BGH-Entscheidung zur Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach Verkehrsunfall

Nach einem Verkehrsunfall wenden sich Kfz-Haftpflichtversicherer regelmäßig mit einem umfassenden „Warnschreiben“ an den Geschädigten und belehren ihn, was er zu tun und zu lassen hat. Das soll Unsicherheiten auf der Geschädigtenseite erzeugen und den Versicherern Geld sparen.

Der Geschädigte wird u. a. darauf hingewiesen, dass er möglicherweise diverse Schadenpositionen nicht vom Kfz-Versicherer des Schädigers ersetzt bekommt. Das betrifft eigentlich alle Schadenpositionen, angefangen von angeblich überteuerten Reparaturkosten über nicht erstattungsfähige Gutachter- und Mietwagenkosten bis hin zu Rechtsanwaltsgebühren für die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Unfallschadenregulierung.

Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29.10.2019 (Az.: VI ZR 45/19) sorgt jetzt für Rechtssicherheit des Geschädigten.

Bereits in der Vergangenheit haben viele Gerichte entschieden, dass selbst die Regulierung kleiner Unfallschäden von Anfang an in die Hand eines erfahrenen Rechtsanwalts gegeben werden kann (AG Dortmund, Urteil vom 29.06.2009, Az.: 431 C 2044/09) bzw. es geradezu fahrlässig sei (OLG Frankfurt, Urteil vom 02.12.2014, Az.: 22 U 171/13), einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln.

Der BGH stellte jüngst in letzter Instanz klar, dass jeder Geschädigte – ob Verbraucher oder wie im Streitfall Inhaber einer Fahrzeugflotte – auf Kosten des Schädigers einen Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Regulierung seines Unfallschadens beauftragen darf.

In der Entscheidung heißt es:

„Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die schadensrechtliche Abwicklung eines Verkehrsunfalls, an dem zwei Fahrzeuge beteiligt waren, jedenfalls im Hinblick auf die Schadenshöhe regelmäßig keinen einfach gelagerten Fall darstellt, wird inzwischen von der wohl überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung der unteren Instanzgerichte geteilt (z.B. AG Hamburg, DV 2018, 149 Rn. 3 f.; AG Flensburg, NJW-RR 2012, 432 Rn. 11 ff.; LG Krefeld, NJW-RR 2011, 1403 Rn. 9; AG Münster, NJW-RR 2011, 760 Rn. 6 ff.; AG Köln, SP 2011, 267, juris Rn. 4 f.; LG Itzehoe, SP 2009, 31, juris Rn. 15 f. für Unfall im Begegnungsverkehr und Schadenshöhe ab 2.000 €; AG Kassel, NJW 2009, 2898, juris Rn. 5; AG Frankfurt, Urteil vom 3. März 2011 – 29 C 74/11, juris Rn. 8 ff.; LG Mannheim, Urteil vom 22. Juni 2007 – 1 S 23/07, juris Rn. 7; a.A. z.B. LG Münster vom 8. Mai 2018 – 3 S 139/17, juris Rn. 31 ff.; LG Berlin, SP 2009, 446 Rn. 4), ebenso in der Literatur (z.B. Zoll in Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl., Kap. 41 Rn. 132; Kuhnert in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB Rn. 207 für Rechtsunkundige; Hunecke, NJW 2015, 3745, 3747; Wagner, NJW 2006, 3244, 3245 f., 3248; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 249 Rn. 234; Schneider in Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, 39. EL, 5. C. Rn. 82; a.A. z.B. Böhm/Lennartz, MDR 2013, 313). Dabei wird zu Recht darauf abgestellt, dass bei einem Fahrzeugschaden die rechtliche Beurteilung nahezu jeder Schadensposition in Rechtsprechung und Lehre seit Jahren intensiv und kontrovers diskutiert wird, die umfangreiche, vielschichtige und teilweise uneinheitliche Rechtsprechung hierzu nach wie vor fortentwickelt wird und dementsprechend zwischen den Geschädigten und den in der Regel hoch spezialisierten Rechtsabteilungen der Haftpflichtversicherer nicht selten um einzelne Beträge – wie auch vorliegend – bis in die letzte Gerichtsinstanz gestritten wird. Insoweit besteht, wie vom Berufungsgericht zutreffend festgestellt, keine Vergleichbarkeit mit dem Senatsurteil vom 8. November 1994 – VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348 zugrundeliegenden Fall, in welchem es um die Beschädigung von Autobahnanlagen (Leitplanken, Verkehrszeichen etc.) durch Kraftfahrzeuge ging (vgl. Nixdorf, VersR 1995, 257, 260; Wagner, NJW 2006, 3244, 3248 f.). Bei Unklarheiten im Hinblick jedenfalls auf die Höhe der Ersatzpflicht, wie sie typischerweise bei Fahrzeugschäden nach einem Verkehrsunfall bestehen, darf aber auch und gerade der mit der Schadensabwicklung von Verkehrsunfällen vertraute Geschädigte vernünftige Zweifel daran haben, dass der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen wird. Dass der erfahrene Geschädigte durchaus in der Lage sein wird, den Unfallhergang zu schildern und – ggf. unter Beifügung eines Sachverständigengutachtens – die aus seiner Sicht zu ersetzenden Schadenspositionen zu beziffern, macht den Fall selbst bei Eindeutigkeit des Haftungsgrundes nicht zu einem einfach gelagerten und schließt deshalb die Erforderlichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht aus (entgegen Nugel, jurisPR-VerkR 24/2008 Anm. 5 sub D. 2)“.

Praxistipp: Aufgrund unserer Erfahrung kann festgestellt werden: Aktuell ist das Regulierungsverhalten vieler Kfz-Haftpflichtversicherer äußerst problematisch. Einzelne Schadenpositionen werden bestritten, unstreitig angefallene Reparaturkosten willkürlich gekürzt, Sachverständigen- und Mietwagenkosten angezweifelt und die Schadenregulierung grundlos verzögert.

Gehen Sie derartigen Problemen aus dem Weg, indem Sie von Anfang an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht mit der Unfallschadenregulierung beauftragen. Sie sparen nicht nur Geld, sondern auch Zeit und Nerven.

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Landgericht Münster: Bagatellgrenze für Kfz-Schadengutachten liegt bei 1.000,00 € netto

Nach einem Verkehrsunfall stellt sich für den Geschädigten in der Regel folgende Frage: Wer sichert die Beweise und wie hoch ist der Schaden?

Nur eine unabhängige und vollständige Beweis­sicherung über Umfang und Höhe des Schadens ge­währleistet, dass dem Geschädigten alle Schadensersatz­ansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Zu diesem Zweck hat der Geschädigte das Recht, einen unabhän­gigen Kfz-Sachverständigen mit der Beweissicherung und der Erstellung eines Schadengutachtens zu be­auftragen. Einen Sach­verständigen der gegnerischen Haftpflichtver­sicherung muss er nicht akzeptieren.

Die Kosten des Schadengutachtens trägt bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung. Sofern lediglich ein sogenannter Bagatell­schaden vorliegt, reicht ein Kostenvoranschlag einer Fach­werkstatt.

Seit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1994 lag die Grenze zum Bagatellschaden bei 1.500,00 DM, also etwa 715,00 €. Ab einem Schaden von etwa 800,00 € durfte der Geschädigte seither einen Gutachter mit der Schadenermittlung beauftragen. In jüngster Vergangenheit gibt es allerdings Tendenzen in der Rechtsprechung, diese Schwelle aufgrund der allgemeinen Preisentwicklung höher zu ziehen.

Mit Urteil vom 08.11.2019 (Az.: 012 O 15/19) hat das Landgericht Münster entschieden, dass die Bagatellgrenze bei 1.000,00 € netto liegt. Das entspricht beim derzeitigem Umsatzsteuersatz von 19 % einem Bruttobetrag von 1.190,00 €. Das Gericht betont allerdings auch, dass Umstände des Einzelfalls ein Abweichen von diesem Richtwert rechtfertigen können.

Praxistipp: Ab einem Unfallschaden von ca. 1.200,00 € darf der Geschädigte eines Verkehrsunfalls unzweifelhaft einen Kfz-Sachverständigen seines Vertrauens mit der Erstellung eines Kfz-Schadengutachtens beauftragen. Bei kleineren Schäden sollte im Einzelfall abgewogen werden, ob ein Kostenvoranschlag einer Kfz-Werkstatt ausreichend ist oder Umstände vorliegen, die ausnahmsweise doch die Einschaltung eines Kfz-Sachverständigen rechtfertigen.

Amtsgericht Meppen verurteilt Kfz-Haftpflichtversicherer zur Zahlung restlicher Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall

Ein Rechtsstreit vor dem AG Meppen hatte umfangreiche Kürzungen von Schadensersatzansprüchen des Geschädigten durch die in Anspruch genommene Kfz-Haftpflichtversicherung zum Gegenstand.

Der Versicherer hatte zuvor das große Kürzungsbesteck herausgeholt und Reparaturkosten, Sachverständigenkosten sowie Mietwagenkosten beanstandet. Alles soll zu hoch abgerechnet worden sein.

Das AG Meppen sah die Sache allerdings anders und gab dem Geschädigten Recht, der seine restlichen Schadensersatzansprüche mit Hilfe der Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN eingeklagt hatte.

Hier einige Kernaussagen des Urteils (AG Meppen, Urteil vom 16.09.2019, Az.: 3 C 182/19):

Der Schädiger hat diejenigen Aufwendungen zu erstatten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Zur Ermittlung des Schadens darf der Geschädigte Fachleute (Kfz-Sachverständige, Kfz-Werkstatt) heranziehen. Auf deren Einschätzung darf sich der Geschädigte verlassen.

Entgegen der Auffassung der Versicherung umfassen die erforderlichen Reparaturkosten auch die Kosten für Fahrzeugreinigung und Probefahrt, zumal der Kfz-Sachverständige diese zuvor zur Überprüfung von Windgeräuschen für notwendig erachtet hat. Etwas anderes gilt nur, wenn der Geschädigte bei der Auswahl seiner Werkstatt einen Fehler gemacht hat. Dafür bestanden allerdings keine Anhaltspunkte, zumal die Werkstatt sich exakt an die Vorgaben des Kfz-Schadengutachtens gehalten hat.

Auch die Kosten des Kfz-Sachverständigen sind vollständig zu ersetzen. Der Geschädigte kann sich damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss keine Marktforschung betreiben. Im zugrundeliegenden Streitfall waren weder das Grundhonorar noch die abgerechneten Nebenkosten zu beanstanden.

Letztlich muss der Versicherer auch die restlichen Mietwagenkosten erstatten, die vorliegend auf Basis des sog. arithmetischen Mittels zwischen Schwacke-Automietpreisspiegel und Fraunhofer-Erhebung ermittelt wurden. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob es sich um einen Werkstattwagen oder einen Wagen einer gewerblichen Autovermietung handelt. Die versicherungsrechtliche Einstufung, auf die der Geschädigte naturgemäß keinen Einfluss nehmen kann, hat keine Auswirkungen auf den zwischen dem Geschädigten und dem Vermieter geschlossenen Vertrag und die sich darauf ergebenden Schadenersatzansprüche. Bei einer mit dem Mietwagen zurückgelegten Strecke von 278 km in 5 Tagen ist ferner kein Abzug wegen Eigenersparnis gerechtfertigt. Bei einer Fahrstrecke von unter 1.000 km ist eine Einsparung insbesondere im Hinblick auf die Wartungsintervalle moderner Fahrzeuge und des kaum bedeutsamen Verschleißes nicht in nennenswerter Weise messbar.

Praxishinweis: Das Urteil des Amtsgerichts Meppen zeigt einmal mehr, dass Geschädigte sich nach einem Verkehrsunfall nicht selbst Verhandlungen über Schadensersatzansprüche mit dem Kfz-Haftpflichtversicherer führen sollten. Empfehlenswert ist von Anfang an eine anwaltliche Interessenvertretung durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. So wird gewährleistet, dass der Geschädigte seine berechtigten Schadensersatzansprüche durchsetzen kann.

Amtsgericht Tecklenburg verurteilt Kfz-Haftpflichtversicherer zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten

In diesem Fall klagte eine Kfz-Werkstatt aus abgetretenem Recht. Sie hatte zuvor dem Geschädigten eines unverschuldeten Verkehrsunfalls während der Reparaturdauer ein Ersatzfahrzeug vermietet.

Der Versicherer des Schädigers kürzte – wie so häufig – die Schadensersatzansprüche des Geschädigten mit dem Argument, die Mietwagenkosten seien zu hoch.

Mit Urteil vom 13.06.2019 verurteilte das Amtsgericht Tecklenburg (Az.: 5 C 108/18) den Kfz-Haftpflichtversicherer zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten.

Die erforderlichen Mietwagenkosten schätzte das Gericht auf Grundlage des Mittelwertes zwischen Schwacke-Automietpreisspiegel und Fraunhofer-Erhebung. Die dem Geschädigten in Rechnung gestellten Mietwagenkosten lagen unter dem Mittelwert und waren somit vollständig zu zahlen. Abzüge wegen Eigenersparnis seien nicht zu machen. Es würde der Billigkeit widersprechen, da die geltend gemachten Mietwagenkosten deutlich unter dem arithmetischen Mittel liegen.

Amtsgericht Dortmund verurteilt Kfz-Haftpflichtversicherer zur Zahlung restlicher Reparaturkosten sowie restlicher Mietwagenkosten

Das Fahrzeug der Geschädigten wurde bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Die Geschädigte holte ein Kfz-Schadengutachten ein und beauftragte ihre Kfz-Werkstatt mit der Reparatur des Unfallfahrzeugs. Während der Reparaturdauer nahm sie einen Mietwagen in Anspruch. Die Kfz-Haftpflichtversicherung kürzte – wie so häufig – die berechtigten Schadensersatzansprüche.

Die durch die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN vertretene Geschädigte klagte auf Zahlung der restlichen Reparatur- und Mietwagenkosten.

Das Amtsgericht Dortmund verurteilte den Kfz-Versicherer mit Urteil vom 16.05.2019 (Az.: 404 C 1857/19) zur Zahlung der offenen Restbeträge.

Die Klägerin habe die Restforderung der Kfz-Werkstatt nach der Teilregulierung durch die beklagte Versicherung vollständig ausgeglichen. Deshalb sei ihr in dieser Höhe ein Schaden entstanden. Daran ändere auch ein vorgelegter Prüfbericht nichts.

Die Rechnung der Kfz-Werkstatt entspreche dem zuvor eingeholten Kfz-Schadengutachten. Auf die Richtigkeit des Gutachtens dürfe die Geschädigte vertrauen. Es sei auch nicht Aufgabe des Geschädigten, sich auf eine möglicherweise aufwendige Auseinandersetzung mit der Reparaturwerkstatt wegen eines relativ geringen Teils (ca. 3 %) der Rechnung einzulassen.

Die erforderlichen Mietwagenkosten schätzte das Gericht auf Grundlage des Mittelwertes zwischen Schwacke-Automietpreisspiegel und Fraunhofer-Erhebung. Das entspreche ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Dortmund sowie des Landgerichts Dortmunds und Oberlandesgerichts Hamm. Hinsichtlich des den Mittelwertes überschreitenden Teilbetrages ist die Klage zu einem geringen Teil abgewiesen worden. Nach Auffassung des Amtsgerichts kommt ein Abzug wegen möglicher Eigenersparnis ebenso wenig in Betracht wie ein Zuschlag.

AG Ibbenbüren verurteilt Kfz-Haftpflichtversicherer zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten

In diesem Fall hat die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN für ein regionales Kfz-Sachverständigenbüro restliche Sachverständigenkosten für die Erstellung eines Kfz-Schadengutachtens aus abgetretenem Recht eingeklagt.

Mit Urteil vom 30.04.2019 hat das Amtsgericht Ibbenbüren (Az.: 3 C 509/18) die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten verurteilt.

Eine Abtretung der Ansprüche des Sachverständigen hat das Amtsgericht Ibbenbüren als wirksam angesehen. Die Abtretung war trotz fehlender Rückabtretung weder unwirksam noch intransparent.

Zum Grundhonorar führt das Amtsgericht aus:

„Was das Grundhonorar angeht, entspricht eine Orientierung an den Beträgen der BVSK-Honorarbefragung der nahezu einhelligen Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung […]. Das Gericht stellt insoweit auf einen Mittelwert des HB-V-Korridors der BVSK-Honorarbefragung 2018 ab. […] Die Argumentation der Beklagten, die einen Vergleich mit Honoraren von Rechtsanwälten anstellt, ist ersichtlich unsachlich. Sie widerspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung, die eine Orientierung an der BVSK-Honorarbefragung gebilligt hat. Außerdem ist sie unverständlich angesichts dessen, dass ihr eigenes Honorartableau sogar einen höheren Wert ausweist als denjenigen, den die Klägerin als Grundhonorar verlangt.“

Auch die abgerechneten Nebenkosten werden (bis auf einen kleinen Teilbetrag hinsichtlich der Schreibgebühren für die Reparaturkostenkalkulation) gebilligt. Zu den Fotokosten führt das Gericht aus:

„Der Einwand der Beklagten, einige der Fotos seien nicht erforderlich gewesen für das Gutachten, verfängt nicht. Seit geraumer Zeit ist es gängige Praxis, dass die Kfz-Haftpflichtversicherer zu beinahe jedem Kostenvoranschlag bzw. jedem Sachverständigengutachten ein sogenanntes Prüfgutachten erstellen lassen. Die „Prüfgutachter“, deren Qualifikation in der Regel unbekannt ist, sehen es dabei offenbar als ihre Aufgabe an oder sind von Seiten der Versicherer entsprechend angewiesen, Kostenvoranschläge bzw. Sachverständigenkalkulationen unter jedem nur erdenklichen Gesichtspunkt zu kürzen. Wie dem Gericht aus verschiedenen anderen Verfahren bekannt ist, werden häufig Positionen mit der Begründung herausgestrichen, auf den Fotos, die dem Sachverständigengutachten beilagen, seien der Gesamtzustand des Fahrzeugs oder einzelne Dinge nicht erkennbar. Im Hinblick auf diese unsägliche Praxis erscheint es daher zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sehr wohl erforderlich, einem Sachverständigengutachten zahlreiche Fotos beizufügen. Versicherer, nicht zuletzt auch die Beklagte, fordern dies mit ihrer restriktiven Regulierungspraxis geradezu heraus.“

Praxistipp:

Dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls ist uneingeschränkt zu empfehlen, seine Rechte durch einen verkehrsrechtlich spezialisierten Rechtsanwalt wahrnehmen zu lassen. Die anwaltliche Vertretung gewährleistet die Durchsetzung sämtlicher Schadensersatzansprüche. Wie nicht nur dieses Urteil zeigt, lohnt es sich auch, offene Restbeträge konsequent gerichtlich zu verfolgen. Es macht den Anschein, als habe die Rechtsprechung so langsam die Faxen dicke vom Kürzungsverhalten der Kfz-Versicherer.  

Amtsgericht Tecklenburg verurteilt Kfz-Haftpflichtversicherer zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten

Das parkende Fahrzeug des Geschädigten wurde durch ein vorbeifahrendes Fahrzeug beschädigt. Der Geschädigte holte ein Kfz-Schadengutachten ein und beauftragte seine Kfz-Werkstatt mit der Reparatur des Unfallfahrzeugs. Während der Reparaturdauer nahm er einen Mietwagen in Anspruch. Die Kfz-Haftpflichtversicherung kürzte – wie so häufig – die Schadensersatzansprüche des Geschädigten und beanstandete die Höhe der Mietwagenkosten.

Der durch die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN vertretene Geschädigte klagte auf Zahlung der restlichen Mietwagenkosten.

Das Amtsgericht Tecklenburg verurteilte den Kfz-Versicherer mit Urteil vom 14.03.2019 (Az.: 13 C 97/18) zur Zahlung der offenen Restbeträge.

Die erforderlichen Mietwagenkosten schätzte das Gericht auf Grundlage des Mittelwertes zwischen Schwacke-Automietpreisspiegel und Fraunhofer-Erhebung. Die dem Geschädigten in Rechnung gestellten Mietwagenkosten lagen unter dem Mittelwert und waren somit vollständig zu zahlen. Online-Anzeigen bzw. Internet-Screenshots überregionaler Mietwagenanbieter waren nach Auffassung des Gerichts nicht zum Nachweis geeignet, dass in der konkreten Anmietsituation ein günstigerer Mietwagen zur Verfügung gestanden hätte. Da der Geschädigte ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet hatte, war auch ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen nicht vorzunehmen.

Amtsgericht Osnabrück verurteilt Kfz-Haftpflichtversicherer zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten

Wie so häufig hat die nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommene Kfz-Haftpflichtversicherung die Mietwagenkosten des Geschädigten nur unvollständig reguliert.

Vorgerichtlich wandte der Versicherer ein, die Mietwagenkosten seien überhöht. Ferner hätte sich der Geschädigte danach erkundigen müssen, wie das Fahrzeug versichert ist. Nach Auffassung des Versicherers seien die Kosten eines Mietwagens nur erstattungsfähig, wenn das Fahrzeug als Selbstfahrervermietfahrzeug versichert ist. Darüber, wie das von ihm angemietete Fahrzeug versichert ist, hat der Geschädigte naturgemäß keine Kenntnis. Außerdem habe der Geschädigte Betriebskosten seines eigenen Fahrzeugs gespart. Aus diesem Grund seien ersparte Eigenaufwendungen abzuziehen.

Das Amtsgericht Osnabrück verurteilte die Haftpflichtversicherung mit Urteil vom  20.01.2019 (Az.: 44 C 1165/18 (7)) zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten.

Im Urteil heißt es: „Ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich, denn der vom Kläger gewählte Tarif liegt – wie der Kläger unbestritten vorgetragen hat – unter dem arithmetischen Mittel der Mietpreisspiegel nach Schwacke und Fraunhofer. Die betriebswirtschaftliche Kalkulation des konkreten Vermieters muss der Geschädigte nicht hinterfragen, so dass im konkreten Fall der Kläger keine selbständigen Überlegungen dazu anzustellen hatte, ob er ein Selbstfahrervermietfahrzeug anmietet oder nicht. Daher kann auch dahinstehen, ob der Kläger die Rechnung bereits ausgeglichen hat.

Anhaltspunkte dafür, dass ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten wegen eines geringen Fahrbedarfs entfällt, hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht vorgetragen. Ein bloßes Bestreiten ins Blaue hinein reicht diesbezüglich nicht. Nach Ansicht des Gerichts hat sich der Kläger auch keine ersparten Eigenaufwendungen anrechnen zu lassen. Er hat den Pkw lediglich für 4 Tage gemietet, nennenswerte Einsparungen beim Betrieb des eigenen Pkw sind für das Gericht bei dieser Zeitspanne nicht ersichtlich und auch von der Beklagten nicht dargelegt.“

Praxistipp: Der Kostendruck bei den Kfz-Versicherern führt regelmäßig dazu, dass Schadenpositionen unberechtigt gekürzt werden. Vermeiden Sie lästige Auseinandersetzungen mit dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers, indem Sie sich direkt nach dem Verkehrsunfall an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht wenden.

Die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN vertritt regelmäßig Geschädigte bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall.

Überlassen Sie die Regulierung Ihres Unfallschadens nicht dem Zufall. Sprechen Sie uns frühzeitig an. Wir beraten Sie gern!

Amtsgericht Tecklenburg verurteilt Kfz-Haftpflichtversicherung zur Zahlung restlicher Verbringungskosten sowie Mietwagenkosten

Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Das Fahrzeug des Geschädigten wurde durch einen Verkehrsunfall beschädigt. Der Geschädigte holte ein Kfz-Schadengutachten ein und beauftragte seine Kfz-Werkstatt mit der Reparatur des Unfallfahrzeugs. Während der Reparaturdauer nahm er einen Mietwagen in Anspruch. Vorgerichtlich regulierte die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers einen Großteil des Schadens, kürzte jedoch die Verbringungskosten sowie Mietwagenkosten.

Die von der Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN vertretene Kfz-Werkstatt klagte aus abgetretenem Recht auf vollständige Zahlung der Reparaturrechnung sowie Mietwagenrechnung.

Kurz und knackig verurteilte das Amtsgericht Tecklenburg mit Urteil vom 27.09.2018 (Az.: 5 C 57/18) den Versicherer zur Zahlung der offenen Restbeträge.

Die in der Rechnung enthaltenen Kosten für die Verbringung zur Lackiererei sind vollständig zu zahlen. Wenn diese mit einem Betrag von 105,00 € zzgl. Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt werden, ist dies nicht zu beanstanden.

Die erforderlichen Mietwagenkosten schätzte das Gericht auf Grundlage des Mittelwertes zwischen Schwacke-Automietpreisspiegel und Fraunhofer-Erhebung. Die dem Geschädigten in Rechnung gestellten Mietwagenkosten lagen unter dem Mittelwert und waren somit vollständig zu zahlen.

Amtsgericht Ibbenbüren verurteilt Kfz-Haftpflichtversicherer zur Zahlung restlicher Verbringungskosten

Die von der Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN vertretene Geschädigte eines Verkehrsunfalls machte vor dem Amtsgericht Ibbenbüren restliche Schadensersatzansprüche gegen den eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers geltend. Es handelte sich um Verbringungskosten, deren Zahlung vom Versicherer unter Hinweis auf einen sog. „Prüfbericht“ verweigert wurde.

Die Geschädigte zahlte daraufhin selbst den offenen Restbetrag an die Kfz-Werkstatt und machte die Schadensersatzansprüche in Höhe von 34,51 € gerichtlich geltend.

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