Phishingmail der Polizei Brandenburg

Angeblich versendet die Polizei Brandenburg Bußgeldbescheide per E-Mail. Auch die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN wird in einer E-Mail vom 19.06.2019 um 15:06 Uhr pauschal und ohne genauere Angaben verdächtigt, am 19.06.2019 um 18:48 Uhr – also in der Zukunft (!) – in Rahnsdorf bei Berlin immerhin 14 km/h zu schnell gefahren zu sein. Für diese in der Zukunft liegende Tat wird ein Bußgeld von immerhin 100,00 € fällig.

Die Mail verwendet das Logo der Polizei Brandenburg. Sie wird allerdings versendet über eine Seite mailserver-site.info und ist unschwer als Fälschung erkennbar.

Bei genauerer Betrachtung stellt man sehr schnell fest, dass es sich um eine sog. Phishingmail handelt. Der eilige Leser soll verführt werden auf die Buttons „Berufung einlegen“ oder „Einzelheiten des Falles“ zu klicken. Dann schnappt die Falle zu.

Empfängern dieser Mails wird empfohlen, nicht vorschnell irgendetwas anzuklicken. In diesem Fall ist sicherlich die reale Polizei Ihr erster Ansprechpartner für die Erstattung einer Strafanzeige.

Praxistipp: Echte Bußgeldbescheide werden nicht per E-Mail versendet.

Sollten Sie tatsächlich einmal einen echten Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erhalten, berät Sie die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN gerne zur Sach- und Rechtslage sowie möglichen Erfolgsaussichten eines Einspruchs. Denn das ist der richtige Rechtsbehelf gegen Bußgeldbescheide.

Amtsgericht Tecklenburg verurteilt Kfz-Haftpflichtversicherer zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten

In diesem Fall klagte eine Kfz-Werkstatt aus abgetretenem Recht. Sie hatte zuvor dem Geschädigten eines unverschuldeten Verkehrsunfalls während der Reparaturdauer ein Ersatzfahrzeug vermietet.

Der Versicherer des Schädigers kürzte – wie so häufig – die Schadensersatzansprüche des Geschädigten mit dem Argument, die Mietwagenkosten seien zu hoch.

Mit Urteil vom 13.06.2019 verurteilte das Amtsgericht Tecklenburg (Az.: 5 C 108/18) den Kfz-Haftpflichtversicherer zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten.

Die erforderlichen Mietwagenkosten schätzte das Gericht auf Grundlage des Mittelwertes zwischen Schwacke-Automietpreisspiegel und Fraunhofer-Erhebung. Die dem Geschädigten in Rechnung gestellten Mietwagenkosten lagen unter dem Mittelwert und waren somit vollständig zu zahlen. Abzüge wegen Eigenersparnis seien nicht zu machen. Es würde der Billigkeit widersprechen, da die geltend gemachten Mietwagenkosten deutlich unter dem arithmetischen Mittel liegen.

Amtsgericht Dortmund verurteilt Kfz-Haftpflichtversicherer zur Zahlung restlicher Reparaturkosten sowie restlicher Mietwagenkosten

Das Fahrzeug der Geschädigten wurde bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Die Geschädigte holte ein Kfz-Schadengutachten ein und beauftragte ihre Kfz-Werkstatt mit der Reparatur des Unfallfahrzeugs. Während der Reparaturdauer nahm sie einen Mietwagen in Anspruch. Die Kfz-Haftpflichtversicherung kürzte – wie so häufig – die berechtigten Schadensersatzansprüche.

Die durch die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN vertretene Geschädigte klagte auf Zahlung der restlichen Reparatur- und Mietwagenkosten.

Das Amtsgericht Dortmund verurteilte den Kfz-Versicherer mit Urteil vom 16.05.2019 (Az.: 404 C 1857/19) zur Zahlung der offenen Restbeträge.

Die Klägerin habe die Restforderung der Kfz-Werkstatt nach der Teilregulierung durch die beklagte Versicherung vollständig ausgeglichen. Deshalb sei ihr in dieser Höhe ein Schaden entstanden. Daran ändere auch ein vorgelegter Prüfbericht nichts.

Die Rechnung der Kfz-Werkstatt entspreche dem zuvor eingeholten Kfz-Schadengutachten. Auf die Richtigkeit des Gutachtens dürfe die Geschädigte vertrauen. Es sei auch nicht Aufgabe des Geschädigten, sich auf eine möglicherweise aufwendige Auseinandersetzung mit der Reparaturwerkstatt wegen eines relativ geringen Teils (ca. 3 %) der Rechnung einzulassen.

Die erforderlichen Mietwagenkosten schätzte das Gericht auf Grundlage des Mittelwertes zwischen Schwacke-Automietpreisspiegel und Fraunhofer-Erhebung. Das entspreche ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Dortmund sowie des Landgerichts Dortmunds und Oberlandesgerichts Hamm. Hinsichtlich des den Mittelwertes überschreitenden Teilbetrages ist die Klage zu einem geringen Teil abgewiesen worden. Nach Auffassung des Amtsgerichts kommt ein Abzug wegen möglicher Eigenersparnis ebenso wenig in Betracht wie ein Zuschlag.

Neue gesetzliche Regelung zu Arbeit auf Abruf

Unser Kooperationspartner, Steuerberater Jörg Krämer weist aus gegebenem Anlass noch einmal auf eine Gesetzesänderung hin, die bereits zum 01.01.2019 in Kraft getreten ist.

Gemäß § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, galt bislang eine Arbeitszeit von 10 Stunden als vereinbart. Mit Wirkung zum 01.01.2019 hat der Gesetzgeber diese Grenze auf 20 Stunden angehoben.

Was zunächst nicht aufregend klingen mag, kann allerdings ernstzunehmende finanzielle Belastungen nach sich ziehen. Seit Beginn des Jahres reicht es nicht mehr aus, allein die Vergütung bzw. den Stundenlohn zu dokumentieren. Der Arbeitgeber muss auch die Arbeitszeit konkret festschreiben. Ansonsten drohen ernstzunehmende Konsequenzen.

Zum einen können Arbeitnehmer entsprechende Beschäftigungs- und Vergütungsansprüche geltend machen. Das hat zur Folge, dass dann unter Umständen die Grenze der Geringfügigkeit (450-Euro-Grenze) überschritten wird und die Regelungen über die geringfügige Beschäftigung nicht mehr in Anspruch genommen werden können. Dann kann aus einem Minijob schnell ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis entstehen.

Selbst wenn Arbeitnehmer aus Unkenntnis der neuen Gesetzeslage oder aus sonstigen Gründen keine Ansprüche geltend machen, besteht Handlungsbedarf. In der Sozialversicherung gilt das Entstehungsprinzip und nicht das Zuflussprinzip. Es ist damit zu rechnen, dass die neue gesetzliche Regelung u. a. im Rahmen von Betriebsprüfungen berücksichtigt wird, so dass gegebenenfalls fiktive Beiträge zur Sozialversicherung nachzuentrichten sind – und zwar bis zu vier Jahre rückwirkend.

Praxistipp:

Empfehlenswert ist stets der Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages, der alle wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses regelt. Damit kommt der Arbeitgeber nicht nur seinen gesetzlichen Pflichten aus § 2 des Nachweisgesetzes nach, sondern beugt auch der Vermutungsregelung des § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes vor.

Auch für Altarbeitsverträge besteht Anpassungsbedarf.

AG Ibbenbüren verurteilt Kfz-Haftpflichtversicherer zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten

In diesem Fall hat die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN für ein regionales Kfz-Sachverständigenbüro restliche Sachverständigenkosten für die Erstellung eines Kfz-Schadengutachtens aus abgetretenem Recht eingeklagt.

Mit Urteil vom 30.04.2019 hat das Amtsgericht Ibbenbüren (Az.: 3 C 509/18) die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten verurteilt.

Eine Abtretung der Ansprüche des Sachverständigen hat das Amtsgericht Ibbenbüren als wirksam angesehen. Die Abtretung war trotz fehlender Rückabtretung weder unwirksam noch intransparent.

Zum Grundhonorar führt das Amtsgericht aus:

„Was das Grundhonorar angeht, entspricht eine Orientierung an den Beträgen der BVSK-Honorarbefragung der nahezu einhelligen Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung […]. Das Gericht stellt insoweit auf einen Mittelwert des HB-V-Korridors der BVSK-Honorarbefragung 2018 ab. […] Die Argumentation der Beklagten, die einen Vergleich mit Honoraren von Rechtsanwälten anstellt, ist ersichtlich unsachlich. Sie widerspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung, die eine Orientierung an der BVSK-Honorarbefragung gebilligt hat. Außerdem ist sie unverständlich angesichts dessen, dass ihr eigenes Honorartableau sogar einen höheren Wert ausweist als denjenigen, den die Klägerin als Grundhonorar verlangt.“

Auch die abgerechneten Nebenkosten werden (bis auf einen kleinen Teilbetrag hinsichtlich der Schreibgebühren für die Reparaturkostenkalkulation) gebilligt. Zu den Fotokosten führt das Gericht aus:

„Der Einwand der Beklagten, einige der Fotos seien nicht erforderlich gewesen für das Gutachten, verfängt nicht. Seit geraumer Zeit ist es gängige Praxis, dass die Kfz-Haftpflichtversicherer zu beinahe jedem Kostenvoranschlag bzw. jedem Sachverständigengutachten ein sogenanntes Prüfgutachten erstellen lassen. Die „Prüfgutachter“, deren Qualifikation in der Regel unbekannt ist, sehen es dabei offenbar als ihre Aufgabe an oder sind von Seiten der Versicherer entsprechend angewiesen, Kostenvoranschläge bzw. Sachverständigenkalkulationen unter jedem nur erdenklichen Gesichtspunkt zu kürzen. Wie dem Gericht aus verschiedenen anderen Verfahren bekannt ist, werden häufig Positionen mit der Begründung herausgestrichen, auf den Fotos, die dem Sachverständigengutachten beilagen, seien der Gesamtzustand des Fahrzeugs oder einzelne Dinge nicht erkennbar. Im Hinblick auf diese unsägliche Praxis erscheint es daher zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sehr wohl erforderlich, einem Sachverständigengutachten zahlreiche Fotos beizufügen. Versicherer, nicht zuletzt auch die Beklagte, fordern dies mit ihrer restriktiven Regulierungspraxis geradezu heraus.“

Praxistipp:

Dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls ist uneingeschränkt zu empfehlen, seine Rechte durch einen verkehrsrechtlich spezialisierten Rechtsanwalt wahrnehmen zu lassen. Die anwaltliche Vertretung gewährleistet die Durchsetzung sämtlicher Schadensersatzansprüche. Wie nicht nur dieses Urteil zeigt, lohnt es sich auch, offene Restbeträge konsequent gerichtlich zu verfolgen. Es macht den Anschein, als habe die Rechtsprechung so langsam die Faxen dicke vom Kürzungsverhalten der Kfz-Versicherer.  

Amtsgericht Tecklenburg verurteilt Kfz-Haftpflichtversicherer zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten

Das parkende Fahrzeug des Geschädigten wurde durch ein vorbeifahrendes Fahrzeug beschädigt. Der Geschädigte holte ein Kfz-Schadengutachten ein und beauftragte seine Kfz-Werkstatt mit der Reparatur des Unfallfahrzeugs. Während der Reparaturdauer nahm er einen Mietwagen in Anspruch. Die Kfz-Haftpflichtversicherung kürzte – wie so häufig – die Schadensersatzansprüche des Geschädigten und beanstandete die Höhe der Mietwagenkosten.

Der durch die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN vertretene Geschädigte klagte auf Zahlung der restlichen Mietwagenkosten.

Das Amtsgericht Tecklenburg verurteilte den Kfz-Versicherer mit Urteil vom 14.03.2019 (Az.: 13 C 97/18) zur Zahlung der offenen Restbeträge.

Die erforderlichen Mietwagenkosten schätzte das Gericht auf Grundlage des Mittelwertes zwischen Schwacke-Automietpreisspiegel und Fraunhofer-Erhebung. Die dem Geschädigten in Rechnung gestellten Mietwagenkosten lagen unter dem Mittelwert und waren somit vollständig zu zahlen. Online-Anzeigen bzw. Internet-Screenshots überregionaler Mietwagenanbieter waren nach Auffassung des Gerichts nicht zum Nachweis geeignet, dass in der konkreten Anmietsituation ein günstigerer Mietwagen zur Verfügung gestanden hätte. Da der Geschädigte ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet hatte, war auch ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen nicht vorzunehmen.

Zentrale Bußgeldstelle Sachsen-Anhalt stellt Bußgeldverfahren ein

Unser Mandant befuhr am 30.06.2018 die BAB 2. In Höhe der Gemeinde Groß Santersleben geriet er in eine Abstandskontrolle.

Die Verwunderung war groß, als er Wochen später die Post der Bußgeldbehörde öffnete. Ihm wurde vorgeworfen, bei einer Geschwindigkeit von 221 km/h den erforderlichen Mindestabstand nicht eingehalten zu haben. Sein Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug soll 36 Meter und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes betragen haben. Immerhin führt dies zu einem Bußgeld von 180,00 € und der Eintragung eines Punktes in das Fahrerlaubnisregister.

Nach Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte und Überprüfung der Messung konnten durch die BARGMANN Rechtsanwaltskanzlei eklatante Messfehler nachgewiesen werden. Letztlich stellte sich heraus, dass der Betroffene nicht 221 km/h, sondern lediglich 121 km/h gefahren ist, was zur Einstellung des Bußgeldverfahrens führte.

Praxistipp: Nicht in jedem Verfahren sind Messfehler so offensichtlich wie in diesem Fall. Die Erfahrung zeigt aber: Auch Bußgeldbehörden machen Fehler. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, Verkehrsmessungen – egal ob Abstandsüberwachung, Geschwindigkeitsmessung oder Rotlichtverstoß – daraufhin zu überprüfen, ob alle verfahrensrelevanten Voraussetzungen für das sog. standardisierte Messverfahren eingehalten wurden.

Deshalb unsere Empfehlung: Nehmen Sie als Betroffener in einem Bußgeldverfahren Ihre Rechte wahr und lassen Sie sich frühzeitig durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht beraten!

Amtsgericht Kamen verurteilt Kfz-Haftpflichtversicherer zur Zahlung restlicher Reparaturkosten sowie Nutzungsausfallentschädigung

Die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN hat vor dem Amtsgericht Kamen einen Kfz-Haftpflichtversicherer auf Zahlung restlicher Reparaturkosten sowie Nutzungsausfallentschädigung während der Reparaturzeit in Anspruch genommen.

Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Das Fahrzeug des Geschädigten wurde durch einen Verkehrsunfall beschädigt. Der Geschädigte holte ein Kfz-Schadengutachten ein und beauftragte seine Kfz-Werkstatt mit der Reparatur des Unfallfahrzeugs. Während der Reparaturdauer nahm er keinen Mietwagen in Anspruch.

Vorgerichtlich regulierte die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers einen Großteil des Schadens, kürzte jedoch die Verbringungskosten und die Kleinteilepauschale. Eine Nutzungsausfallentschädigung für die Reparaturzeit zahlte die Versicherung überhaupt nicht.

Mit Urteil vom 21.02.2019 verurteilte das AG Kamen (Az.: 30 C 192/18) den Versicherer zur Zahlung restlicher Reparaturkosten sowie Nutzungsausfallentschädigung für den Ausfallzeitraum.

Zu den Reparaturkosten ist im Urteil zu lesen:

„Die hier streitgegenständlichen Reparaturkosten in Höhe von 69,79 € sind Bestandteil der dem Beklagten von [der Werkstatt] erteilten Rechnung. […] Dass der Kläger gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen hat, mit der Folge, dass er erstattungsfähige Reparaturkostenbetrag zu kürzen wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.“

Zum Nutzungsausfall enthält das Urteil folgende Ausführungen:

„Dass sich das Fahrzeug des Klägers vom [Reparaturbeginn] bis [Reparaturende] in der Reparatur befand, ist zwischen den Parteien unstreitig und geht aus dem von dem Kläger vorgelegten Reparaturablaufplan hervor. […] Die Dauer des vom Schädiger auszugleichenden Nutzungsausfalls umfasst grundsätzlich die Dauer einer Reparatur oder einer Ersatzbeschaffung. Dabei ist nicht von der von einem Sachverständigen geschätzte (fiktive), sondern der durch die Reparatur oder bis zur Ersatzbeschaffung tatsächlich verstrichene Zeitraum maßgebend, wobei der Unfalltag mitzählt. Verzögerungen bei der Reparatur gehen, sofern sie der Geschädigte nicht zu vertreten hat, zu Lasten des Schädigers, weil Gutachter und Werkstatt insoweit nicht Erfüllungsgehilfen des Geschädigten sind.“

Urlaubsansprüche verfallen. Oder doch nicht? Neue Obliegenheiten des Arbeitgebers

Seit einer ersten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Jahr 2009 („Schultz-Hoff“) erlebt das deutsche Urlaubsrecht eine Europäisierung. Die deutschen Regelungen zum Urlaub sind unter Berücksichtigung europäischer Richtlinien auszulegen. Das führte in den letzten Jahren zu einem erheblichen Wandel des deutschen Urlaubsrechts.

Eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist von hoher Praxisrelevanz:

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 19.02.2019 (Az.: 9 AZR 541/15) entschieden, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres erlischt, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der beklagte Arbeitgeber beschäftigte seinen Arbeitnehmer – den Kläger – vom 01.08.2001 bis 31.12.2013 als Wissenschaftler. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte der Kläger ohne Erfolg, den von ihm nicht genommenen Urlaub im Umfang von 51 Arbeitstagen aus den Jahren 2012 und 2013 mit einem Bruttobetrag in Höhe von 11.979,26 € abzugelten. Einen Antrag auf Gewährung dieses Urlaubs hatte er während des Arbeitsverhältnisses nicht gestellt.

Die Entscheidung:

§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG sieht vor, dass Urlaub, der bis zum Jahresende nicht gewährt und genommen wird, verfällt. Das galt nach bisheriger Rechtsprechung selbst für den Fall, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber rechtzeitig, aber erfolglos aufgefordert hatte, ihm Urlaub zu gewähren. Allerdings konnte der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen, der während des Arbeitsverhältnisses auf Gewährung von Ersatzurlaub und nach dessen Beendigung auf Abgeltung der nicht genommenen Urlaubstage gerichtet war.

Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht weiterentwickelt und damit die Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund der Vorabentscheidung vom 6. November 2018 (- C-684/16 – [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften]) umgesetzt. Nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG ist es dem Arbeitgeber vorbehalten, die zeitliche Lage des Urlaubs unter Berücksichtigung der Urlaubswünsche des Arbeitnehmers festzulegen. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts zwingt die Vorschrift den Arbeitgeber damit zwar nicht, dem Arbeitnehmer von sich aus Urlaub zu gewähren. Allerdings obliegt ihm unter Beachtung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitzeitrichtlinie) die Initiativlast für die Verwirklichung des Urlaubsanspruchs. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Arbeitgeber gehalten, „konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn – erforderlichenfalls förmlich – auffordert, dies zu tun“. Der Arbeitgeber hat klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nimmt.

Bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 7 BUrlG kann der Verfall von Urlaub daher in der Regel nur eintreten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt. Das Landesarbeitsgericht wird nach der Zurückverweisung der Sache aufzuklären haben, ob der Beklagte seinen Obliegenheiten nachgekommen ist.

Die Pressemitteilung zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.02.2019 (9 AZR 541/15) finden Sie hier.

Praxistipp: Bislang liegt lediglich die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vor. Das Urteil dürfte allerdings zukünftig äußerst praxisrelevant für die Frage sein, ob Urlaubsansprüche eines Arbeitnehmers verfallen sind oder nicht. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts trägt der Arbeitgeber eine Initiativlast. Er muss also von sich aus auf seine Arbeitnehmer zugehen.

Bereits jetzt ist Arbeitgebern zu empfehlen, Ihre Arbeitnehmer rechtzeitig, konkret und transparent aufzufordern, ihren Jahresurlaub zu nehmen. In diesem Zusammenhang sind die Arbeitnehmer darüber zu informieren, dass der Urlaub ansonsten verfallen wird, wenn er nicht genommen wird.

Nur wenn der Arbeitgeber den ihm nun auferlegten Pflichten nachweislich nachkommt,  verfällt der Urlaubsanspruch. 

Amtsgericht Osnabrück verurteilt Kfz-Haftpflichtversicherer zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten

Wie so häufig hat die nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommene Kfz-Haftpflichtversicherung die Mietwagenkosten des Geschädigten nur unvollständig reguliert.

Vorgerichtlich wandte der Versicherer ein, die Mietwagenkosten seien überhöht. Ferner hätte sich der Geschädigte danach erkundigen müssen, wie das Fahrzeug versichert ist. Nach Auffassung des Versicherers seien die Kosten eines Mietwagens nur erstattungsfähig, wenn das Fahrzeug als Selbstfahrervermietfahrzeug versichert ist. Darüber, wie das von ihm angemietete Fahrzeug versichert ist, hat der Geschädigte naturgemäß keine Kenntnis. Außerdem habe der Geschädigte Betriebskosten seines eigenen Fahrzeugs gespart. Aus diesem Grund seien ersparte Eigenaufwendungen abzuziehen.

Das Amtsgericht Osnabrück verurteilte die Haftpflichtversicherung mit Urteil vom  20.01.2019 (Az.: 44 C 1165/18 (7)) zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten.

Im Urteil heißt es: „Ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich, denn der vom Kläger gewählte Tarif liegt – wie der Kläger unbestritten vorgetragen hat – unter dem arithmetischen Mittel der Mietpreisspiegel nach Schwacke und Fraunhofer. Die betriebswirtschaftliche Kalkulation des konkreten Vermieters muss der Geschädigte nicht hinterfragen, so dass im konkreten Fall der Kläger keine selbständigen Überlegungen dazu anzustellen hatte, ob er ein Selbstfahrervermietfahrzeug anmietet oder nicht. Daher kann auch dahinstehen, ob der Kläger die Rechnung bereits ausgeglichen hat.

Anhaltspunkte dafür, dass ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten wegen eines geringen Fahrbedarfs entfällt, hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht vorgetragen. Ein bloßes Bestreiten ins Blaue hinein reicht diesbezüglich nicht. Nach Ansicht des Gerichts hat sich der Kläger auch keine ersparten Eigenaufwendungen anrechnen zu lassen. Er hat den Pkw lediglich für 4 Tage gemietet, nennenswerte Einsparungen beim Betrieb des eigenen Pkw sind für das Gericht bei dieser Zeitspanne nicht ersichtlich und auch von der Beklagten nicht dargelegt.“

Praxistipp: Der Kostendruck bei den Kfz-Versicherern führt regelmäßig dazu, dass Schadenpositionen unberechtigt gekürzt werden. Vermeiden Sie lästige Auseinandersetzungen mit dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers, indem Sie sich direkt nach dem Verkehrsunfall an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht wenden.

Die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN vertritt regelmäßig Geschädigte bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall.

Überlassen Sie die Regulierung Ihres Unfallschadens nicht dem Zufall. Sprechen Sie uns frühzeitig an. Wir beraten Sie gern!