Amtsgericht Rheine verurteilt Kfz-Haftpflichtversicherung zur Zahlung restlicher Schadensersatzansprüche aus fiktiver Abrechnung

Der Geschädigte hat sein Fahrzeug nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall selbst repariert und die bestehenden Schadensersatzansprüche fiktiv auf Basis des Kfz-Schadengutachtens geltend gemacht.

Der regionale Versicherer aus Münster regulierte einen erheblichen Teilbetrag. Im Übrigen verwies er darauf, dass UPE-Aufschläge, Verbringungskosten und Kosten für die Beilackierung nur bezahlt werden, wenn das Unfallfahrzeug tatsächlich in einer Fachwerkstatt repariert wird.

Die Diskussion darüber, welche Schadenpostionen im Rahmen der fiktiven Abrechnung geltend gemacht werden können, hat der Bundesgerichtshof zuletzt mit Urteil vom 17.09.2019 (Az.: VI ZR 396/18) geklärt. Das scheint es sich noch nicht bis in alle Versicherungskreise herumgesprochen zu haben. Jedenfalls war eine Klage vor dem Amtsgericht in Rheine notwendig.

Das AG Rheine hat jetzt mit Urteil vom 31.08.2020 (Az.: 10 C 30/20) deutlich gemacht, was es von den Kürzungen durch den Kfz-Versicherer hält: Nichts! In Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung verurteilte es die Versicherung zur Zahlung der offenen Restbeträge.

Der Geschädigte durfte sich auf das Kfz-Schadengutachten eines von der IHK Nordrhein-Westfalen öffentlich bestellten Sachverständigen verlassen. Darin waren sämtliche Schadenpositionen explizit aufgeführt. Sie wären also im Falle einer Reparatur angefallen und sind deshalb – mit Ausnahme der Umsatzsteuer – auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung zu ersetzen.

Das Gericht schloss sich den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen des Kfz-Sachverständigen an. Die vorgebrachten Einwände auf Basis eines sog. „Prüfberichts“ eines einschlägigen Kürzungsdienstleisters erkannte das Gericht nicht an, weil die Beklagte der ihr obliegenden Darlegungslast, dass der vorgetragene Reparaturaufwand nicht erforderlich sei, nicht durch einen bloßen Verweis auf einen mittels künstlicher Intelligenz erstellten Prüfbericht nicht nachkommen könne.

Auch die Arbeitslohn-Abzüge hielt das Gericht für unzulässig. Bei einer fiktiven Schadenabrechnung darf der Geschädigte die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (in Übereinstimmung mit LG Münster, Urteil vom 08.05.2018, Az.: 3 S 139/17). Den Einwand, bei einer Reparatur in Eigenregie seien nur geringe Kosten angefallen, ließ das AG Rheine nicht gelten.

Amtsgericht Osnabrück bestätigt volle Haftung des Ausparkenden bei Parkplatzunfall

Für einen Unfallgeschädigten machte die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN restliche Schadensersatzansprüche vor dem Amtsgericht Osnabrück geltend.

Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Beide Parteien befanden sich mit ihren Fahrzeugen auf dem Gelände einer Waschanlage in Osnabrück. Die Parkplätze waren schräg angeordnet. Die Fahrzeuge standen einander gegenüber. Als der Kläger sein Fahrzeug ausgesaugt hatte, stieg er ein und fuhr rückwärts aus der Parklücke. Als er sich bereits in der Fahrgasse befand und im Begriff war, vorwärts wegzufahren, parkte auch der Beklagte aus. Es kam zur Kollision.

Die in Anspruch genommene Kfz-Haftpflichtversicherung regulierte auf Basis einer Haftungsquote von 50 % und berief sich im Übrigen darauf, dass der Verkehrsunfall aufgrund der Parkplatzsituation für beide Beteiligten nicht unvermeidbar war.

Durch Zeugenaussagen und ein gerichtliches Sachverständigengutachten konnte nachgewiesen werden, dass das Fahrzeug des Klägers nicht mehr ausparkte, als es zur Kollision kam. Vielmehr befand es sich nach den Feststellungen des Sachverständigen bereits in der Fahrgasse zwischen den Parkplätzen.

In Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verurteilte das Amtsgericht Osnabrück den Beklagten zur Zahlung restlicher Schadenersatzansprüche nach einer Haftungsquote von 100 % (AG Osnabrück, Urteil vom 07.07.2020, Az.: 15 C 2925/19 (11)).

Nach Auffassung des Gerichts sprach bereits der Beweis des ersten Anscheins für einen Verstoß des Beklagten gegen verkehrsrechtliche Vorschriften (§§ 1 Abs. 2, 9 Abs. 5 StVO), weshalb die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs zum Unfallzeitpunkt deutlich erhöht war.

Nach § 9 Abs. 5 StVO muss sich der Fahrzeugführer beim Rückwärtsfahren so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Die Vorschrift ist auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter zwar nicht unmittelbar anwendbar, mittelbare Bedeut8ung erlangt sie aber über § 1 StVO (BGH, Urteil vom 15.12.2015, Az.: VI ZR 6/15; Urteil vom 11.10.2016, Az.: VI ZR 66/16).

Entsprechend der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO muss sich auch derjenige, der auf einem Parkplatz rückwärtsfährt, so verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann (BGH, a. a. O.). Dabei spricht gegen den Rückwärtsfahrenden auch bei dem Ausparken auf Parkplätzen ein Anscheinsbeweis der schuldhaften Unfallverursachung (BGH, a. a. O.)  Hinzu kam, dass der Beklagte im Rechtsstreit eingeräumt hat, sich lediglich mittels der Spiegel und nicht über einen Schulterblick nach hinten vergewissert zu haben. Daher sprach bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass er seinen Sorgfaltspflichten aus §§ 1 Abs. 2, 9 Abs. 5 StVO nicht nachgekommen ist.

Demgegenüber war dem Kläger kein Verkehrsverstoß zur Last zu legen. Er hat – gutachterlich bestätigt – angegeben, dass sein Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt bereits stand. Nach den Feststellungen des Sachverständigen bestand zudem eine große Wahrscheinlichkeit dafür, dass er sich bereits in einer Fahrbewegung nach vorne befunden hat.

Im Ergebnis standen sich durch den Verstoß des Beklagten gegen §§ 1 Abs. 2, 9 Abs. 5 StVO eine deutlich erhöhte Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs sowie eine einfache Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs gegenüber. Im Rahmen der Abwägung gelangte das AG Osnabrück zu dem Ergebnis, dass der Verkehrsunfall für den Beklagten vollständig vermeidbar gewesen wäre, wenn er die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt eingehalten hätte. Denn beim Zurücksetzen muss die Gefahrdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen werden. Demgegenüber war der Verkehrsunfall für den Kläger nicht vermeidbar, weil er keine Zeit hatte, unfallverhütend zu reagieren. Die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs trete daher vollständig hinter der des Beklagtenfahrzeugs zurück – so das Gericht.

Praxistipp: Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls die Regulierung der entstandenen Schäden nicht selbst in die Hand nehmen sollte. Besser ist es, von Anfang an einen verkehrsrechtlich spezialisierten Rechtsanwalt mit der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen zu beauftragen.

Die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN berät und vertritt bundesweit Geschädigte nach Verkehrsunfällen. Sprechen Sie uns gerne an!

Vorsicht bei Prüfberichten des Kfz-Haftpflichtversicherers

Nach einem Verkehrsunfall kann sich der Geschädigte entscheiden, ob er sein Kraftfahrzeug reparieren lässt und die entstehenden Reparaturkosten konkret als Schadensersatz verlangt oder auf Basis des Kfz-Schadengutachtens fiktiv abrechnet.

In einer aktuellen Unfallsache hat sich der Geschädigte für eine fiktive Abrechnung der bestehenden Schadensersatzansprüche auf Basis des von ihm eingeholten Kfz-Schadengutachtens entschieden.

Im Rahmen der Schadenabrechnung kürzt der Kfz-Versicherer die geltend gemachten Beträge und verweist auf einen sog. „Prüfbericht“ eines einschlägig bekannten Kürzungsdienstleisters. Darin ist u. a. zu lesen, dass die Stundenverrechnungssätze bei Reparatur in einer vom Versicherer genannten Referenzwerkstatt wesentlich geringer seien.

Der Kürzungsdienstleister hat allerdings übersehen, dass er genau auf diejenige Werkstatt verweist, die der vom Geschädigten beauftragte Kfz-Sachverständige ebenfalls zur Grundlage seiner Reparaturkosten-Kalkulation gemacht hat. Eine Nachfrage bei der betroffenen Kfz-Werkstatt ergab, dass der vom Kürzungsdienstleister genannte Stundenverrechnungssatz bereits seit über einem Jahr nicht mehr gilt. Der Versicherer hat also unter Zuhilfenahme eines Prüfdienstleisters auf nicht mehr existente Stundenverrechnungssätze verwiesen. Das kann bei einem unerfahrenen Geschädigten schnell den Irrtum erregen, dass eine Reparatur in der Referenzwerkstatt viel preiswerter wäre und die Kürzung berechtigt ist.

Ob es sich dabei um ein Versehen handelt oder diese Vorgehensweise Methode hat, soll nicht kommentiert werden. Fest steht jedenfalls, dass die Kürzung vollkommen unberechtigt ist und der Geschädigte einen Anspruch auf die in seinem Kfz-Schadengutachten genannten Stundenverrechnungssätze hat.

Praxistipp: In so gut wie jeder Schadenregulierung beziehen sich Kfz-Versicherer auf Prüfberichte externer Dienstleister. Diese Prüfberichte sind mit Vorsicht zu genießen. Geschädigte, die einen Kfz-Schaden selbst regulieren, sollten in jedem Fall prüfen, ob die geltend gemachten Kürzungen berechtigt sind.

Unsere Empfehlung: Direkt nach dem Verkehrsunfall einen Fachanwalt für Verkehrsrecht mit der Schadenregulierung beauftragen.   

Änderungen in Straßenverkehrsordnung und Bußgeldkatalog

Heute treten wichtige Änderungen der Straßenverkehrsordnung in Kraft.

Auf Basis der sog. StVO-Novelle erfährt insbesondere der Bußgeldkatalog eine deutliche Verschärfung.

Eine spürbare Erhöhung erfahren beispielsweise Sanktionen für Halt- und Parkverstöße mit Bezug zum Fuß- und Radverkehr. Für das verbotswidrige Parken auf Geh- und Radwegen sowie das nunmehr unerlaubte Halten auf Schutzstreifen und das Parken in zweiter Reihe wird zukünftig eine Geldbuße von bis zu 100,00 € fällig. Auch die Eintragung eines Punktes in das Fahreignungsregister ist möglich.

Wer keine Rettungsgasse bildet oder unerlaubt durch eine Rettungsgasse durchfährt, wird zukünftig mit bis zu 320,00 € zur Kasse gebeten. Außerdem drohen ein Fahrverbot von einem Monat und die Eintragung von zwei Punkten in das Fahreignungsregister.  

Auch im Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitung wird es deutlich teurer. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts vom 16 – 20 km/h wird zukünftig mit einem Bußgeld von 70,00 € geahndet (bisher 35,00 €). Zudem drohen schon bei geringeren Geschwindigkeitsverstößen als bisher Fahrverbote. Dies gilt innerorts bereits bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h und außerorts von 26 km/h.

Bei fehlerhaften Abbiegevorgängen oder einer Sorgfaltspflichtverletzung beim Ein- bzw. Aussteigen werden die Geldbußen verdoppelt. 

Beim Überholen auf der Fahrbahn müssen Kraftfahrzeuge künftig einen Mindestabstand zu Radfahrern, Fußgängern und E-Scootern halten. Außerorts sind das mindestens 2 Meter, innerorts 1,5 Meter. Bisher schreibt die Straßenverkehrsordnung lediglich einen „ausreichenden Seitenabstand“ vor.

Fahrzeuge über 3,5 Tonnen, wie Lkw oder Busse, die innerorts rechts abbiegen, dürfen künftig auf Straßen, wo mit Rad- oder Fußgängerverkehr gerechnet werden muss, nur noch Schrittgeschwindigkeit (7 bis 11 km/h) fahren. ­Verstöße kosten 70 Euro Bußgeld. Außerdem wird ein Punkt in Flensburg eingetragen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesverkehrsministeriums hier.

Praxistipp: Nicht zuletzt aufgrund der deutlichen Verschärfung der Bußgeldvorschriften ist eine kompetente anwaltliche Beratung unerlässlich. Die Erfahrung zeigt, dass auch Bußgeldbehörden Fehler machen und nicht jeder Bußgeldbescheid haltbar ist. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, Verkehrsmessungen – egal ob Abstandsüberwachung, Geschwindigkeitsmessung oder Rotlichtverstoß – daraufhin zu überprüfen, ob alle verfahrensrelevanten Voraussetzungen für das sog. standardisierte Messverfahren eingehalten wurden.

Deshalb unsere Empfehlung: Nehmen Sie als Betroffener in einem Bußgeldverfahren Ihre Rechte wahr und lassen Sie sich frühzeitig durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht beraten!

Informationen zur aktuellen Corona-Problematik

Die aktuelle Corona-Problematik hat alle Teile unserer Gesellschaft und auch die Justiz derzeit fest im Griff.

Wir folgen der Empfehlung, vorläufig persönliche Kontakte von Menschen zu vermeiden und können daher unseren Mandanten und Geschäfts­partnern derzeit keine persönlichen Beratungs­gespräche anbieten.

Der Geschäftsbetrieb der Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN läuft uneingeschränkt weiter. Selbstverständlich stehen wir Ihnen mit Rat und Tat bei rechtlichen Fragestellungen zur Verfügung.

Bitte wenden Sie sich online über unser Kontaktformular, per E-Mail oder telefonisch an uns.

Sowohl bei gerichtlichen Verfahren als auch in außergerichtlichen Unfall-Schadenregulierungen kommt es aktuell zu teilweise erheblichen Verzögerungen in der Bearbeitung. Das liegt daran, dass Gerichtstermine aufgehoben werden und Versicherungen ihre Mitarbeiter anhalten, im Homeoffice zu arbeiten.

Wir bitten um Verständnis, wenn es im Einzelfall länger dauert, bis Sie von uns über den aktuellen Sachstand Ihrer Angelegenheit informiert werden.

BGH-Entscheidung zur Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach Verkehrsunfall

Nach einem Verkehrsunfall wenden sich Kfz-Haftpflichtversicherer regelmäßig mit einem umfassenden „Warnschreiben“ an den Geschädigten und belehren ihn, was er zu tun und zu lassen hat. Das soll Unsicherheiten auf der Geschädigtenseite erzeugen und den Versicherern Geld sparen.

Der Geschädigte wird u. a. darauf hingewiesen, dass er möglicherweise diverse Schadenpositionen nicht vom Kfz-Versicherer des Schädigers ersetzt bekommt. Das betrifft eigentlich alle Schadenpositionen, angefangen von angeblich überteuerten Reparaturkosten über nicht erstattungsfähige Gutachter- und Mietwagenkosten bis hin zu Rechtsanwaltsgebühren für die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Unfallschadenregulierung.

Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29.10.2019 (Az.: VI ZR 45/19) sorgt jetzt für Rechtssicherheit des Geschädigten.

Bereits in der Vergangenheit haben viele Gerichte entschieden, dass selbst die Regulierung kleiner Unfallschäden von Anfang an in die Hand eines erfahrenen Rechtsanwalts gegeben werden kann (AG Dortmund, Urteil vom 29.06.2009, Az.: 431 C 2044/09) bzw. es geradezu fahrlässig sei (OLG Frankfurt, Urteil vom 02.12.2014, Az.: 22 U 171/13), einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln.

Der BGH stellte jüngst in letzter Instanz klar, dass jeder Geschädigte – ob Verbraucher oder wie im Streitfall Inhaber einer Fahrzeugflotte – auf Kosten des Schädigers einen Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Regulierung seines Unfallschadens beauftragen darf.

In der Entscheidung heißt es:

„Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die schadensrechtliche Abwicklung eines Verkehrsunfalls, an dem zwei Fahrzeuge beteiligt waren, jedenfalls im Hinblick auf die Schadenshöhe regelmäßig keinen einfach gelagerten Fall darstellt, wird inzwischen von der wohl überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung der unteren Instanzgerichte geteilt (z.B. AG Hamburg, DV 2018, 149 Rn. 3 f.; AG Flensburg, NJW-RR 2012, 432 Rn. 11 ff.; LG Krefeld, NJW-RR 2011, 1403 Rn. 9; AG Münster, NJW-RR 2011, 760 Rn. 6 ff.; AG Köln, SP 2011, 267, juris Rn. 4 f.; LG Itzehoe, SP 2009, 31, juris Rn. 15 f. für Unfall im Begegnungsverkehr und Schadenshöhe ab 2.000 €; AG Kassel, NJW 2009, 2898, juris Rn. 5; AG Frankfurt, Urteil vom 3. März 2011 – 29 C 74/11, juris Rn. 8 ff.; LG Mannheim, Urteil vom 22. Juni 2007 – 1 S 23/07, juris Rn. 7; a.A. z.B. LG Münster vom 8. Mai 2018 – 3 S 139/17, juris Rn. 31 ff.; LG Berlin, SP 2009, 446 Rn. 4), ebenso in der Literatur (z.B. Zoll in Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl., Kap. 41 Rn. 132; Kuhnert in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB Rn. 207 für Rechtsunkundige; Hunecke, NJW 2015, 3745, 3747; Wagner, NJW 2006, 3244, 3245 f., 3248; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 249 Rn. 234; Schneider in Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, 39. EL, 5. C. Rn. 82; a.A. z.B. Böhm/Lennartz, MDR 2013, 313). Dabei wird zu Recht darauf abgestellt, dass bei einem Fahrzeugschaden die rechtliche Beurteilung nahezu jeder Schadensposition in Rechtsprechung und Lehre seit Jahren intensiv und kontrovers diskutiert wird, die umfangreiche, vielschichtige und teilweise uneinheitliche Rechtsprechung hierzu nach wie vor fortentwickelt wird und dementsprechend zwischen den Geschädigten und den in der Regel hoch spezialisierten Rechtsabteilungen der Haftpflichtversicherer nicht selten um einzelne Beträge – wie auch vorliegend – bis in die letzte Gerichtsinstanz gestritten wird. Insoweit besteht, wie vom Berufungsgericht zutreffend festgestellt, keine Vergleichbarkeit mit dem Senatsurteil vom 8. November 1994 – VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348 zugrundeliegenden Fall, in welchem es um die Beschädigung von Autobahnanlagen (Leitplanken, Verkehrszeichen etc.) durch Kraftfahrzeuge ging (vgl. Nixdorf, VersR 1995, 257, 260; Wagner, NJW 2006, 3244, 3248 f.). Bei Unklarheiten im Hinblick jedenfalls auf die Höhe der Ersatzpflicht, wie sie typischerweise bei Fahrzeugschäden nach einem Verkehrsunfall bestehen, darf aber auch und gerade der mit der Schadensabwicklung von Verkehrsunfällen vertraute Geschädigte vernünftige Zweifel daran haben, dass der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen wird. Dass der erfahrene Geschädigte durchaus in der Lage sein wird, den Unfallhergang zu schildern und – ggf. unter Beifügung eines Sachverständigengutachtens – die aus seiner Sicht zu ersetzenden Schadenspositionen zu beziffern, macht den Fall selbst bei Eindeutigkeit des Haftungsgrundes nicht zu einem einfach gelagerten und schließt deshalb die Erforderlichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht aus (entgegen Nugel, jurisPR-VerkR 24/2008 Anm. 5 sub D. 2)“.

Praxistipp: Aufgrund unserer Erfahrung kann festgestellt werden: Aktuell ist das Regulierungsverhalten vieler Kfz-Haftpflichtversicherer äußerst problematisch. Einzelne Schadenpositionen werden bestritten, unstreitig angefallene Reparaturkosten willkürlich gekürzt, Sachverständigen- und Mietwagenkosten angezweifelt und die Schadenregulierung grundlos verzögert.

Gehen Sie derartigen Problemen aus dem Weg, indem Sie von Anfang an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht mit der Unfallschadenregulierung beauftragen. Sie sparen nicht nur Geld, sondern auch Zeit und Nerven.

Melden Sie sich direkt nach Ihrem Verkehrsunfall: Wir beraten Sie gern!

Landgericht Münster: Bagatellgrenze für Kfz-Schadengutachten liegt bei 1.000,00 € netto

Nach einem Verkehrsunfall stellt sich für den Geschädigten in der Regel folgende Frage: Wer sichert die Beweise und wie hoch ist der Schaden?

Nur eine unabhängige und vollständige Beweis­sicherung über Umfang und Höhe des Schadens ge­währleistet, dass dem Geschädigten alle Schadensersatz­ansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Zu diesem Zweck hat der Geschädigte das Recht, einen unabhän­gigen Kfz-Sachverständigen mit der Beweissicherung und der Erstellung eines Schadengutachtens zu be­auftragen. Einen Sach­verständigen der gegnerischen Haftpflichtver­sicherung muss er nicht akzeptieren.

Die Kosten des Schadengutachtens trägt bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung. Sofern lediglich ein sogenannter Bagatell­schaden vorliegt, reicht ein Kostenvoranschlag einer Fach­werkstatt.

Seit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1994 lag die Grenze zum Bagatellschaden bei 1.500,00 DM, also etwa 715,00 €. Ab einem Schaden von etwa 800,00 € durfte der Geschädigte seither einen Gutachter mit der Schadenermittlung beauftragen. In jüngster Vergangenheit gibt es allerdings Tendenzen in der Rechtsprechung, diese Schwelle aufgrund der allgemeinen Preisentwicklung höher zu ziehen.

Mit Urteil vom 08.11.2019 (Az.: 012 O 15/19) hat das Landgericht Münster entschieden, dass die Bagatellgrenze bei 1.000,00 € netto liegt. Das entspricht beim derzeitigem Umsatzsteuersatz von 19 % einem Bruttobetrag von 1.190,00 €. Das Gericht betont allerdings auch, dass Umstände des Einzelfalls ein Abweichen von diesem Richtwert rechtfertigen können.

Praxistipp: Ab einem Unfallschaden von ca. 1.200,00 € darf der Geschädigte eines Verkehrsunfalls unzweifelhaft einen Kfz-Sachverständigen seines Vertrauens mit der Erstellung eines Kfz-Schadengutachtens beauftragen. Bei kleineren Schäden sollte im Einzelfall abgewogen werden, ob ein Kostenvoranschlag einer Kfz-Werkstatt ausreichend ist oder Umstände vorliegen, die ausnahmsweise doch die Einschaltung eines Kfz-Sachverständigen rechtfertigen.

Kfz-Haftpflichtversicherer unterliegt vor Amtsgericht Rheine

Bei einem Verkehrsunfall in Rheine ist das Fahrzeug der Geschädigten beschädigt worden. Sie hat ein Kfz-Schadengutachten in Auftrag gegeben und auf Grundlage der Schadenfeststellung des Gutachters eine Reparatur in Auftrag gegeben.

Es folgt, was zur Zeit immer folgt: Der Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers kürzt die berechtigten Schadensersatzansprüche der Geschädigten. Zudem meint er, die vom Gutachter ermittelte Wertminderung des Fahrzeugs sei überhöht.

Mit Hilfe der Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN hat die Geschädigte Klage erhoben. Das Amtsgericht Rheine hat die in Anspruch genommene Haftpflichtversicherung zur vollständigen Zahlung verurteilt.

Hier einige Auszüge aus dem Urteil des AG Rheine vom 24.09.2019 (Az.: 10 C 177/19):

„Im Rahmen der subjektbezogenen Schadenbetrachtung liegen die Darlegungslast sowie gegebenenfalls der Beweis der Erforderlichkeit auf Seiten des Geschädigten. Dieser Darlegungslast hat die Klägerin genügt.

Der Geschädigte kann seiner Darlegungslast durch die Vorlage einer Rechnung nachkommen, wodurch der Schädiger sich nicht auf ein einfaches Bestreiten zurückziehen kann, um die Schadenshöhe in Zweifel zu ziehen. Lässt die Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich reparieren, so sind die durch eine Reparaturrechnung der Werkstatt belegten Aufwendungen im Allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der Reparaturkosten. Dabei ist nicht der vom Sachverständigen ausgewiesene Rechnungsbetrag als solcher, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand Anhaltspunkt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.“

Das Gericht hat offengelassen, ob nur der bezahlten Rechnung eine Indizwirkung zukommt, weil die Geschädigte vorgerichtlich bereits den offenen Restbetrag der Reparaturkosten selbst bezahlt und dem Gericht die Zahlung nachgewiesen hatte. Auch die Tatsache, dass die Geschädigte den Restbetrag erst nach Vorlage eines sog. „Prüfberichts“ gezahlt hatte, schadete nicht. Dazu das AG Rheine:

„Die Klägerin musste auch nicht wegen der auf den Prüfbericht gestützten Regulierungsverweigerung des Beklagten die Richtigkeit der Rechnung in Frage stellen, zumal sie vorher ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen eingeholt hatte, das dieselben Kosten ausweist, wie in der Rechnung aufgeführt. Auch ist es nicht Aufgabe […] der Klägerin, sich auf eine möglicherweise aufwendige Auseinandersetzung mit der Reparaturwerkstatt wegen eines relativ geringen Teils (vorliegend weniger als 1 %) der Rechnung einzulassen.“  

Zur Wertminderung heißt es:

„Die Höhe der Wertminderung ist nach § 287 ZPO vom Tatrichter frei zu schätzen, wobei es keine allgemein anerkannte Schätzungsmethode gibt. Zwar wird in der Praxis überwiegend die Methode nach Ruhkopf/Sahm angewendet. Den besonderen Bedingungen des Einzelfalls ist jedoch Rechnung zu tragen. Daher dürfte einer fundiert begründeten, auf Grundlage der besonderen Einzelfallumstände getroffenen Schätzung des merkantilen Minderwerts durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Kfz-Sachverständigen gegenüber lediglich tabellarischen Berechnungsmethoden der Vorzug zu geben sein, da nur in diesem Fall sämtliche relevante Kriterien wie Fahrleistung, Alter und Zustand des Unfallfahrzeugs, Art des Schadens, gegebenenfalls Vorschäden, Anzahl der Vorbesitzer und evtl. Wertverbesserungen durch die Reparatur sowie die konjunkturelle Lage auf dem Automarkt jeweils mit dem für den Einzelfall maßgeblichen Gewicht angemessen berücksichtigt werden können. […] Berücksichtigung fand bei der Ermittlung des Minderwertes u. a. auch das Wertminderungsmodell des BVSK. Die Berücksichtigung einer solchen Berechnungsmethode ist zulässig. Insbesondere hat der beauftragte Sachverständige jedoch, im Vergleich zum Beklagten, der sich auf die Marktrelevanz- und Faktorenmethode (MFM) stützt, das Fahrzeug auch konkret in Augenschein genommen und nach seiner sachverständigen Einschätzung überprüft. Anhaltspunkte, an den Feststellung des Sachverständigen zu zweifeln bzw. berechtigte Einwände zur Feststellung des merkantilen Minderwertes waren nicht ersichtlich.“

Amtsgericht Meppen verurteilt Kfz-Haftpflichtversicherer zur Zahlung restlicher Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall

Ein Rechtsstreit vor dem AG Meppen hatte umfangreiche Kürzungen von Schadensersatzansprüchen des Geschädigten durch die in Anspruch genommene Kfz-Haftpflichtversicherung zum Gegenstand.

Der Versicherer hatte zuvor das große Kürzungsbesteck herausgeholt und Reparaturkosten, Sachverständigenkosten sowie Mietwagenkosten beanstandet. Alles soll zu hoch abgerechnet worden sein.

Das AG Meppen sah die Sache allerdings anders und gab dem Geschädigten Recht, der seine restlichen Schadensersatzansprüche mit Hilfe der Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN eingeklagt hatte.

Hier einige Kernaussagen des Urteils (AG Meppen, Urteil vom 16.09.2019, Az.: 3 C 182/19):

Der Schädiger hat diejenigen Aufwendungen zu erstatten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Zur Ermittlung des Schadens darf der Geschädigte Fachleute (Kfz-Sachverständige, Kfz-Werkstatt) heranziehen. Auf deren Einschätzung darf sich der Geschädigte verlassen.

Entgegen der Auffassung der Versicherung umfassen die erforderlichen Reparaturkosten auch die Kosten für Fahrzeugreinigung und Probefahrt, zumal der Kfz-Sachverständige diese zuvor zur Überprüfung von Windgeräuschen für notwendig erachtet hat. Etwas anderes gilt nur, wenn der Geschädigte bei der Auswahl seiner Werkstatt einen Fehler gemacht hat. Dafür bestanden allerdings keine Anhaltspunkte, zumal die Werkstatt sich exakt an die Vorgaben des Kfz-Schadengutachtens gehalten hat.

Auch die Kosten des Kfz-Sachverständigen sind vollständig zu ersetzen. Der Geschädigte kann sich damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss keine Marktforschung betreiben. Im zugrundeliegenden Streitfall waren weder das Grundhonorar noch die abgerechneten Nebenkosten zu beanstanden.

Letztlich muss der Versicherer auch die restlichen Mietwagenkosten erstatten, die vorliegend auf Basis des sog. arithmetischen Mittels zwischen Schwacke-Automietpreisspiegel und Fraunhofer-Erhebung ermittelt wurden. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob es sich um einen Werkstattwagen oder einen Wagen einer gewerblichen Autovermietung handelt. Die versicherungsrechtliche Einstufung, auf die der Geschädigte naturgemäß keinen Einfluss nehmen kann, hat keine Auswirkungen auf den zwischen dem Geschädigten und dem Vermieter geschlossenen Vertrag und die sich darauf ergebenden Schadenersatzansprüche. Bei einer mit dem Mietwagen zurückgelegten Strecke von 278 km in 5 Tagen ist ferner kein Abzug wegen Eigenersparnis gerechtfertigt. Bei einer Fahrstrecke von unter 1.000 km ist eine Einsparung insbesondere im Hinblick auf die Wartungsintervalle moderner Fahrzeuge und des kaum bedeutsamen Verschleißes nicht in nennenswerter Weise messbar.

Praxishinweis: Das Urteil des Amtsgerichts Meppen zeigt einmal mehr, dass Geschädigte sich nach einem Verkehrsunfall nicht selbst Verhandlungen über Schadensersatzansprüche mit dem Kfz-Haftpflichtversicherer führen sollten. Empfehlenswert ist von Anfang an eine anwaltliche Interessenvertretung durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. So wird gewährleistet, dass der Geschädigte seine berechtigten Schadensersatzansprüche durchsetzen kann.

Amtsgericht Tecklenburg verurteilt Kfz-Haftpflichtversicherer zur Zahlung restlicher Reparatur- und Mietwagenkosten

Das Fahrzeug des Geschädigten war durch einen Verkehrsunfall beschädigt worden. Nach erfolgter Reparatur und Inanspruchnahme eines Mietwagens während der Reparaturdauer kürzte die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers die berechtigten Schadensersatzansprüche des Geschädigten.

Der durch die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN vertretene Geschädigte verauslagte die offenen Restbeträge und klagte gegen den Versicherer auf Zahlung.

Das Amtsgericht Tecklenburg verurteilte den Kfz-Versicherer mit Urteil vom 15.08.2019 (Az.: 5 C 41/19) antragsgemäß zur Zahlung der offenen Restbeträge.

Zunächst verwies das Gericht darauf, dass mit der Zahlung des Geschädigten an seine Werkstatt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 26.04.2019, VI 50/15) eine Indizwirkung verbunden sei. Interessant ist aber, dass das Gericht zudem Ausführungen dazu macht, dass die abgerechneten Mietwagenkosten auch ohne diese Indizwirkung berechtigt gewesen wären.

Das Gericht schätzt den sog. ersatzfähigen „Normaltarif“ auf Basis des Mittelwerts zwischen den Mietpreisen der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Erhebung.

Sodann nimmt es aufgrund einer klassengleichen Abrechnung ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von ca. 10 % an. Eine geringfügige Überschreitung des sich dann ergebenden Betrages hielt das Gericht nach § 287 ZPO für unschädlich.

Auch zu den restlichen Reparaturkosten nahm das Gericht vorsorglich Stellung. Es handelte sich um einen Restbetrag der Verbringungskosten. Dazu führte das Gericht aus: „Hinzu kommt, dass vorliegend eine Kürzung der Verbringungskosten von der Beklagten nicht vorgenommen werden kann. Die Verbringungskosten sind mit 115,00 € netto ausgewiesen und sind insoweit konkret für den Kläger bei der Reparaturwerkstatt angefallen. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Klägers ist nicht ersichtlich, zumal nicht erkennbar ist, dass Verbringungskosten in der geltend gemachten Höhe übersetzt wären.“