Nutzungsausfall für Motorrad nach Verkehrsunfall

Wenn ein Kraftfahrzeug nach einem Verkehrsunfall so beschädigt ist, dass es nicht mehr verkehrssicher oder fahrbereit ist, hat der Geschädigte in der Regel einen Anspruch auf Nutzungsausfall.

Wie sieht es aber aus, wenn ein Motorrad bei einem Verkehrsunfall beschädigt wurde? Hierzu gibt es eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 23.01.2018, Az.: VI ZR 57/17).

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Herbeiführung der Indizwirkung für die Erforderlichkeit von Reparaturkosten auch durch Zahlung der offenen Rechnungsbeträge während des Rechtsstreits

Die von der Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN vertretene Geschädigte machte vor dem Amtsgericht Minden restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall gegen den eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer geltend. Es handelte sich um restliche Reparaturkosten, deren Zahlung vom Versicherer unter Hinweis auf einen sog. „Prüfbericht“ verweigert wurde.

Im Laufe des Rechtsstreits hat sie den offenen Betrag an ihre Kfz-Werkstatt gezahlt. Umstritten war in diesem Zusammenhang, ob die Zahlung der Klägerin während des laufenden Rechtsstreits die Indizwirkung für die Erforderlichkeit der Rechnungsbeträge herbeiführt. Das hat das Amtsgericht Minden bejaht (AG Minden, Urteil vom 16.02.2018, Az.: 28 C 220/17).

In der Entscheidung heißt es:

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Rückstufungsschaden in der Kaskoversicherung ist Schadenposition im Haftpflichtschaden

Die Geschädigte eines Verkehrsunfalls verklagte die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers, welche ihren Unfallschaden zu 75 % vorgerichtlich reguliert hatte. Sie begehrte die Feststellung, dass die Haftpflichtversicherung ihr auch den Prämienschaden aus der Inanspruchnahme einer Vollkaskoversicherung zu erstatten habe.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein entsprechender Schadensersatzanspruch besteht. Der BGH ist der Ansicht, der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann vom Schädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherer in Höhe der Haftungsquote anteiligen Ersatz des Rückstufungsschadens verlangen.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist die Rückstufung in der Vollkaskoversicherung für den Geschädigten eine Folge seines unfallbedingten Fahrzeugschadens (vgl. u. a. BGH, Urteil vom 25.04.2006, Az.: VI ZR 36/05; BGH, Urteil vom 26.09.2006, Az.: VI ZR 247/05). Der Schädiger haftet auch bei nur anteiliger Schadenverursachung für den Prämienschaden. Das folgt aus dem Grundsatz, dass eine Mitursächlichkeit einer Alleinursächlichkeit in vollem Umfang gleichsteht.

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Für Verkehrssünder wird es teurer!

Seit dem 19.10.2017 sind Gesetzesänderungen im Bereich des Bußgeldrechts in Kraft. Verkehrssünder müssen in folgenden Fällen mit höheren Bußgeldern rechnen:

Wer keine Rettungsgasse bildet, muss zukünftig mit einer Regelgeldbuße von 200,00 € rechnen. Bislang betrug das Bußgeld 20,00 €. Für die Blockierung der Rettungsgasse mit Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung fallen zukünftig bis zu 320,00 € an.

Wer bei Einsatzfahrzeugen mit Blaulicht und Martinshorn keine freie Bahn schafft, muss z. B. mit einer Regelgeldbuße von 240,00 € plus 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkten im Fahreignungsregister rechnen.

Die Geldbuße für unerlaubte Nutzung von Handys während der Fahrt wird von 60,00 € auf 100,00 € erhöht. Bei schweren Verstößen drohen künftig Geldbußen von 150,00 € bzw. 200,00 € sowie Fahrverbote.

Wer mit dem Handy in der Hand auf dem Fahrrad erwischt wird, dem droht ein Bußgeld von 55,00 €.

Das Handyverbot wurde verschärft, so dass Tablets, E-Book-Reader etc. und Tätigkeiten wie Mails- und SMS-Tippen, Surfen im Internet im sogenannten hand-held-Betrieb eindeutig darunter fallen. Videobrillen werden explizit verboten.‎

Neu ist auch ein Verhüllungsverbot. Das Tragen von Masken, Schleiern und Hauben, die das ganze Gesicht oder wesentliche Teile des Gesichts verdecken, ist ab sofort verboten. Hier droht ein Bußgeld von 60,00 €

Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.

Dashcam zur Beweisführung zulässig

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in einem Hinweisbeschluss vom 10.08.2017 (Az.: 13 U 851/17) entschieden, dass Aufzeichnungen von Kameras, welche in Fahrtrichtung fest auf dem Armaturenbrett installiert sind („Dashcam“), in einem Zivilprozess verwertet werden dürfen. Das Interesse des Beweisführers an einem effektiven Rechtsschutz und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör überwiege das Interesse des Unfallgegners an dessen Persönlichkeitsrecht insbesondere dann, wenn andere zuverlässige Beweismittel nicht zur Verfügung stünden. Es handelt sich soweit ersichtlich um die erste Entscheidung eines Oberlandesgerichts zu dieser Frage.

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Kein Sachmangel bei systembedingten Lücken eines Verkehrszeichenerkennungssystems

Das Landgericht Münster hat mit Urteil vom 11.05.2017 (Az.: 012 O 398/16) entschieden, dass eine nicht lückenlose Erkennung von Verkehrszeichen durch ein kamerabasiertes Verkehrszeichenerkennungssystem in einem Kraftfahrzeug keinen Sachmangel darstellt, der zur Rückabwicklung des Pkw-Kaufvertrages berechtigt.

Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die spätere Klägerin bestellte im Oktober 2015 bei einem Vertragshändler eines deutschen Premiumherstellers ein Neufahrzeug zu einem Kaufpreis von 42.825,00 €. Das Fahrzeug war unter anderem mit einer kamerabasierte Verkehrszeichenerkennung für 299,99 € sowie einem Fahrerinformationssystem mit Farbdisplay für 249,99 € ausgestattet. Die Lieferung erfolgte im Februar 2016.

Bereits kurz nach der Fahrzeugübergabe reklamierte die Klägerin wiederholt die Unzuverlässigkeit des Assistenzsystems. Sie war der Auffassung, dass das System mangelhaft sei, weil es Verkehrszeichen nicht zuverlässig erkenne. Sie begehrte die Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Das von der Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN vertretene Autohaus verwies u. a. auf die Aussagen des Herstellers, wonach das System viele Verkehrszeichen erkenne, aber bestimmten Systemgrenzen unterliege und daher nicht lückenlos alle Verkehrszeichen anzeigen könne.

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Amtsgericht Ibbenbüren urteilt zu Restwertermittlung nach Totalschaden

Durch einen Verkehrsunfall ist das Fahrzeug des von uns vertretenen Geschädigten erheblich beschädigt worden. Nach Einholung eines Kfz-Schadengutachtens stellte sich heraus, dass das Unfallfahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat.

Der Geschädigte veräußerte das Unfallfahrzeug zu dem vom Kfz-Sachverständigen auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelten Restwert. Kurze Zeit später übersandte der Kfz-Haftpflichtversicherer des eintrittspflichtigen Halters ein erhöhtes Restwertangebot. Trotz Hinweises unserer Kanzlei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Restwertbestimmung (zuletzt Urteil vom 27.09.2016, Az.: VI ZR 673/15) regulierte der Haftpflichtversicherer den Schaden auf Basis des von ihm eingeholten höheren Restwertangebots. Dadurch verringerte sich der Zahlbetrag für den Versicherer.

Die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN machte den Differenzbetrag zu dem vom unabhängigen Kfz-Sachverständigen ermittelten Restwert für den Geschädigten gerichtlich geltend. Das Amtsgericht Ibbenbüren verurteilte den Kfz-Haftpflichtversicherer zur Zahlung des offenen Restbetrages und restlicher außergerichtlicher Rechtsanwaltsvergütung.

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OLG Hamm: Fiktive Beilackierungskosten nicht in jedem Fall erstattungsfähig

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 28.03.2017 (Az.: 26 U 72/16) entschieden, dass Kosten für die Beilackierung angrenzender Fahrzeugteile im Rahmen einer fiktiven Abrechnung, d. h. Schadenabrechnung auf Grundlage eines Kfz-Schadengutachtens ohne Nachweis einer tatsächlich durchgeführten Reparatur, nicht in jedem Fall erstattungsfähig sind.

Beilackierungskosten fallen nach Auffassung des OLG Hamm nicht in jedem Fall, sondern nur dann an, wenn besondere Maßnahmen sich bei der Lackierung sich als tatsächlich notwendig erweisen. Das war im zugrundeliegenden Rechtsstreit nicht sicher feststellbar.

Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheit im Verkehr

Viele Fahrerlaubnisbehörden – nicht nur in Bayern – haben nach einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von unter 1,6 Promille im Rahmen der Wieder- bzw. Neuerteilung der Fahrerlaubnis eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet.

Die Frage, ob dies zulässig ist, hat nun das Bundesverwaltungsgericht in zwei aktuellen Entscheidungen (Urteile vom 06.04.2017, Az.: 3 C 24/15 und 3 C 13/16) beantwortet:

Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille im Strafverfahren die Fahrerlaubnis entzogen worden, darf die Verwaltungsbehörde ihre Neuerteilung nicht allein wegen dieser Trunkenheitsfahrt von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens abhängig machen. Anders liegt es, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme von künftigem Alkoholmissbrauch begründen.

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Fahren unter Cannabiseinfluss

Zwischen den Oberlandesgerichten war bislang streitig, unter welchen Voraussetzungen der Tatrichter aus der Feststellung einer den analytischen Grenzwert von 1,0 ng/ml mindestens erreichenden THC-Konzentration im Blut eines Fahrzeugführers ein objektiv und subjektiv sorgfalts- und damit fahrlässig ordnungswidriges Verhalten im Sinne des § 24 a Abs. 2 und 3 StVG folgern darf.

Der Bundesgerichtshof hat am 14.02.2017 (Az.: 4 StR 422/15) entschieden, dass ein Kraftfahrer nach vorausgegangenem bewussten Konsum von Cannabis verpflichtet ist, vor Antritt der Fahrt durch gehörige Selbstprüfung – soweit erforderlich – nach Einholung fachkundigen Rats und notfalls, sofern eine eindeutige Beurteilungsgrundlage nicht zu erlangen ist, durch Abstandnahme von der Fahrt sicherzustellen, dass er nicht unter der Wirkung einer den analytischen Grenzwert zumindest erreichenden THC-Konzentration im Blut ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt. Der Tatrichter ist auch in Fällen, in denen die Fahrt mit dem Kraftfahrzeug nicht im zeitlichen Zusammenhang mit dem vorausgegangenem Cannabiskonsum erfolgt, aus Rechtsgründen nicht gehindert, beim Fehlen gegenläufiger Beweisanzeichen allein aus der Feststellung einer entsprechenden THC-Konzentration im Blut auf ein nach § 24 a Abs. 2 und 3 StVG objektiv und subjektiv sorgfaltswidriges Verhalten zu schließen.

Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs finden Sie hier.