Amtsgericht Osnabrück verurteilt Kfz-Haftpflichtversicherer zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten

Für ein regionales Autohaus mit Kfz-Werkstatt hat die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN restliche Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht eingeklagt.

Vorgerichtlich wandte der Versicherer ein, die Mietwagenkosten seien überhöht. Ferner hätte der Geschädigte sich danach erkundigen müssen, wie das Fahrzeug versichert ist. Nach Auffassung des Versicherers seien nur die Kosten eines Mietwagens erstattungsfähig, das auch als solches versichert ist. Letztlich müsse dem Versicherer auch umfassend Einsicht in die zugrundeliegenden Unterlagen (wie Mietvertrag, Kfz-Schein etc.) gewährt werden.

Das Amtsgericht Osnabrück hat den Kfz-Haftpflichtversicherer mit Urteil vom 28.02.2018 (Az.: 53 C 2684/17 (25)) zur Zahlung des offenen Restbetrages verurteilt.

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Verkehrsunfall im Urlaub – was tun?

Die Sommerferien stehen vor der Tür.

Dann geht es für viele ab in den langersehnten Urlaub. Die schönsten Wochen im Jahr dienen eigentlich der Erholung. Doch wie verhält man sich nach einem Verkehrsunfall im Urlaub?

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Praxistipp: 

Insbesondere wichtig bei einem Verkehrsunfall im Ausland: Bei einem Verkehrsunfall gilt das Schadenrecht des Unfallortes. Wichtig ist in jedem Fall, Beweise zu sichern. Zeichnen Sie genau auf, wie sich der Unfall ereignet hat. Nutzen Sie bei Verkehrsunfällen im Ausland den Europäischen Unfallbericht oder rufen Sie vorsorglich die Polizei. Machen Sie Fotos und benennen Sie Zeugen.

Amtsgericht Ibbenbüren verurteilt Kfz-Haftpflichtversicherer zur Zahlung restlicher Reparaturkosten

Der von der Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN vertretene Geschädigte machte vor dem Amtsgericht Ibbenbüren restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall gegen den eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers geltend. Es handelte sich um restliche Reparaturkosten, deren Zahlung vom Versicherer unter Hinweis auf einen sog. „Prüfbericht“ verweigert wurde.

Im Laufe des Rechtsstreits hat er den offenen Betrag an seine Kfz-Werkstatt gezahlt. Umstritten war in diesem Zusammenhang, ob die Zahlung des Klägers während des laufenden Rechtsstreits die Indizwirkung für die Erforderlichkeit der Rechnungsbeträge herbeiführt.

Hintergrund ist die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Danach wird eine vom Geschädigten vollständig beglichene Reparaturrechnung seiner Kfz-Werkstatt nicht mehr daraufhin überprüft, ob einzelne Positionen erforderlich waren oder nicht. Hat der Geschädigte die Reparaturkosten tatsächlich gezahlt und trifft ihn weder hinsichtlich der Auswahl der Werkstatt noch im Hinblick auf die Überwachung derselben ein Verschulden, stellt die Begleichung der Reparaturkostenrechnung eine durch den Unfall zurechenbare Vermögensminderung dar, die der Schädiger zu ersetzen hat.

Wie bereits das Amtsgericht Minden (AG Minden, Urteil vom 16.02.2018, Az.: 28 C 220/17) hat auch das Amtsgericht Ibbenbüren diese Frage bejaht.

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Kein Anspruch auf Mietwagen bei nur unterdurchschnittlicher Nutzung

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 23.01.2018, Az.: 7 U 46/17) noch einmal in Erinnerung gerufen, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls sich dann kein Ersatzfahrzeug anmieten darf, wenn sein täglicher Fahrbedarf unter 20 km liegt.

Im zugrundeliegenden Rechtsstreit ging es um Mietwagenkosten in Höhe von 1.230,00 € für die Dauer von 11 Tagen. Der 76-jährige Geschädigte legte in dieser Zeit lediglich 239 km zurück, wobei 65 km allein auf die Strecke vom Wohnort des Geschädigten zum Autohaus entfielen. Nach Abzug dieser 65 km verblieb eine tägliche Fahrleistung von 16 km.

Nach Ansicht des OLG Hamm hat der Geschädigte in diesem Fall keinen Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten, weil er gegen die ihm obliegende Schadenminderungspflicht verstoßen hat.

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Nutzungsausfall für Motorrad nach Verkehrsunfall

Wenn ein Kraftfahrzeug nach einem Verkehrsunfall so beschädigt ist, dass es nicht mehr verkehrssicher oder fahrbereit ist, hat der Geschädigte in der Regel einen Anspruch auf Nutzungsausfall.

Wie sieht es aber aus, wenn ein Motorrad bei einem Verkehrsunfall beschädigt wurde? Hierzu gibt es eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 23.01.2018, Az.: VI ZR 57/17).

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Herbeiführung der Indizwirkung für die Erforderlichkeit von Reparaturkosten auch durch Zahlung der offenen Rechnungsbeträge während des Rechtsstreits

Die von der Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN vertretene Geschädigte machte vor dem Amtsgericht Minden restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall gegen den eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer geltend. Es handelte sich um restliche Reparaturkosten, deren Zahlung vom Versicherer unter Hinweis auf einen sog. „Prüfbericht“ verweigert wurde.

Im Laufe des Rechtsstreits hat sie den offenen Betrag an ihre Kfz-Werkstatt gezahlt. Umstritten war in diesem Zusammenhang, ob die Zahlung der Klägerin während des laufenden Rechtsstreits die Indizwirkung für die Erforderlichkeit der Rechnungsbeträge herbeiführt. Das hat das Amtsgericht Minden bejaht (AG Minden, Urteil vom 16.02.2018, Az.: 28 C 220/17).

In der Entscheidung heißt es:

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Rückstufungsschaden in der Kaskoversicherung ist Schadenposition im Haftpflichtschaden

Die Geschädigte eines Verkehrsunfalls verklagte die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers, welche ihren Unfallschaden zu 75 % vorgerichtlich reguliert hatte. Sie begehrte die Feststellung, dass die Haftpflichtversicherung ihr auch den Prämienschaden aus der Inanspruchnahme einer Vollkaskoversicherung zu erstatten habe.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein entsprechender Schadensersatzanspruch besteht. Der BGH ist der Ansicht, der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann vom Schädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherer in Höhe der Haftungsquote anteiligen Ersatz des Rückstufungsschadens verlangen.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist die Rückstufung in der Vollkaskoversicherung für den Geschädigten eine Folge seines unfallbedingten Fahrzeugschadens (vgl. u. a. BGH, Urteil vom 25.04.2006, Az.: VI ZR 36/05; BGH, Urteil vom 26.09.2006, Az.: VI ZR 247/05). Der Schädiger haftet auch bei nur anteiliger Schadenverursachung für den Prämienschaden. Das folgt aus dem Grundsatz, dass eine Mitursächlichkeit einer Alleinursächlichkeit in vollem Umfang gleichsteht.

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Für Verkehrssünder wird es teurer!

Seit dem 19.10.2017 sind Gesetzesänderungen im Bereich des Bußgeldrechts in Kraft. Verkehrssünder müssen in folgenden Fällen mit höheren Bußgeldern rechnen:

Wer keine Rettungsgasse bildet, muss zukünftig mit einer Regelgeldbuße von 200,00 € rechnen. Bislang betrug das Bußgeld 20,00 €. Für die Blockierung der Rettungsgasse mit Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung fallen zukünftig bis zu 320,00 € an.

Wer bei Einsatzfahrzeugen mit Blaulicht und Martinshorn keine freie Bahn schafft, muss z. B. mit einer Regelgeldbuße von 240,00 € plus 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkten im Fahreignungsregister rechnen.

Die Geldbuße für unerlaubte Nutzung von Handys während der Fahrt wird von 60,00 € auf 100,00 € erhöht. Bei schweren Verstößen drohen künftig Geldbußen von 150,00 € bzw. 200,00 € sowie Fahrverbote.

Wer mit dem Handy in der Hand auf dem Fahrrad erwischt wird, dem droht ein Bußgeld von 55,00 €.

Das Handyverbot wurde verschärft, so dass Tablets, E-Book-Reader etc. und Tätigkeiten wie Mails- und SMS-Tippen, Surfen im Internet im sogenannten hand-held-Betrieb eindeutig darunter fallen. Videobrillen werden explizit verboten.‎

Neu ist auch ein Verhüllungsverbot. Das Tragen von Masken, Schleiern und Hauben, die das ganze Gesicht oder wesentliche Teile des Gesichts verdecken, ist ab sofort verboten. Hier droht ein Bußgeld von 60,00 €

Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.

Dashcam zur Beweisführung zulässig

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in einem Hinweisbeschluss vom 10.08.2017 (Az.: 13 U 851/17) entschieden, dass Aufzeichnungen von Kameras, welche in Fahrtrichtung fest auf dem Armaturenbrett installiert sind („Dashcam“), in einem Zivilprozess verwertet werden dürfen. Das Interesse des Beweisführers an einem effektiven Rechtsschutz und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör überwiege das Interesse des Unfallgegners an dessen Persönlichkeitsrecht insbesondere dann, wenn andere zuverlässige Beweismittel nicht zur Verfügung stünden. Es handelt sich soweit ersichtlich um die erste Entscheidung eines Oberlandesgerichts zu dieser Frage.

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Kein Sachmangel bei systembedingten Lücken eines Verkehrszeichenerkennungssystems

Das Landgericht Münster hat mit Urteil vom 11.05.2017 (Az.: 012 O 398/16) entschieden, dass eine nicht lückenlose Erkennung von Verkehrszeichen durch ein kamerabasiertes Verkehrszeichenerkennungssystem in einem Kraftfahrzeug keinen Sachmangel darstellt, der zur Rückabwicklung des Pkw-Kaufvertrages berechtigt.

Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die spätere Klägerin bestellte im Oktober 2015 bei einem Vertragshändler eines deutschen Premiumherstellers ein Neufahrzeug zu einem Kaufpreis von 42.825,00 €. Das Fahrzeug war unter anderem mit einer kamerabasierte Verkehrszeichenerkennung für 299,99 € sowie einem Fahrerinformationssystem mit Farbdisplay für 249,99 € ausgestattet. Die Lieferung erfolgte im Februar 2016.

Bereits kurz nach der Fahrzeugübergabe reklamierte die Klägerin wiederholt die Unzuverlässigkeit des Assistenzsystems. Sie war der Auffassung, dass das System mangelhaft sei, weil es Verkehrszeichen nicht zuverlässig erkenne. Sie begehrte die Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Das von der Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN vertretene Autohaus verwies u. a. auf die Aussagen des Herstellers, wonach das System viele Verkehrszeichen erkenne, aber bestimmten Systemgrenzen unterliege und daher nicht lückenlos alle Verkehrszeichen anzeigen könne.

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