 % vorgerichtlich reguliert hatte. Sie begehrte die Feststellung, dass die Haftpflichtversicherung ihr auch den Prämienschaden aus der Inanspruchnahme einer Vollkaskoversicherung zu erstatten habe.
Seit dem 19.10.2017 sind Gesetzesänderungen im Bereich des Bußgeldrechts in Kraft. Verkehrssünder müssen in folgenden Fällen mit höheren Bußgeldern rechnen: