Arbeitsrecht: Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis

Das deutsche Urlaubsrecht befindet sich seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Jahr 2009 („Schultz-Hoff“) im Wandel. Nach dieser Entscheidung verliert ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub nicht, wenn er diesen Urlaub aus Krankheitsgründen nicht antreten kann. Vielmehr ist der nicht genommene Urlaub abzugelten.

Seitdem haben deutsche Arbeitsgerichte ihre Rechtsprechung stetig angepasst und es gilt: Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann, ist abzugelten.

Diese Rechtsprechung zur Urlaubsabgeltung ist jetzt um eine Facette reicher: Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, haben dessen Erben einen Anspruch auf Abgeltung des von dem verstorbenen Arbeitnehmer nicht genommenen Urlaubs. Das ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22.01.2019 (Az.: 9 AZR 45/16).  

Das Bundesarbeitsgericht hat erneut auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs reagiert und seine Rechtsprechung angepasst. Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte zuvor entschieden, dass der durch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) gewährleistete Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis untergehen darf, ohne dass ein Anspruch auf finanzielle Vergütung für diesen Urlaub besteht, der im Wege der Erbfolge auf den Rechtsnachfolger des Arbeitnehmers überzugehen hat (EuGH 6. November 2018 – C-569/16 und C-570/16 – [Bauer und Willmeroth]).

Die nach dem europäischen Unionsrecht gebotene Auslegung von §§ 1, 7 Abs. 4 BUrlG ergibt, dass der Resturlaub auch dann abzugelten ist, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Die Vergütungskomponente des Anspruchs auf den vor dem Tod nicht mehr genommenen Jahresurlaub wird als Bestandteil des Vermögens Teil der Erbmasse. Der Abgeltungsanspruch der Erben umfasst dabei nicht nur den Anspruch auf den gesetzlichen Erholungsurlaub nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG von 24 Werktagen, sondern auch den Anspruch auf etwaigen Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen sowie gegebenenfalls darüber hinaus geregelte vertragliche Urlaubsansprüche.

Die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts finden Sie hier.

Amtsgericht Tecklenburg verurteilt Kfz-Haftpflichtversicherung zur Zahlung restlicher Verbringungskosten sowie Mietwagenkosten

Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Das Fahrzeug des Geschädigten wurde durch einen Verkehrsunfall beschädigt. Der Geschädigte holte ein Kfz-Schadengutachten ein und beauftragte seine Kfz-Werkstatt mit der Reparatur des Unfallfahrzeugs. Während der Reparaturdauer nahm er einen Mietwagen in Anspruch. Vorgerichtlich regulierte die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers einen Großteil des Schadens, kürzte jedoch die Verbringungskosten sowie Mietwagenkosten.

Die von der Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN vertretene Kfz-Werkstatt klagte aus abgetretenem Recht auf vollständige Zahlung der Reparaturrechnung sowie Mietwagenrechnung.

Kurz und knackig verurteilte das Amtsgericht Tecklenburg mit Urteil vom 27.09.2018 (Az.: 5 C 57/18) den Versicherer zur Zahlung der offenen Restbeträge.

Die in der Rechnung enthaltenen Kosten für die Verbringung zur Lackiererei sind vollständig zu zahlen. Wenn diese mit einem Betrag von 105,00 € zzgl. Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt werden, ist dies nicht zu beanstanden.

Die erforderlichen Mietwagenkosten schätzte das Gericht auf Grundlage des Mittelwertes zwischen Schwacke-Automietpreisspiegel und Fraunhofer-Erhebung. Die dem Geschädigten in Rechnung gestellten Mietwagenkosten lagen unter dem Mittelwert und waren somit vollständig zu zahlen.

Warnung vor Telefax der Datenschutzauskunft-Zentrale

Aus der Mandantschaft erreichen uns gleichlautende Schreiben der Datenschutzauskunft-Zentrale vom 01.10.2018.

In der „eiligen Fax-Mitteilung“ wird auf die Pflicht zur Umsetzung der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung hingewiesen. Es wird darum „gebeten“, das „beigefügte Formular“ auszufüllen und „bis zum 09.10.2018“ zurückzusenden.

Das behördliche Aussehen und die suggerierte Eilbedürftigkeit sollen den Empfänger dazu verleiten, die im beigefügten Formular aufgeführten Daten zu ergänzen bzw. korrigieren und dann das Formular zur Bearbeitung zurückzusenden.

 

ACHTUNG: Füllen Sie nichts aus, senden Sie nichts zurück. Es handelt sich um ein Schreiben nach dem Muster einer sog. Abo-Falle. Vermutlich hat die Datenschutzauskunft-Zentrale die Nachfolge der Gewerbeauskunft-Zentrale angetreten, die vor einigen Jahren ihr Unwesen getrieben hat.

Im Kleingedruckten wird darauf hingewiesen, dass Sie einen Basisschutz erwerben zum Preis von 498,00 € netto zzgl. Umsatzsteuer. Die Laufzeit des Basisschutzes beträgt drei Jahre. Somit erhalten Sie später eine Rechnung über 1.777,86 € brutto erhalten.

Praxistipp: Unterschreiben Sie nichts und senden Sie nichts zurück! Sofern Sie diese Warnung zu spät erreicht, sollten Sie Ihre Erklärung unverzüglich widerrufen bzw. den vermeintlichen Vertrag anfechten und vorsorglich kündigen.

Amtsgericht Ibbenbüren verurteilt Kfz-Haftpflichtversicherer zur Zahlung restlicher Verbringungskosten

Die von der Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN vertretene Geschädigte eines Verkehrsunfalls machte vor dem Amtsgericht Ibbenbüren restliche Schadensersatzansprüche gegen den eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers geltend. Es handelte sich um Verbringungskosten, deren Zahlung vom Versicherer unter Hinweis auf einen sog. „Prüfbericht“ verweigert wurde.

Die Geschädigte zahlte daraufhin selbst den offenen Restbetrag an die Kfz-Werkstatt und machte die Schadensersatzansprüche in Höhe von 34,51 € gerichtlich geltend.

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Stiftung Warentest empfiehlt Unfallschadenregulierung durch Rechtsanwälte

In einer aktuellen Online-Veröffentlichung empfiehlt Stiftung Warentest dem Verbraucher, nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall sofort zum Anwalt zu gehen.

Es wird hervorgehoben, dass der Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers weder Partner des Geschädigten ist noch dessen Unterstützung im Sinn hat. Vielmehr gehe es dem Versicherer ausschließlich darum, die Kosten des Schadenfalles gering zu halten.

Nach Schilderung einer typischen Unfallsituation und dem Verhalten eines Versicherers kommt der entscheidende Rat der Stiftung Warentest:

„Besser geht man zum Anwalt – selbst wenn die Schuld­frage klar ist und der Versicherer erklärt, er werde alles bezahlen. Jeder Geschädigte hat das Recht, sich auf Kosten des Gegners einen Anwalt zu nehmen. Es kommt nicht auf die Schadenhöhe an.“

Sodann wird noch hingewiesen auf die aktuelle Rechtsprechung, wonach die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Schadenabwicklung mittlerweile unerlässlich ist: Das Amts­gericht Dort­mund sagt dazu: „Jeder Geschädigte ist gut beraten, selbst bei kleinen Schäden einen Anwalt zu nehmen“. Es ging um 645 Euro (Az. 431 C 2044/09).

Nach Auffassung des Ober­landes­gerichts Frank­furt am Main ist es sogar fahr­lässig, keinen Anwalt einzuschalten (Az. 22 U 171/13).

Den vollständigen Artikel finden Sie hier:

https://www.test.de/Schadensabwicklung-nach-Autounfall-So-tricksen-die-Versicherer-5364092-0/

Erst vor Kurzem hatte das ARD-Magazin „Plusminus“ über das Regulierungsverhalten der Kfz-Haftpflichtversicherer berichtet. Den Bericht „Knausern auf Kosten geschädigter Autofahrer“ finden Sie in der ARD-Mediathek.

Praxistipp: Verlieren Sie nach einem Verkehrsunfall keine Zeit. Wenden Sie sich am besten sofort an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Die auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwälte kennen die Tricks der Versicherer und sorgen dafür, dass Sie Ihren Schaden vollständig reguliert bekommen. Gerne können Sie uns Ihren Unfallschaden online melden. Wir setzen uns umgehend mit Ihnen in Verbindung.

Amtsgericht Bad Iburg verurteilt Kfz-Haftpflichtversicherer zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten

Für ein regionales Autohaus mit Kfz-Werkstatt hat die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN restliche Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht eingeklagt.

Vorgerichtlich wandte der Versicherer wie so häufig ein, die Mietwagenkosten seien überhöht. Ferner hätte der Geschädigte sich danach erkundigen müssen, wie das Fahrzeug versichert ist. Nach Auffassung des Versicherers seien nur die Kosten eines Mietwagens erstattungsfähig, das auch als solches versichert ist (Stichwort: Selbstfahrervermietfahrzeug). Letztlich müsse dem Versicherer auch umfassend Einsicht in die zugrundeliegenden Unterlagen (wie Mietvertrag, Kfz-Schein etc.) gewährt werden.

Das Amtsgericht Bad Iburg hat den Kfz-Haftpflichtversicherer mit Urteil vom 04.07.2018 (Az.: 4 C 166/18 (4)) zur Zahlung des offenen Restbetrages verurteilt.

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Amtsgericht Osnabrück verurteilt Kfz-Haftpflichtversicherer zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten

Für ein regionales Autohaus mit Kfz-Werkstatt hat die Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN restliche Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht eingeklagt.

Vorgerichtlich wandte der Versicherer ein, die Mietwagenkosten seien überhöht. Ferner hätte der Geschädigte sich danach erkundigen müssen, wie das Fahrzeug versichert ist. Nach Auffassung des Versicherers seien nur die Kosten eines Mietwagens erstattungsfähig, das auch als solches versichert ist. Letztlich müsse dem Versicherer auch umfassend Einsicht in die zugrundeliegenden Unterlagen (wie Mietvertrag, Kfz-Schein etc.) gewährt werden.

Das Amtsgericht Osnabrück hat den Kfz-Haftpflichtversicherer mit Urteil vom 28.02.2018 (Az.: 53 C 2684/17 (25)) zur Zahlung des offenen Restbetrages verurteilt.

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Verkehrsunfall im Urlaub – was tun?

Die Sommerferien stehen vor der Tür.

Dann geht es für viele ab in den langersehnten Urlaub. Die schönsten Wochen im Jahr dienen eigentlich der Erholung. Doch wie verhält man sich nach einem Verkehrsunfall im Urlaub?

Verschwenden Sie keine wertvolle Urlaubszeit. Beauftragen Sie umgehend Ihren Rechtsanwalt mit der Schadenregulierung. Wir kümmern uns um Ihren Unfallschaden – auch während Ihres Urlaubs. So können Sie weiterhin die schönste Zeit des Jahres genießen.

Rufen Sie uns an oder melden Sie uns Ihren Unfallschaden hier online.

Wir setzen uns mit Ihnen in Verbindung. Schnell, unkompliziert und zuverlässig. Dann können wir Ihnen auch sagen, worauf Sie achten müssen, damit keine Ansprüche verloren gehen.

Praxistipp: 

Insbesondere wichtig bei einem Verkehrsunfall im Ausland: Bei einem Verkehrsunfall gilt das Schadenrecht des Unfallortes. Wichtig ist in jedem Fall, Beweise zu sichern. Zeichnen Sie genau auf, wie sich der Unfall ereignet hat. Nutzen Sie bei Verkehrsunfällen im Ausland den Europäischen Unfallbericht oder rufen Sie vorsorglich die Polizei. Machen Sie Fotos und benennen Sie Zeugen.

Amtsgericht Ibbenbüren verurteilt Kfz-Haftpflichtversicherer zur Zahlung restlicher Reparaturkosten

Der von der Rechtsanwaltskanzlei BARGMANN vertretene Geschädigte machte vor dem Amtsgericht Ibbenbüren restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall gegen den eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers geltend. Es handelte sich um restliche Reparaturkosten, deren Zahlung vom Versicherer unter Hinweis auf einen sog. „Prüfbericht“ verweigert wurde.

Im Laufe des Rechtsstreits hat er den offenen Betrag an seine Kfz-Werkstatt gezahlt. Umstritten war in diesem Zusammenhang, ob die Zahlung des Klägers während des laufenden Rechtsstreits die Indizwirkung für die Erforderlichkeit der Rechnungsbeträge herbeiführt.

Hintergrund ist die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Danach wird eine vom Geschädigten vollständig beglichene Reparaturrechnung seiner Kfz-Werkstatt nicht mehr daraufhin überprüft, ob einzelne Positionen erforderlich waren oder nicht. Hat der Geschädigte die Reparaturkosten tatsächlich gezahlt und trifft ihn weder hinsichtlich der Auswahl der Werkstatt noch im Hinblick auf die Überwachung derselben ein Verschulden, stellt die Begleichung der Reparaturkostenrechnung eine durch den Unfall zurechenbare Vermögensminderung dar, die der Schädiger zu ersetzen hat.

Wie bereits das Amtsgericht Minden (AG Minden, Urteil vom 16.02.2018, Az.: 28 C 220/17) hat auch das Amtsgericht Ibbenbüren diese Frage bejaht.

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Kein Anspruch auf Mietwagen bei nur unterdurchschnittlicher Nutzung

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 23.01.2018, Az.: 7 U 46/17) noch einmal in Erinnerung gerufen, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls sich dann kein Ersatzfahrzeug anmieten darf, wenn sein täglicher Fahrbedarf unter 20 km liegt.

Im zugrundeliegenden Rechtsstreit ging es um Mietwagenkosten in Höhe von 1.230,00 € für die Dauer von 11 Tagen. Der 76-jährige Geschädigte legte in dieser Zeit lediglich 239 km zurück, wobei 65 km allein auf die Strecke vom Wohnort des Geschädigten zum Autohaus entfielen. Nach Abzug dieser 65 km verblieb eine tägliche Fahrleistung von 16 km.

Nach Ansicht des OLG Hamm hat der Geschädigte in diesem Fall keinen Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten, weil er gegen die ihm obliegende Schadenminderungspflicht verstoßen hat.

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